TE Vwgh Beschluss 2011/10/21 2011/03/0204

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Veröffentlicht am 21.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0205

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Dipl.-Ing. W K in W, vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 13. Juli 2011, Zl UVS- 04/GV/24/8471/2010-11, betreffend Übertretung des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 4. März 2010, mit dem dem Beschwerdeführer näher genannte Übertretungen des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes angelastet worden waren, gemäß § 66 Abs 4 AVG nicht Folge gegeben. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 4. März 2010, mit dem dem Beschwerdeführer näher genannte Übertretungen des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes angelastet worden waren, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht Folge gegeben.

2. In seinem dagegen gerichteten Beschwerdeschriftsatz vom 3. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid (die Beschwerde wurde zur Zl 2011/03/0205 protokolliert). Er bringt dazu im Wesentlichen vor, er habe von der Existenz des angefochtenen Bescheids erst am 19. September 2011 durch den Besuch eines Gerichtsvollziehers erfahren, wodurch er davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Behörde tatsachenwidrig von einer gültigen Zustellung ausgegangen war. Noch am 19. September 2011 habe er bei der Erstbehörde vorgesprochen, wo ihm eine Kopie des angefochtenen Bescheids ausgehändigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Verständigung über eine allfällige Hinterlegung nicht vorgefunden, was er sich, zumal zahlreiche Zustellungen an eine alte Adresse erfolgt seien, die nicht mehr Abgabestelle sei, und weil er besonders aufmerksam die Post kontrolliert habe, nur durch ein Versehen des Zustellers oder einen Fehler im Zustellvorgang erklären könne. Er habe deshalb durch ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis, nämlich dadurch, dass er von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, die Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde versäumt.

3. Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

4. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ("tatsachenwidrige" Annahme einer gültigen Zustellung, "Versehen des Zustellers", "Fehler im Zustellvorgang") - dieses steckt die Grenzen für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags ab - ist die Zustellung des angefochtenen Bescheids durch Hinterlegung nicht wirksam erfolgt, sodass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Annahme - auch nicht die Beschwerdefrist versäumt hat.

5. Ob die dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach am 19. September 2011 erfolgte Aushändigung einer Kopie des angefochtenen Bescheids durch die Erstbehörde den Zustellmangel heilte, muss vorliegend nicht abschließend beurteilt werden:

Gerechnet ab diesem Tag ist die (am 3. Oktober 2011 zur Post gegebene) Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erhoben worden; sie ist - unabhängig davon, ob mit der Aushändigung der Kopie eine wirksame Zustellung verbunden war - auch zulässig, weil gemäß § 26 Abs 2 VwGG die Beschwerde auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Diese Bestimmung berechtigt eine Partei zur Beschwerdeführung, wenn der Bescheid zwar schon erlassen, ihr selbst aber noch nicht zugestellt wurde (vgl den hg Beschluss vom 28. Mai 2008, Zl 2008/03/0059); jedenfalls an die Erstbehörde wurde der angefochtene Bescheid aber bereits zugestellt und damit erlassen (vgl das hg Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl 2006/19/0480).Gerechnet ab diesem Tag ist die (am 3. Oktober 2011 zur Post gegebene) Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erhoben worden; sie ist - unabhängig davon, ob mit der Aushändigung der Kopie eine wirksame Zustellung verbunden war - auch zulässig, weil gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG die Beschwerde auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Diese Bestimmung berechtigt eine Partei zur Beschwerdeführung, wenn der Bescheid zwar schon erlassen, ihr selbst aber noch nicht zugestellt wurde vergleiche , den hg Beschluss vom 28. Mai 2008, Zl 2008/03/0059); jedenfalls an die Erstbehörde wurde der angefochtene Bescheid aber bereits zugestellt und damit erlassen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl 2006/19/0480).

6. Vor diesem Hintergrund fehlt die in § 46 Abs 1 VwGG für die Wiedereinsetzung geforderte Voraussetzung, dass eine Frist versäumt wurde (vgl etwa den hg Beschluss vom 8. September 2011, Zl 2011/03/0159). 6. Vor diesem Hintergrund fehlt die in Paragraph 46, Absatz eins, VwGG für die Wiedereinsetzung geforderte Voraussetzung, dass eine Frist versäumt wurde vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 8. September 2011, Zl 2011/03/0159).

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 21. Oktober 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030204.X00

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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