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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AbgEO §65;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. August 2011, Zl. RV/2362-W/11, betreffend Pfändung einer Geldforderung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die Pfändung und Überweisung der Gehaltsforderung des Beschwerdeführers gegenüber der Bank X GmbH zur Hereinbringung einer in Höhe von EUR 1,324.852,27 aushaftenden Nachforderung an Umsatzsteuer.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, in der im Wesentlichen die Einhebungsverjährung der Nachforderung geltend gemacht wird, ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der wie folgt begründet ist:
"Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und entstehen durch die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auch dritten Personen keinerlei Nachteile.
Das gegenständliche Verfahren betrifft Nachforderungen der Umsatzsteuer aus den Jahren 1994 und 1995, sohin einem über 15 Jahre zurückliegenden Zeitraum.
Grundsätzlich stehen der Bewilligung einer aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen offenkundig nicht entgegen.
Aufgrund des Ausmaßes der Zahlungsverpflichtung würde jedoch die sofortige Vollstreckung des Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, da eben bei Zahlung der aushaftenden Steuerlast nicht mehr die wirtschaftliche Existenz, sondern auch Lebensunterhalt und das wirtschaftliche Fortkommen gefährdet wäre.
(Der Beschwerdeführer) ist bei der U GmbH mit einem monatlichen Nettogehalt von knapp EUR 3000,- aufrecht beschäftigt.
Er verfügt über keine, in Relation zur Forderung stehenden Vermögenswerte, keine Liegenschaften, keine Unternehmensbeteiligung, keine Einlagebücher, auch bestehen weder Bausparverträge, noch Lebensversicherungen.
Für den Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre er bis zum Existenzminimum gepfändet, was auch zum Verlust seiner derzeitigen Beschäftigung führen würde.
Aufgrund der bestehenden Firmenphilosophie werden Mitarbeiter nämlich dann im Einkauf nicht eingesetzt, wenn sie gepfändet werden, zumal der Anreiz der 'Geschenkannahme' gegeben wäre und hier bereits der diesbezügliche Verdacht von vornherein ausgeschlossen werden soll.
Durch den Verlust der Beschäftigung und damit der Lebensgrundlage würde aber für den Beschwerdeführer ein nichtwiedergutzumachender Schaden eintreten.
…"
Die belangte Behörde nimmt in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 zu diesem Antrag wie folgt Stellung:
"Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens im Prinzip zuzulassen - kommt nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteiles in Betracht. Der Einwand des Bf., dass eine Pfändung bis zum Existenzminimum zum Verlust seiner derzeitigen Beschäftigung führen würde, weil auf Grund der bestehenden Firmenphilosophie Mitarbeiter im Einkauf nicht eingesetzt werden könnten, wenn sie gepfändet würden, ist zwar grundsätzlich geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil zu begründen, da diesfalls ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden durch den endgültigen Verlust der Einkunftsquelle zu befürchten wäre.
Allerdings steht lediglich die unbewiesene Behauptung des Bf. hinsichtlich der drohenden Kündigung seitens seines derzeitigen Arbeitgebers im Raum. Es wurde von ihm nicht einmal der Versuch einer Glaubhaftmachung (etwa durch entsprechende Erklärungen des Dienstgebers) unternommen, zumal trotz der begonnenen Überweisungen auf Grund des Pfändungsbescheides (Zahlung vom 29. Juli 2011 in Höhe von EUR 1.573,43, danach vorläufige Einstellung seitens des Finanzamtes zufolge des Hinweises des Bf. auf Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) offenbar keine Kündigung erfolgte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch zwingende öffentliche Interessen entgegen, wenn die Einbringlichkeit von Abgaben gefährdet ist.
Die wirtschaftliche Lage als Begründung für den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann daher nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben dadurch nicht gefährdet ist. Auch diese Glaubhaftmachung blieb der Bf. schuldig.
Im Hinblick auf die Höhe der aushaftenden Abgabenschuld (derzeit EUR 1.323.278,84) und der sich daraus ergebenden Dauer der Lohnpfändung (derzeit rund 70 Jahre) stehen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, weshalb die Abweisung des Antrages beantragt wird."
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Den Beschwerdeführer trifft in Bezug auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils eine umfassende Behauptungs- und Konkretisierungspflicht, weil es für den Verwaltungsgerichtshof nur so möglich ist, zu beurteilen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides überhaupt ein solcher Nachteil verbunden wäre. Im Aufschiebungsantrag muss daher dargelegt werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer Nachteile verbunden wären, die einen allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos machen würden oder die im Hinblick auf besondere, beim Beschwerdeführer gelegene Umstände über jene Nachteile hinausgehen, die üblicherweise mit gleichartigen Bescheiden verbunden sind (vgl. etwa die in Mayer, Kommentar zum B-VG4, unter D II.1. zu § 30 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung).Den Beschwerdeführer trifft in Bezug auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils eine umfassende Behauptungs- und Konkretisierungspflicht, weil es für den Verwaltungsgerichtshof nur so möglich ist, zu beurteilen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides überhaupt ein solcher Nachteil verbunden wäre. Im Aufschiebungsantrag muss daher dargelegt werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer Nachteile verbunden wären, die einen allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos machen würden oder die im Hinblick auf besondere, beim Beschwerdeführer gelegene Umstände über jene Nachteile hinausgehen, die üblicherweise mit gleichartigen Bescheiden verbunden sind vergleiche , etwa die in Mayer, Kommentar zum B-VG4, unter D römisch zwei.1. zu Paragraph 30, VwGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Die belangte Behörde verweist - zutreffend - darauf, dass der Beschwerdeführer eine nähere Konkretisierung im Sinne einer überzeugenden Darlegung des behaupteten Nachteils aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides schuldig bleibt, womit dem besagten Konkretisierungsgebot nicht Genüge getan ist (vgl. die in Mayer, aaO, unter D. II.3. wiedergegebene Rechtsprechung).Die belangte Behörde verweist - zutreffend - darauf, dass der Beschwerdeführer eine nähere Konkretisierung im Sinne einer überzeugenden Darlegung des behaupteten Nachteils aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides schuldig bleibt, womit dem besagten Konkretisierungsgebot nicht Genüge getan ist vergleiche , die in Mayer, aaO, unter D. römisch zwei.3. wiedergegebene Rechtsprechung).
Schon deshalb konnte dem vorliegenden Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben werden. Wien, am 4. November 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160069.A00Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012