Index
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Vereins W in N, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl Rechtsanwalt GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Rudolf Diesel-Straße 26, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Dezember 2009, Zl. 6- SO-H1017/100-2009, betreffend Entziehung der Betriebsbewilligung nach dem Bgld. Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Dezember 2009 wurde der beschwerdeführenden Partei die Betriebsbewilligung für eine stationäre Sozialhilfeeinrichtung, einer Wohnmöglichkeit für behinderte Menschen, gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 Bdgl. Sozialhilfegesetz 2000 mit sofortiger Wirkung entzogen.Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Dezember 2009 wurde der beschwerdeführenden Partei die Betriebsbewilligung für eine stationäre Sozialhilfeeinrichtung, einer Wohnmöglichkeit für behinderte Menschen, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, Bdgl. Sozialhilfegesetz 2000 mit sofortiger Wirkung entzogen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, drei namentlich genannte Betreuer der Behinderteneinrichtung hätten der Behörde berichtet, dass sie seit 1. April 2009 unter Bedingungen arbeiten müssten, die eine qualitative Betreuung der Bewohner des Heimes nicht zuließen. Zu diesem Bericht habe die psychologische Amtssachverständige Stellung genommen und ausgeführt, dass die Betreuung der Bewohner mit einem Betreuerstand von vier Vollzeitbetreuern, von denen einer gekündigt habe, den fachlich geforderten Standards nicht im Mindesten entspreche. Mit diesem Betreuerstand könne selbst eine Beaufsichtigung der Bewohner nur mangelhaft durchgeführt werden. Eine Förderung ihrer Fähigkeiten im Sinne von gemeinsamer Gestaltung des Wohnbereiches, gemeinsamer Zubereitung der Mahlzeiten, gemeinsamer Einkäufe oder diverser Freizeitaktivitäten sei nicht möglich. Arztbesuche würden nur mehr bei akuten Anlassfällen wahrgenommen, eine gesundheitliche Vorsorge finde nicht ausreichend statt. Wenn ein Betreuer allein Dienst versehe und bei einem Bewohner eine Akutsituation auftrete, sei der Betreuer gezwungen, die übrigen Bewohner alleine zu lassen, weil er mangels Rufbereitschaft oder Notfallplan niemanden erreichen könne, der ihm zu Hilfe komme. Dadurch sei auch die Sicherheit der einzelnen Bewohner gefährdet.
Aus dem Bericht der Betreuer ergebe sich daher für die Behörde, dass das in der Wohn- und Tagesheimverordnung festgesetzte Mindestpersonal von fünf Betreuern in der in Rede stehenden Einrichtung nicht vorhanden sei. Mit lediglich drei Personen könne auch der notwendige "Radldienst" tagsüber und in der Nacht nicht aufrechterhalten werden. Somit sei eine Voraussetzung, unter der der beschwerdeführenden Partei die Betriebsbewilligung erteilt worden sei, nicht mehr gegeben. Mit der in der Einrichtung bestehenden Personalsituation (drei Betreuer anstelle von mindestens fünf) könne keine auf die Bedürfnisse und Notwendigkeiten der behinderten Menschen eingehende Betreuung erfolgen; eine Förderung ihrer Fähigkeiten sei ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur die gedeihliche, menschenwürdige Lebensqualität, sondern auch die Gesundheit und Sicherheit der einzelnen Personen gefährdet sei. Daher sei spruchgemäß die Betriebsbewilligung zu entziehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5/2000 idF LGBl. Nr. 17/2009, (Bgld. SHG 2000) lauten auszugsweise wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2009,, (Bgld. SHG 2000) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 36
Stationäre Dienste
1. die Behörde anlässlich eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass die Ausführung der Sozialhilfeeinrichtung gemäß der erteilten Errichtungsbewilligung erfolgt ist;
2. eine fachlich geeignete Person für die Leitung der Sozialhilfeeinrichtung bestellt wurde;
3. ausreichend und entsprechend ausgebildetes und geeignetes Personal - bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis und die vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen - für den Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zur Verfügung steht;
4. die für den inneren Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung erforderliche Hausordnung, welche in groben Zügen den Tagesablauf, das Therapie- und Betreuungsangebot und die personelle Verantwortlichkeit wiederzugeben hat, vorliegt und
5. die allenfalls erforderliche baubehördliche Benützungsfreigabe oder Benützungsbewilligung vorliegt.
Auf Antrag können Abweichungen von der erteilten Errichtungsbewilligung genehmigt werden, wenn diese geringfügig sind und dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird.
...
§ 42 Paragraph 42
Entzug der Betriebsbewilligung
1. eine Voraussetzung, die für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblich war, weggefallen ist, oder
§ 10. (1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Personen und für suchtkranke Menschen sind pro Gruppe fünf Betreuerinnen oder Betreuer vorzusehen. Sind in einer solchen Einrichtung mehrere Gruppen vorhanden, so ist die tatsächliche Gesamtanzahl der Betreuerinnen oder Betreuer sowie der Personalschlüssel im Rahmen der Bewilligungsverhandlung durch die Sachverständigen festzulegen.Paragraph 10, (1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Personen und für suchtkranke Menschen sind pro Gruppe fünf Betreuerinnen oder Betreuer vorzusehen. Sind in einer solchen Einrichtung mehrere Gruppen vorhanden, so ist die tatsächliche Gesamtanzahl der Betreuerinnen oder Betreuer sowie der Personalschlüssel im Rahmen der Bewilligungsverhandlung durch die Sachverständigen festzulegen.
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, im Wohnheim der beschwerdeführenden Partei für geistig behinderte Menschen seien die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen personellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Statt der vorgesehenen fünf Betreuer verfüge die Einrichtung über lediglich drei Betreuer, sodass eine auf die Bedürfnisse und Notwendigkeiten der behinderten Bewohner eingehende Betreuung nicht erfolgen könne. Letztlich sei auf Grund der bestehenden Personalsituation auch die Gesundheit und Sicherheit der einzelnen Bewohner gefährdet.
Die beschwerdeführende Partei wendet ein, die belangte Behörde stütze ihre Annahme, dass in der Einrichtung nicht ausreichend Personal zur Verfügung stehe, lediglich auf die Angaben dreier Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei. Diese Angaben entbehrten allerdings jeder Grundlage und stünden "im absoluten Widerspruch mit der Realität". Es handle sich um eine Intrige, um "persönlichen Unmut gegenüber der Heimleitung kundzutun und unter Verwendung unrichtiger Behauptungen Vergeltung zu üben". Tatsächlich seien, wie sich auch aus den gleichzeitig vorgelegten Auszahlungsjournalen ergebe, in den Monaten Jänner bis Juli 2009 jeweils sechs Betreuer, im August 2009 fünf, im September 2009 sechs, im Oktober und November 2009 jeweils fünf und im Dezember 2009 sechs Betreuer beschäftigt gewesen. Hätte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör gewährt, hätte sie dies vorbringen und unter Beweis stellen können, dass ein personeller Missstand in der Einrichtung niemals gegeben gewesen sei.
Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:
Nach den §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG ist der Partei die Möglichkeit einzuräumen, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen sowie ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.Nach den Paragraphen 37, und 45 Absatz 3, AVG ist der Partei die Möglichkeit einzuräumen, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen sowie ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Die belangte Behörde ist ihrer Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren, nicht nachgekommen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurden der beschwerdeführenden Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, d.h. die nach dem Bericht der drei Betreuer und den darauf fußenden Darlegungen der psychologischen Amtssachverständigen in der Einrichtung bestehende Personalsituation und die dadurch bedingten Mängel in der Betreuung der Bewohner, weder mitgeteilt, noch wurde sie zur Akteneinsicht aufgefordert, noch wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Dieser Mangel ist auch wesentlich iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, weil auf Grund des Beschwerdevorbringens ohne weiter gehende Ermittlungen betreffend die Personalsituation, insbesondere - unter Heranziehung der Dienstpläne bzw. -einteilungen - betreffend den Personaleinsatz in der in Rede stehenden Einrichtung, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zu einem im Ergebnis anderslautenden Bescheid gelangt wäre. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.Dieser Mangel ist auch wesentlich iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG, weil auf Grund des Beschwerdevorbringens ohne weiter gehende Ermittlungen betreffend die Personalsituation, insbesondere - unter Heranziehung der Dienstpläne bzw. -einteilungen - betreffend den Personaleinsatz in der in Rede stehenden Einrichtung, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zu einem im Ergebnis anderslautenden Bescheid gelangt wäre. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 24. Oktober 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100003.X00Im RIS seit
29.11.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011