TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/20 2008/21/0312

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. Axel Zaglits, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schmidtorstraße 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. März 2008, Zl. 151.059/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 12. März 2007 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner auf Grund einer Niederlassungsbewilligung rechtmäßig in Österreich lebenden Ehefrau gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 12. März 2007 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner auf Grund einer Niederlassungsbewilligung rechtmäßig in Österreich lebenden Ehefrau gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seinem Antrag einen Strafregisterauszug, ausgestellt von der Oberstaatsanwaltschaft Kadiköy/Istanbul am 19. Februar 2007, beigelegt, aus dem sich ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2002 gemäß § 36 Abs. 3 des Verkehrsgesetzes wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein zu einer Haftstrafe von einem Monat bis zu zwei Monaten verurteilt worden sei; weil diese Straftat am 11. Juni 2004 wiederholt worden sei, sei der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von zwei Monaten bis zu drei Monaten verurteilt worden. Weiters sei er wegen illegalen Waffenbesitzes gemäß § 72 des Strafgesetzes verurteilt worden; die Strafe sei in eine Geldstrafe umgewandelt worden.Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seinem Antrag einen Strafregisterauszug, ausgestellt von der Oberstaatsanwaltschaft Kadiköy/Istanbul am 19. Februar 2007, beigelegt, aus dem sich ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2002 gemäß Paragraph 36, Absatz 3, des Verkehrsgesetzes wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein zu einer Haftstrafe von einem Monat bis zu zwei Monaten verurteilt worden sei; weil diese Straftat am 11. Juni 2004 wiederholt worden sei, sei der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von zwei Monaten bis zu drei Monaten verurteilt worden. Weiters sei er wegen illegalen Waffenbesitzes gemäß Paragraph 72, des Strafgesetzes verurteilt worden; die Strafe sei in eine Geldstrafe umgewandelt worden.

Wenngleich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eine neuerliche, von der Oberstaatsanwaltschaft Rize Pazar am 28. August 2007 ausgestellte Strafregisterbescheinigung vorgelegt habe, der zu entnehmen sei, dass im Strafregister keine Eintragung aufscheine, vermöge das keine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der gerichtlichen Verurteilungen in der Türkei nicht bestreite sowie unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um kein einmaliges Vergehen handle, schließe sich die belangte Behörde in vollem Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung an, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung der Sicherheit gefährden könnte und daher öffentlichen Interessen widerstrebe. Daran vermöge die Tatsache, dass die Strafen angeblich getilgt seien, nichts zu ändern.

Auch wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Delikten nicht um solche handle, die in Österreich gerichtlich strafbar seien, so stellten sie doch, noch dazu, wenn sie wiederholt vorkämen, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen dar. Konsequenterweise könne dem Beschwerdeführer keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden.

Schließlich verneinte die belangte Behörde noch ein Überwiegen des Interesses des Beschwerdeführers am Führen eines Familienlebens in Österreich mit seiner Ehefrau, die er am 29. August 2006 geheiratet habe und die rechtmäßig in Österreich niedergelassen sei, gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte, bei denen es sich um schwere Verwaltungsübertretungen nach österreichischem Recht handle, hätten für die belangte Behörde besonders schwer gewogen.Schließlich verneinte die belangte Behörde noch ein Überwiegen des Interesses des Beschwerdeführers am Führen eines Familienlebens in Österreich mit seiner Ehefrau, die er am 29. August 2006 geheiratet habe und die rechtmäßig in Österreich niedergelassen sei, gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte, bei denen es sich um schwere Verwaltungsübertretungen nach österreichischem Recht handle, hätten für die belangte Behörde besonders schwer gewogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde wendet sich insbesondere gegen das Gewicht, das die belangte Behörde den mehrere Jahre zurückliegenden, nach dem Beschwerdevorbringen bereits getilgten Bestrafungen beigemessen hat. Die belangte Behörde habe auch nicht das den Bestrafungen zugrundeliegende Fehlverhalten festgestellt, um daraus eine Prognose hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung abzuleiten. Dabei hätte sie auch berücksichtigen müssen, so die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über eine (im Berufungsverfahren vorgelegte) Lenkberechtigung verfüge.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG ist diese Voraussetzung (u.a.) dann gegeben, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist diese Voraussetzung (u.a.) dann gegeben, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2007/21/0153, mwN).Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen vergleiche , zB das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2007/21/0153, mwN).

Nun hat sich aber die belangte Behörde im Hinblick auf die Bestrafungen des Beschwerdeführers mit der Wiedergabe der Daten von zwei der drei Bestrafungen und der kursorischen Umschreibung der verwirklichten Tatbestände begnügt und nicht - wie nach dem eben Gesagten erforderlich - das diesen Bestrafungen zu Grunde liegende Fehlverhalten, insbesondere jenes zum "illegalen Waffenbesitz", konkret festgestellt. Schon dadurch belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 25. Februar 2010). Der Beschwerdeführer ist außerdem damit im Recht, dass das nunmehrige Vorhandensein einer Lenkberechtigung gegen die Annahme einer aus den - überdies im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits mehrere Jahre zurückliegenden und offenbar getilgten - Delikten wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein ableitbaren künftigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer gesprochen hat. Damit hat sich die belangte Behörde aber überhaupt nicht auseinandergesetzt.Nun hat sich aber die belangte Behörde im Hinblick auf die Bestrafungen des Beschwerdeführers mit der Wiedergabe der Daten von zwei der drei Bestrafungen und der kursorischen Umschreibung der verwirklichten Tatbestände begnügt und nicht - wie nach dem eben Gesagten erforderlich - das diesen Bestrafungen zu Grunde liegende Fehlverhalten, insbesondere jenes zum "illegalen Waffenbesitz", konkret festgestellt. Schon dadurch belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche , das bereits genannte Erkenntnis vom 25. Februar 2010). Der Beschwerdeführer ist außerdem damit im Recht, dass das nunmehrige Vorhandensein einer Lenkberechtigung gegen die Annahme einer aus den - überdies im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits mehrere Jahre zurückliegenden und offenbar getilgten - Delikten wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein ableitbaren künftigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer gesprochen hat. Damit hat sich die belangte Behörde aber überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Oktober 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210312.X00

Im RIS seit

30.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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