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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VVG §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Tiroler Landesregierung vom 1. August 2011, Zl. 8-2/71/4-2011, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 VVG, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/06/0151 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch eins, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Tiroler Landesregierung vom 1. August 2011, Zl. 8-2/71/4-2011, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, VVG, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/06/0151 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 13. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer zu einer Kostenvorauszahlung von EUR 81.310,20 verpflichtet. Mit weiterem erstinstanzlichen Bescheid vom selben Tag wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer die bereits errichteten Teile "Wohnhaus mit Einliegerwohnung" auf den näher genannten Grundstücken zu beseitigen und den Bauplatz in seinen früheren Zustand zu versetzen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die dagegen erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, dass ihm bei Vollzug der angeordneten Ersatzvornahme betreffend das Wohnhaus und des Kostenvorauszahlungsauftrages in der angeführten Höhe (in Bezug auf letzteren) im Lichte seiner näher dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG droht. Dass dem zwingende öffentliche Interessen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Juli 1984, Zl. 84/16/0059, VwSlg. Nr. 11.499/A ) entgegenstünden, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, dass ihm bei Vollzug der angeordneten Ersatzvornahme betreffend das Wohnhaus und des Kostenvorauszahlungsauftrages in der angeführten Höhe (in Bezug auf letzteren) im Lichte seiner näher dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG droht. Dass dem zwingende öffentliche Interessen vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Juli 1984, Zl. 84/16/0059, VwSlg. Nr. 11.499/A ) entgegenstünden, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Dem Antrag war gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben. Wien, am 8. November 2011Dem Antrag war gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. Wien, am 8. November 2011
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011060053.A00Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012