TE Vwgh Beschluss 2011/10/25 2011/15/0014

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Veröffentlicht am 25.10.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach in 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 13. Dezember 2010, Zl. RV/0558-K/07, betreffend die Feststellung von Einkünften für das Jahr 1997 (mitbeteiligte Partei: P KG in K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Einkünfte der mitbeteiligten Partei für das Jahr 1997 im Instanzenzug fest.

Dagegen erhob das Finanzamt die am 26. Jänner 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2011/15/0014 protokollierte Beschwerde gemäß § 292 BAO. Über diese wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2011 das Vorverfahren eingeleitet.Dagegen erhob das Finanzamt die am 26. Jänner 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2011/15/0014 protokollierte Beschwerde gemäß Paragraph 292, BAO. Über diese wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2011 das Vorverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof durch Übersendung des entsprechenden Bescheides mit, dass der den Gegenstand der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bildende Bescheid vom 13. Dezember 2010 mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2011, Zl. RG/0011-K/11, gemäß § 300 Abs. 1 lit. d BAO aufgehoben worden sei.Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof durch Übersendung des entsprechenden Bescheides mit, dass der den Gegenstand der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bildende Bescheid vom 13. Dezember 2010 mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2011, Zl. RG/0011-K/11, gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Litera d, BAO aufgehoben worden sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Durch die formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof wird eine Klaglosstellung iSd § 33 Abs. 1 VwGG herbeigeführt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 306 ff).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Durch die formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof wird eine Klaglosstellung iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG herbeigeführt vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 306 ff).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer gemäß Art. 131 B-VG erhobenen Beschwerde nur über die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen; daher sind, sobald der angefochtene Bescheid formell außer Kraft gesetzt wurde, die Voraussetzungen für die Fällung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weggefallen und es wird die Beschwerde gegenstandslos. Die Frage, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Aufhebung ihres Bescheides gelangt ist, ist für dieses prozessuale Ergebnis bedeutungslos und unterliegt keiner verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Dolp, aaO, S. 308 Abs. 2).Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer gemäß Artikel 131, B-VG erhobenen Beschwerde nur über die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen; daher sind, sobald der angefochtene Bescheid formell außer Kraft gesetzt wurde, die Voraussetzungen für die Fällung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weggefallen und es wird die Beschwerde gegenstandslos. Die Frage, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Aufhebung ihres Bescheides gelangt ist, ist für dieses prozessuale Ergebnis bedeutungslos und unterliegt keiner verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung vergleiche , Dolp, aaO, S. 308 Absatz 2,).

Auch im Verfahren über nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erhobene Beschwerden ist mangels entgegenstehender Vorschrift § 33 Abs. 1 VwGG ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. Dolp, aaO, S. 311 Abs. 8).Auch im Verfahren über nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erhobene Beschwerden ist mangels entgegenstehender Vorschrift Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ohne Einschränkung anzuwenden vergleiche , Dolp, aaO, S. 311 Absatz 8,).

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken gegen die Erlassung eines Aufhebungsbescheides in Fällen, in denen keine endgültige Streitbeilegung zu erwarten ist, sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die durch die Erlassung des Aufhebungsbescheides herbeigeführte Gegenstandslosigkeit der Beschwerde mit Erfolg zu bestreiten.

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 25. Oktober 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011150014.X00

Im RIS seit

09.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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