TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/21 2010/03/0040

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Veröffentlicht am 21.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;
VwGG §12 Abs1 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs4;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 12 heute
  2. VwGG § 12 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 12 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 12 gültig von 22.07.1995 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  6. VwGG § 12 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des V D in R, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 16. März 2010, Zl E1/20972/2008, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des römisch fünf D in R, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 16. März 2010, Zl E1/20972 aus 2008,, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 2. September 2008 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Oktober 2008 keine Folge. Der Berufungsbescheid wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 3. November 2008 zugestellt und erwuchs dadurch in Rechtskraft.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 2. September 2008 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Oktober 2008 keine Folge. Der Berufungsbescheid wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 3. November 2008 zugestellt und erwuchs dadurch in Rechtskraft.

Am 6. Juli 2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dazu brachte er vor, das Waffenverbot sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2008 seine Gattin misshandelt habe. Von diesem (strafrechtlichen) Vorwurf sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Tulln (BG Tulln) vom 24. April 2009 freigesprochen worden. Dieses Urteil sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Es sei somit nachträglich erwiesen, dass der Vorwurf der Misshandlung seiner Ehegattin unrichtig sei.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass sein Wiederaufnahmeantrag vom 6. Juli 2009 verspätet erscheine, weil Urteil des Bezirksgerichts Tulln bereits am 24. April 2009 in Rechtskraft erwachsen sei.

Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. März 2010 aus, die Urteilsausfertigung sei ihm erst am 6. Juli 2009 übermittelt worden und er habe noch am selben Tag den Wiederaufnahmeantrag eingebracht. Dieser Antrag sei daher nicht als verfristet zu qualifizieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde über den gegenständlichen Antrag wie folgt:

"I) Gemäß § 69 Abs. 2 AVG wird Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet zurückgewiesen."I) Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG wird Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet zurückgewiesen.

II) Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird Ihre Berufung als unzulässig zurückgewiesen."römisch zwei) Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird Ihre Berufung als unzulässig zurückgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, laut dem Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des BG Tulln sei der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter bei der Hauptverhandlung am 24. April 2009 anwesend gewesen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein (möglicher) Wiederaufnahmegrund bereits seit dem 24. April 2009 bekannt gewesen sei und er den Wiederaufnahmeantrag nicht fristgerecht - binnen zwei Wochen - eingebracht habe. Zu Spruchpunkt II. verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Waffenverbotsbescheid mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 27. Oktober 2008 (rechtskräftig) abgewiesen worden sei. Unzulässig sei eine Berufung unter anderem dann, wenn der Instanzenzug erschöpft sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, laut dem Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des BG Tulln sei der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter bei der Hauptverhandlung am 24. April 2009 anwesend gewesen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein (möglicher) Wiederaufnahmegrund bereits seit dem 24. April 2009 bekannt gewesen sei und er den Wiederaufnahmeantrag nicht fristgerecht - binnen zwei Wochen - eingebracht habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Waffenverbotsbescheid mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 27. Oktober 2008 (rechtskräftig) abgewiesen worden sei. Unzulässig sei eine Berufung unter anderem dann, wenn der Instanzenzug erschöpft sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

2. Als Wiederaufnahmegrund machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Tatsache geltend, dass er vom Strafgericht mit Urteil vom 24. April 2009 rechtskräftig freigesprochen worden sei. Diese Tatsache war dem Beschwerdeführer - nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde - bereits am 24. April 2009 bekannt geworden. Ausgehend davon war der erst am 6. Juli 2009 gestellte Wiederaufnahmeantrag verspätet.

3. In seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, er gehe von der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags aus, weil ihm die Urteilsausfertigung des Strafgerichts erst am 6. Juli 2009 zugekommen sei. Dem ist zu erwidern, dass dem Beschwerdeführer der gerichtliche Freispruch nicht erst mit der Zustellung der Urteilsausfertigung, sondern schon mit dessen Verkündung bekannt geworden ist, weshalb es insofern nicht auf die Zustellung einer Urteilsausfertigung ankommt.

4. In der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde wird erstmals vorgebracht, der Ankläger habe in der Hauptverhandlung des BG Tulln vom 24. April 2009 zum Freispruch keine Erklärung abgegeben. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei in weiterer Folge beim BG Tulln betreffend der Rechtskraft des Urteils nachgefragt und ihm diesbezüglich erklärt worden, dass nach Vorliegen der Rechtskraft eine entsprechende Urteilsausfertigung übermittelt werde. Diese Urteilsausfertigung sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. Juli 2009 zugekommen. Erst dadurch habe der Beschwerdeführer vom Umstand, dass der Freispruch in Rechtskraft erwachsen sei, Kenntnis erlangt. Erst ab diesem Zeitpunkt habe eine Urkunde vorgelegen, welche eine Wiederaufnahme des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Waffenverbotsverfahrens gerechtfertigt hätte.

Dieses Vorbringen unterliegt, soweit es neue Tatsachenbehauptungen zur Rechtskraft des Freispruchs enthält (die belangte Behörde war von einer Rechtskraft am 24. April 2009 ausgegangen; der Beschwerdeführer hatte dem in seiner Stellungnahme vom 4. März 2010 nicht widersprochen) dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl § 41 Abs 1 VwGG).Dieses Vorbringen unterliegt, soweit es neue Tatsachenbehauptungen zur Rechtskraft des Freispruchs enthält (die belangte Behörde war von einer Rechtskraft am 24. April 2009 ausgegangen; der Beschwerdeführer hatte dem in seiner Stellungnahme vom 4. März 2010 nicht widersprochen) dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche , Paragraph 41, Absatz eins, VwGG).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Urkunde über den Freispruch sei ihm erst am 6. Juli 2009 zugekommen, übersieht er, dass er den Wiederaufnahmeantrag vom 6. September 2009 mit der Tatsache des (rechtskräftigen) Freispruchs, nicht aber mit dem neu hervorgekommenen Beweismittel der schriftlichen Urkunde darüber begründet hatte.

5. Abgesehen vom bisher Gesagten ist jedoch festzuhalten, dass dem Wiederaufnahmeantrag - ungeachtet der Frage seiner Rechtzeitigkeit - auch deshalb kein Erfolg beschieden gewesen wäre, weil die Wiederaufnahme nur auf (neue) Tatsachen oder Beweise gestützt werden konnte, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides (hier: des Berufungsbescheids der belangten Behörde vom 27. Oktober 2008) bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt hervorgekommen sind. Diese Voraussetzung erfüllt die geltend gemachte (neue) Tatsache des gerichtlichen Freispruchs am 24. April 2009 bzw das (nunmehr behauptete neue) Beweismittel der Urteilsausfertigung darüber nicht.

6. Dass die belangte Behörde mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids die (im Oktober 2008) ohnedies bereits abgewiesene Berufung des Beschwerdeführers ohne erkennbaren Grund noch einmal zurückwies, wird in der Beschwerde nicht ausdrücklich gerügt. Diese Fehlerhaftigkeit des Bescheids vermag den Beschwerdeführer aber jedenfalls nicht in seinen subjektiven Rechten zu verletzen. 6. Dass die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids die (im Oktober 2008) ohnedies bereits abgewiesene Berufung des Beschwerdeführers ohne erkennbaren Grund noch einmal zurückwies, wird in der Beschwerde nicht ausdrücklich gerügt. Diese Fehlerhaftigkeit des Bescheids vermag den Beschwerdeführer aber jedenfalls nicht in seinen subjektiven Rechten zu verletzen.

7. Abschließend ist zur Frage einer allfälligen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde Folgendes anzumerken:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 2011 idF des Berichtigungsbescheids vom 28. April 2011, wurde das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot (rechtskräftig) aufgehoben. Der Beschwerdeführer sieht sich ungeachtet dieses Sachverhalts durch den angefochtenen Bescheid weiterhin als beschwert an, weil aufgrund des seinerzeitigen (rechtskräftigen) Waffenverbots seine sichergestellten Waffen als verfallen gelten würden (§ 12 Abs 4 WaffG).Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 2011 in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 28. April 2011, wurde das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot (rechtskräftig) aufgehoben. Der Beschwerdeführer sieht sich ungeachtet dieses Sachverhalts durch den angefochtenen Bescheid weiterhin als beschwert an, weil aufgrund des seinerzeitigen (rechtskräftigen) Waffenverbots seine sichergestellten Waffen als verfallen gelten würden (Paragraph 12, Absatz 4, WaffG).

Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids gelingen hätte können, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über das Waffenverbot wiederaufzunehmen und damit der gesetzlichen Rechtsfolge des Verfalls nach § 12 Abs 4 WaffG entgegenzuwirken, war das Fortbestehen eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Erledigung seiner Beschwerde - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - nicht zu verneinen. Die Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit kam deshalb nicht in Betracht.Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids gelingen hätte können, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über das Waffenverbot wiederaufzunehmen und damit der gesetzlichen Rechtsfolge des Verfalls nach Paragraph 12, Absatz 4, WaffG entgegenzuwirken, war das Fortbestehen eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Erledigung seiner Beschwerde - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - nicht zu verneinen. Die Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit kam deshalb nicht in Betracht.

8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 8. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 21. Oktober 2011

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030040.X00

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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