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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach in 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 13. Dezember 2010, Zl. RV/0558-K/07, betreffend die Feststellung von Einkünften für das Jahr 1997 (mitbeteiligte Partei: P KG in K), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Einkünfte der mitbeteiligten Partei für das Jahr 1997 im Instanzenzug fest.
Dagegen erhob das Finanzamt die am 26. Jänner 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2011/15/0014 protokollierte Beschwerde gemäß § 292 BAO. Über diese wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2011 das Vorverfahren eingeleitet.Dagegen erhob das Finanzamt die am 26. Jänner 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2011/15/0014 protokollierte Beschwerde gemäß Paragraph 292, BAO. Über diese wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2011 das Vorverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof durch Übersendung des entsprechenden Bescheides mit, dass der den Gegenstand der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bildende Bescheid vom 13. Dezember 2010 mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2011, Zl. RG/0011-K/11, gemäß § 300 Abs. 1 lit. d BAO aufgehoben worden sei.Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof durch Übersendung des entsprechenden Bescheides mit, dass der den Gegenstand der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bildende Bescheid vom 13. Dezember 2010 mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2011, Zl. RG/0011-K/11, gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Litera d, BAO aufgehoben worden sei.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Durch die formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof wird eine Klaglosstellung iSd § 33 Abs. 1 VwGG herbeigeführt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 306 ff).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Durch die formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof wird eine Klaglosstellung iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG herbeigeführt vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 306 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer gemäß Art. 131 B-VG erhobenen Beschwerde nur über die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen; daher sind, sobald der angefochtene Bescheid formell außer Kraft gesetzt wurde, die Voraussetzungen für die Fällung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weggefallen und es wird die Beschwerde gegenstandslos. Die Frage, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Aufhebung ihres Bescheides gelangt ist, ist für dieses prozessuale Ergebnis bedeutungslos und unterliegt keiner verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Dolp, aaO, S. 308 Abs. 2).Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer gemäß Artikel 131, B-VG erhobenen Beschwerde nur über die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen; daher sind, sobald der angefochtene Bescheid formell außer Kraft gesetzt wurde, die Voraussetzungen für die Fällung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weggefallen und es wird die Beschwerde gegenstandslos. Die Frage, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Aufhebung ihres Bescheides gelangt ist, ist für dieses prozessuale Ergebnis bedeutungslos und unterliegt keiner verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung vergleiche , Dolp, aaO, S. 308 Absatz 2,).
Auch im Verfahren über nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erhobene Beschwerden ist mangels entgegenstehender Vorschrift § 33 Abs. 1 VwGG ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. Dolp, aaO, S. 311 Abs. 8).Auch im Verfahren über nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erhobene Beschwerden ist mangels entgegenstehender Vorschrift Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ohne Einschränkung anzuwenden vergleiche , Dolp, aaO, S. 311 Absatz 8,).
Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken gegen die Erlassung eines Aufhebungsbescheides in Fällen, in denen keine endgültige Streitbeilegung zu erwarten ist, sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die durch die Erlassung des Aufhebungsbescheides herbeigeführte Gegenstandslosigkeit der Beschwerde mit Erfolg zu bestreiten.
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 25. Oktober 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150014.X00Im RIS seit
09.03.2012Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012