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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §21 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/14/0134 E 21. Juli 1998 RS 1Stammrechtssatz
Eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodaß die gesamte Tätigkeit des Landwirts und Forstwirts als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muß sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muß lediglich als Ausfluß der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei Prüfung der Unterordnung stellt das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium dar (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) III B, Kommentar, Rz 16 zu § 21). Ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (Hinweis E 18.3.1992, 92/14/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150034.X03Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013