TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/20 2009/18/0253

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
FPG 2005 §50 Abs1
FPG 2005 §50 Abs2
FPG 2005 §51 Abs1
FrG 1997 §75 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des ASJ in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14/1/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Mai 2009, Zl. SD 1016/06, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages gemäß § 51 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des ASJ in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14/1/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Mai 2009, Zl. SD 1016/06, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages gemäß Paragraph 51, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Feststellung, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, er sei in Indien gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bedroht, gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 FPG als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Feststellung, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, er sei in Indien gemäß Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bedroht, gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen.

In ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer sei am 19. Februar 2001 unrechtmäßig in Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei von der Asylbehörde rechtskräftig abgewiesen worden. Unter einem habe die Asylbehörde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. September 2002, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25. November 2002 bestätigt worden sei, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 ausgewiesen worden.In ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer sei am 19. Februar 2001 unrechtmäßig in Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei von der Asylbehörde rechtskräftig abgewiesen worden. Unter einem habe die Asylbehörde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 zulässig sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. September 2002, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25. November 2002 bestätigt worden sei, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 ausgewiesen worden.

Der nunmehr gestellte Antrag erweise sich als unzulässig, weil zum einen über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers schon eine Entscheidung der Asylbehörde vorliege, zum anderen könne ein Feststellungsantrag wie der gegenständliche nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Das Ausweisungsverfahren des Beschwerdeführers sei allerdings bereits rechtskräftig abgeschlossen, sodass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen sei.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass seinem am 19. Februar 2001 gestellten Asylantrag keine Folge gegeben wurde. Es sei auch richtig, dass das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14. August 2001 ausgesprochen habe, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei.

Weiters erklärt er ausdrücklich, dass seiner dagegen gerichteten Berufung vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 9. Jänner 2002 keine Folge gegeben wurde sowie dass die Behandlung einer gegen den Bescheid des unabhängigen Bundessenates gerichteten Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurde.

Er führt des Weiteren ins Treffen, dass er am 20. Mai 2003 einen weiteren Asylantrag eingebracht habe, über den letztlich erst mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. September 2008 entschieden worden sei. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde dieser Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, ohne dass mit dieser Entscheidung auch über die Frage des Verbotes des Refoulements abgesprochen wurde.Er führt des Weiteren ins Treffen, dass er am 20. Mai 2003 einen weiteren Asylantrag eingebracht habe, über den letztlich erst mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. September 2008 entschieden worden sei. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde dieser Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ohne dass mit dieser Entscheidung auch über die Frage des Verbotes des Refoulements abgesprochen wurde.

Der Beschwerdeführer räumt weiters ein, dass er den hier gegenständlichen Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 24. Mai 2006 eingebracht hat.

Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung iSd § 50 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mit konkreten, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG im Verfahren gemäß § 51 FPG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung iSd Paragraph 50, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mit konkreten, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG im Verfahren gemäß Paragraph 51, FPG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.

Den Fremdenpolizeibehörden steht, sofern nicht ein neues Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes bereits eingeleitet wurde, nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor dem FrÄG 2009 die Kompetenz zur Abänderung eines das Refoulementverbot betreffenden „negativen“ Ausspruches der Asylbehörde zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt - behauptetermaßen - wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hat. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann. Hingegen wäre beim Fehlen einer solchen Sachverhaltsänderung ein bei der Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag auf Feststellung nach § 51 Abs. 1 zweiter Satz FPG wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits die Entscheidung der Asylbehörde über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0438, mwN).Den Fremdenpolizeibehörden steht, sofern nicht ein neues Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes bereits eingeleitet wurde, nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor dem FrÄG 2009 die Kompetenz zur Abänderung eines das Refoulementverbot betreffenden „negativen“ Ausspruches der Asylbehörde zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt - behauptetermaßen - wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hat. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann. Hingegen wäre beim Fehlen einer solchen Sachverhaltsänderung ein bei der Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag auf Feststellung nach Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FPG wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits die Entscheidung der Asylbehörde über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0438, mwN).

Im zuletzt genannten - hier vorliegenden - Fall stand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Fremdengesetz 1997 (FrG) einer Entscheidung die Anordnung des § 75 Abs. 2 FrG, wonach ein auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gerichteter Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden konnte, nicht entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0308, und vom 15. März 2006, Zl. 2004/18/0406). Dies trifft auch auf die insoweit inhaltlich gleichgelagerte Rechtslage nach dem FPG zu, sodass sich die anderslautende Rechtsauffassung der belangten Behörde als unzutreffend erweist.Im zuletzt genannten - hier vorliegenden - Fall stand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Fremdengesetz 1997 (FrG) einer Entscheidung die Anordnung des Paragraph 75, Absatz 2, FrG, wonach ein auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gerichteter Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden konnte, nicht entgegen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0308, und vom 15. März 2006, Zl. 2004/18/0406). Dies trifft auch auf die insoweit inhaltlich gleichgelagerte Rechtslage nach dem FPG zu, sodass sich die anderslautende Rechtsauffassung der belangten Behörde als unzutreffend erweist.

Die belangte Behörde hat aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinn des oben Gesagten überhaupt keiner Beurteilung dahingehend unterzogen, ob sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hätte. Der bloße Hinweis im angefochtenen Bescheid, über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung sei bereits im (ersten) Asylverfahren des Beschwerdeführers entschieden worden, reicht nicht aus, um überprüfen zu können, ob die - oben näher beschriebenen - Voraussetzungen für die Antragszurückweisung tatsächlich gegeben waren. Daran ändert auch die zwischenzeitig gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgte Zurückweisung eines neuen Asylbegehrens des Beschwerdeführers nichts. Den weiteren Asylantrag hat der Beschwerdeführer noch während der Geltung des Asylgesetzes 1997 gestellt. Bei der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgten Beurteilung (vgl. § 75 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 2005) erfolgte aber im Rahmen der vom Asylgerichtshof vorgenommenen Zurückweisung kein (neuerlicher) Abspruch gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (vgl. dazu etwa die Zusammenfassung der zum Asylgesetz 1997 ergangenen Rechtsprechung im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN).Die belangte Behörde hat aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinn des oben Gesagten überhaupt keiner Beurteilung dahingehend unterzogen, ob sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hätte. Der bloße Hinweis im angefochtenen Bescheid, über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung sei bereits im (ersten) Asylverfahren des Beschwerdeführers entschieden worden, reicht nicht aus, um überprüfen zu können, ob die - oben näher beschriebenen - Voraussetzungen für die Antragszurückweisung tatsächlich gegeben waren. Daran ändert auch die zwischenzeitig gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgte Zurückweisung eines neuen Asylbegehrens des Beschwerdeführers nichts. Den weiteren Asylantrag hat der Beschwerdeführer noch während der Geltung des Asylgesetzes 1997 gestellt. Bei der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgten Beurteilung vergleiche , Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz Asylgesetz 2005) erfolgte aber im Rahmen der vom Asylgerichtshof vorgenommenen Zurückweisung kein (neuerlicher) Abspruch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 vergleiche , dazu etwa die Zusammenfassung der zum Asylgesetz 1997 ergangenen Rechtsprechung im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN).

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Oktober 2011

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009180253.X00

Im RIS seit

07.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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