Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache der EG in P, vertreten durch Dr. Heinrich Berger, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Schillerstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Mai 2011, Zl. FA11A-A6126n53/2006-16, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen (Ersatz-)Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 2. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 iVm § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für die in der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 14. November 2005 angeführten Dienstnehmer die in dieser Anzeige ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 5.038,61 nachzuentrichten.Mit dem im Instanzenzug ergangenen (Ersatz-)Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 2. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, ASVG verpflichtet, für die in der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 14. November 2005 angeführten Dienstnehmer die in dieser Anzeige ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 5.038,61 nachzuentrichten.
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2008/08/0052, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten (sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerrechtliche Abrechnungen, Erstellung von Lohnkonten, Lohnlisten und Lohnzettel, Aufbuchung von Belegen auf die Konten, Erstellung von Saldenlisten bis zur Bilanzvorbereitung) im gesamten strittigen Zeitraum der Jahre 2001 bis 2004 in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallen und dass die Beschwerdeführerin die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung nicht besessen hat. Im fortzusetzenden Verfahren seien die für Arbeitgeber mit entsprechender Gewerbeberechtigung maßgebenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festzustellen, die gemäß § 2 Abs. 13 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 auch für die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin anzuwenden seien.Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2008/08/0052, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten (sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerrechtliche Abrechnungen, Erstellung von Lohnkonten, Lohnlisten und Lohnzettel, Aufbuchung von Belegen auf die Konten, Erstellung von Saldenlisten bis zur Bilanzvorbereitung) im gesamten strittigen Zeitraum der Jahre 2001 bis 2004 in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallen und dass die Beschwerdeführerin die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung nicht besessen hat. Im fortzusetzenden Verfahren seien die für Arbeitgeber mit entsprechender Gewerbeberechtigung maßgebenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festzustellen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 13, zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 auch für die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin anzuwenden seien.
Mit dem in Beschwerde gezogenen (Ersatz-)Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass im versicherungsrelevanten Zeitraum der Kollektivvertrag für Angestellte des allgemeinen Gewerbes anwendbar sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juni 2011, B 751/11-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit hg. Verfügung vom 11. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel dahingehend zu ergänzen, dass das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet, bestimmt bezeichnet werde, dass die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen seien, und dass ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen sei.Mit hg. Verfügung vom 11. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel dahingehend zu ergänzen, dass das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet, bestimmt bezeichnet werde, dass die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen seien, und dass ein der Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen sei.
In der "Stellungnahme zum Ergänzungsauftrag vom 11.07.2011" vom 18. August 2011 beruft sich die Beschwerdeführerin ausschließlich darauf, in ihrem "Recht auf Gehör" verletzt worden zu sein und führt begründend aus, dass die "der rechtlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Feststellungen dem Sachverhalt nicht entsprechen, zu dessen Korrektur die beschwerdeführende Partei nie aufgefordert wurde bzw. ihr keine Gelegenheit eingeräumt wurde (etwa in der Schlussbesprechung) dies richtig zu stellen".
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.
Mit dem als verletzt bezeichneten "Recht auf Gehör" wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0563).Mit dem als verletzt bezeichneten "Recht auf Gehör" wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0563).
Damit lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin - entgegen dem ihr erteilten Ergänzungsauftrag - insgesamt die bestimmte Bezeichnung des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgebenden einfachgesetzlichen) Rechtes, in dem sie verletzt zu sein behauptet, vermissen.
Da die Beschwerdeführerin somit verabsäumt hat, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründende Behauptung über die Verletzung eines bestimmten (nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten) materiellen Rechtes trotz Erteilung eines ausdrücklichen Ergänzungsauftrages fristgerecht nachzutragen, hat sie den ihr erteilten Ergänzungsauftrag nicht zur Gänze erfüllt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 19. Oktober 2011
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080158.X00Im RIS seit
07.03.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012