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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AbgEO §3 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch Dr. B und Mag. K, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 14. Juli 2011, Zl. RV/0643-L/09, betreffend Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0192 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch Dr. B und Mag. K, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 14. Juli 2011, Zl. RV/0643-L/09, betreffend Haftung nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 80, BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0192 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde die Beschwerdeführerin für Abgabenschuldigkeiten heran.
Mit der vorliegenden Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und der wie folgt begründet ist:Mit der vorliegenden Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und der wie folgt begründet ist:
"In der gegenständlichen Angelegenheit besteht kein allgemeines öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung des in Haftung gezogenen Betrages, während für mich als Beschwerdeführerin jedoch konkret und unmittelbar die Gefahr besteht, daß vor der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde der gesamte Haftungsbetrag (und zwar der 'höhere') durch Vollstreckung hereingebracht wird.
Ich verfüge - wie sich aus den beigeschlossenen Urkunden ergibt - über kein nennenswertes Vermögen.
An Pension (mein einziges Einkommen) beziehe ich monatlich netto EUR 1.879,36.
Daneben besteht eine Unterhaltspflicht für meine Tochter mj. K, welche noch die Schule besucht und bei mir wohnt.
Meine Verbindlichkeiten belaufen sich auf ca EUR 817.185,66, welche allesamt grundbücherlich sichergestellt sind. An Vermögen verfüge ich über Liegenschaftseigentum (EZ .. GB 16 H, EZZ … und … je GB 482 S, EZ … GB 44 W), wobei diese Liegenschaften alle belastet sind.
Da die Vollstreckung nur durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung dieser Liegenschaften erfolgen könnte, ist für mich ein offenkundiger und irreversibler Nachteil, nämlich der denkmögliche Verlust von Liegenschaften, insbesondere meines Zuhauses, welches ich noch mit einem Teil meiner Kinder bewohne, offensichtlich. Überdies bewirkt eine Zwangsversteigerung immer, daß der tatsächliche Verkehrswert nicht erzielt wird, sondern ein deutlich geringerer. Auch dies bewirkt einen unwiederbringlichen Schaden.
In einem jeden Falle ist die aufschiebende Wirkung zumindest hinsichtlich bestimmter Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere allfälliger (Zwangs-)Versteigerungen mir eigentümlicher Liegenschaften, zu bewilligen."
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift ihrerseits, dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angabe über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu konkretisieren (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A).Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angabe über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu konkretisieren vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A).
Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie davon ausgeht, die Geltendmachung ihrer Haftung könne nur durch Verwertung ihrer Liegenschaften erfolgen, ist doch unter Zugrundelegung ihrer Behauptungen auch unter Berücksichtigung ihrer Sorgepflicht eine (unter Berücksichtigung der unpfändbaren Freibeträge) teilweise Pfändung und Überweisung ihres Pensionseinkommens nicht ausgeschlossen (vgl. § 3 Abs. 2, §§ 53 ff AbgEO).Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie davon ausgeht, die Geltendmachung ihrer Haftung könne nur durch Verwertung ihrer Liegenschaften erfolgen, ist doch unter Zugrundelegung ihrer Behauptungen auch unter Berücksichtigung ihrer Sorgepflicht eine (unter Berücksichtigung der unpfändbaren Freibeträge) teilweise Pfändung und Überweisung ihres Pensionseinkommens nicht ausgeschlossen vergleiche , Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraphen 53, ff AbgEO).
Schon mangels Behauptung eines drohenden unverhältnismäßigen Nachteils war daher dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben. Wien, am 4. November 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160060.A00Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012