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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 23. August 2011, Zl. Vk 126/11, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/01/0250 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am 14. bzw. 20. September 2011 erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 2011/01/0250 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2011, mit dem sein Antrag auf Bewilligung des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat und zehn Tagen in Form des elektronisch überwachten Hausarrest abgewiesen wurde.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass es aufgrund der gegebenen Situation gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer nicht in Haft genommen werde. Eine unmittelbar drohende Gefährdung, dass der Beschwerdeführer die Flucht ergreife, sei nicht gegeben.
Die belangte Behörde hat zum Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers Stellung genommen und vorgebracht, dass - wie sich aus einem am 27. Oktober 2011 eingeholten Auszug aus dem VJ-Register des Landesgerichtes Salzburg und dem Beschluss der Vorsitzenden des Landes- als Schöffengericht Salzburg vom 22. September 2011, Zl. 38 Hv 51/07w, ergebe - der Beschwerdeführer am 5. September 2011 die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten habe und nach Erlag der aushaftenden Geldstrafe (in der Höhe von EUR 41.741,90) am 22. September 2011 aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt enthaftet worden sei. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers sei weggefallen. Auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Missbrauchsgefahr nehme die Beschwerde nicht Bezug. Es werde beantragt, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat schon vor der Einbringung seiner beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde - nämlich am 5. September 2011 - die Freiheitsstrafe angetreten und diese unmittelbar nach der am 20. September vorgenommenen Wiedervorlage der verbesserten Beschwerde (die zunächst mangelhaft ohne die notwendige Anzahl an Ausfertigungen und ohne Vorlage des angefochtenen Bescheides eingebracht worden war) unter Berücksichtigung der Bezahlung der aushaftenden Geldstrafe - nämlich am 22. September 2011 - vollständig verbüßt.
Damit fehlt es an einer Grundlage, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil nach Verbüßung der Freiheitsstrafe durch den Beschwerdeführer - selbst wenn angenommen würde, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug zugänglich gewesen (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 3. Oktober 2011, Zl. AW 2011/01/0022, und vom 20. Oktober 2011, Zl. AW 2011/01/0024) - nunmehr der angefochtene Bescheid jedenfalls keinem Vollzug (mehr) zugänglich ist und nach Verbüßung der Freiheitstrafe auch ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für den Beschwerdeführer nicht zu erkennen ist.Damit fehlt es an einer Grundlage, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil nach Verbüßung der Freiheitsstrafe durch den Beschwerdeführer - selbst wenn angenommen würde, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug zugänglich gewesen vergleiche , dazu die hg. Beschlüsse vom 3. Oktober 2011, Zl. AW 2011/01/0022, und vom 20. Oktober 2011, Zl. AW 2011/01/0024) - nunmehr der angefochtene Bescheid jedenfalls keinem Vollzug (mehr) zugänglich ist und nach Verbüßung der Freiheitstrafe auch ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für den Beschwerdeführer nicht zu erkennen ist.
Der belangten Behörde ist auch bezüglich des Verweises auf die Missbrauchsgefahr zuzustimmen. Im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 28. August 2008, Zl. AW 2008/10/0042; und vom 7. August 2008, Zl. AW 2008/10/0037).Der belangten Behörde ist auch bezüglich des Verweises auf die Missbrauchsgefahr zuzustimmen. Im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen vergleiche , dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 28. August 2008, Zl. AW 2008/10/0042; und vom 7. August 2008, Zl. AW 2008/10/0037).
Aufgrund der Annahmen des angefochtenen Bescheides ist daher im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten sei. Aus diesem Grund stehen der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher zudem zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben. Wien, am 8. November 2011
Schlagworte
Vollzug Entscheidung über den Anspruch Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011010027.A00Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012