RS Vwgh 2007/11/28 2007/15/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2a;
FamLAG 1967 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/13/0120 E 18. April 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß § 7 FLAG für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelungen über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit. Lediglich dann, wenn ein Kind dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile angehört, kennt das FLAG einen "Konkurrenzfall", der in § 2a geregelt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150058.X01

Im RIS seit

28.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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