RS Vwgh 2007/11/28 2005/15/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §21 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/14/0134 E 21. Juli 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodaß die gesamte Tätigkeit des Landwirts und Forstwirts als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muß sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muß lediglich als Ausfluß der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei Prüfung der Unterordnung stellt das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium dar (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) III B, Kommentar, Rz 16 zu § 21). Ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (Hinweis E 18.3.1992, 92/14/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150034.X03

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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