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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der GW in Wien, vertreten durch Mag. Stephan Podiwinsky, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Goldeggasse 5/6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 12. April 2010, Zl. BOB-60/10, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. MT und 2. DT, beide in Wien, H-Straße; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 25. August 2009 beantragten die mitbeteiligten Parteien die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben durch Änderung der Raumeinteilung im 4. Stock und Herstellung einer hofseitigen Balkonkonstruktion sowie für einen Dachgeschoßzubau auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 erhob die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft Einwendungen gegen das eingereichte Projekt und brachte vor, dass die Bauklasse und -höhe mehrfach überschritten würden, da durch nicht den Tatsachen entsprechende Einreichpläne die maximale Gebäudehöhe falsch berechnet worden sei. Der Einreichplan weise auch Überschreitungen der Baufluchtlinien auf. Zudem entstehe durch das geplante Bauwerk eine unzumutbare Immissionsbelastung der Nachbarliegenschaft. Die Aufstockung und der Ausbau des Dachgeschoßes bedeute eine Veränderung der statischen Gegebenheiten auch für das angrenzende Gebäude. Vor jeglichen Veränderungen auf der Liegenschaft werde eine Beweissicherungsbegehung unter Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen beantragt. Weiters enthalte die Statik weder ein Bodengutachten noch ein Mauerwerksgutachten. Es seien keine Lastableitungsberechnungen nach der Erdbebenverordnung durchgeführt worden und die dafür notwendigen Grundrisse bzw. Versteifungsmaßnahmen in der Einreichung nicht erkennbar, weshalb diese als unvollständig zurückzuweisen sei.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2009 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom 7. Jänner 2010 die beantragte Baubewilligung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Einwendungen gegen die Gebäudehöhe, die Abweichung von der Baufluchtlinie und die unzulässigen Immissionen als unbegründet abzuweisen seien. Das gegenständliche Bauvorhaben weise eine Gebäudehöhe von 18,83 m auf und entspreche somit der gemäß § 75 Abs. 2 Bauordnung für Wien (BO) zulässigen Gebäudehöhe von höchstens 21 m. Die Baufluchtlinie werde lediglich durch einen Balkon, der die zulässigen Abmessungen gemäß § 84 Abs. 2 lit. a BO einhalte, überschritten. Die Nutzung der als Wohngebiet gewidmeten Fläche für die Errichtung eines Dachgeschoßzubaus zwecks Erweiterung zweier Wohnungen samt Terrassenanlage entspreche vollständig dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan und es spreche nichts dafür, dass infolge der Ausführung des gegenständlichen Baus Emissionen größeren Ausmaßes oder anderer Art entstünden, als bei einem Wohnhaus typischerweise zu erwarten seien. Die Einwendungen hinsichtlich fehlender statischer Unterlagen und Berechnungen seien als unzulässig zurückzuweisen, weil mit ihnen keine Verletzung der subjektivöffentlichen Nachbarrechte iSd des § 134a Abs. 1 lit. a bis e BO geltend gemacht werde.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2009 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom 7. Jänner 2010 die beantragte Baubewilligung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Einwendungen gegen die Gebäudehöhe, die Abweichung von der Baufluchtlinie und die unzulässigen Immissionen als unbegründet abzuweisen seien. Das gegenständliche Bauvorhaben weise eine Gebäudehöhe von 18,83 m auf und entspreche somit der gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Bauordnung für Wien (BO) zulässigen Gebäudehöhe von höchstens 21 m. Die Baufluchtlinie werde lediglich durch einen Balkon, der die zulässigen Abmessungen gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO einhalte, überschritten. Die Nutzung der als Wohngebiet gewidmeten Fläche für die Errichtung eines Dachgeschoßzubaus zwecks Erweiterung zweier Wohnungen samt Terrassenanlage entspreche vollständig dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan und es spreche nichts dafür, dass infolge der Ausführung des gegenständlichen Baus Emissionen größeren Ausmaßes oder anderer Art entstünden, als bei einem Wohnhaus typischerweise zu erwarten seien. Die Einwendungen hinsichtlich fehlender statischer Unterlagen und Berechnungen seien als unzulässig zurückzuweisen, weil mit ihnen keine Verletzung der subjektivöffentlichen Nachbarrechte iSd des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, bis e BO geltend gemacht werde.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
"Formal wird festgehalten, dass zum Punkt: 'Für jegliche Veränderungen auf der Liegenschaft beantragen wir eine Beweissicherungsbegehung unter Beiziehung unabhängigen Sachverständigen mit Erstellung eines Protokolls' keinerlei Behandlung im Rahmen des Bescheides erfolgt ist, somit eine Unvollständigkeit und Nichtigkeit gegeben ist und diesbezüglich zumindest zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen ist.
Die Klärung von Vorfragen bzw. insbesondere der Hinweis, dass statische Unterlagen und Berechnungen fehlen, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es bereits in der Vergangenheit zu Beschädigungen ausgehend vom Nachbargebäude gekommen ist und daher ein wesentliches Interesse besteht, dass die notwendigen Prüfungen des Bauvorhabens durch die Baubehörde durchgeführt werden. Auch in diesem Zusammenhang werden die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer benachbarten Liegenschaft iSd § 134 Abs. 3 BO sei und mit ihren im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen betreffend Gebäudehöhe und Baufluchtlinien subjektiv-öffentliche Nachbarrechte iSd § 134a BO geltend gemacht habe, weshalb ihr im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren jedenfalls Parteistellung gemäß § 134 Abs. 3 BO zukomme. Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes sowie auf die Bauausführung beziehe, mache sie damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend. Da die Beschwerdeführerin nur im Rahmen der von ihr erhobenen rechtserheblichen Einwendungen Parteistellung erlangt habe (Gebäudehöhe und Baufluchtlinie), könne sie auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Die auf die Gebäudehöhe und Überschreitung der Baufluchtlinie bezogenen Einwendungen seien im Hinblick auf die diesbezüglichen Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten worden. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen sei unzulässig. Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, welche sich nur auf die Beweissicherung und die Statik beziehe, enthalte kein Vorbringen, das die Behauptung der Verletzung derjenigen subjektivöffentlichen Rechte zum Gegenstand hätte, welche auf Grund der rechtzeitigen Einwendungen die Begründung der Parteistellung der Beschwerdeführerin bewirkt hätten, weshalb sich das Berufungsvorbringen zur Beweissicherung und Statik als unzulässig erweise.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer benachbarten Liegenschaft iSd Paragraph 134, Absatz 3, BO sei und mit ihren im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen betreffend Gebäudehöhe und Baufluchtlinien subjektiv-öffentliche Nachbarrechte iSd Paragraph 134 a, BO geltend gemacht habe, weshalb ihr im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren jedenfalls Parteistellung gemäß Paragraph 134, Absatz 3, BO zukomme. Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes sowie auf die Bauausführung beziehe, mache sie damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend. Da die Beschwerdeführerin nur im Rahmen der von ihr erhobenen rechtserheblichen Einwendungen Parteistellung erlangt habe (Gebäudehöhe und Baufluchtlinie), könne sie auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Die auf die Gebäudehöhe und Überschreitung der Baufluchtlinie bezogenen Einwendungen seien im Hinblick auf die diesbezüglichen Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten worden. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen sei unzulässig. Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, welche sich nur auf die Beweissicherung und die Statik beziehe, enthalte kein Vorbringen, das die Behauptung der Verletzung derjenigen subjektivöffentlichen Rechte zum Gegenstand hätte, welche auf Grund der rechtzeitigen Einwendungen die Begründung der Parteistellung der Beschwerdeführerin bewirkt hätten, weshalb sich das Berufungsvorbringen zur Beweissicherung und Statik als unzulässig erweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "subjektiv-öffentlichen Recht auf Beachtung ihrer nachbarrechtlichen Einwendungen im Bauverfahren und Abweisung des den nachbarrechtlichen Einwendungen zuwiderlaufenden Bauansuchens" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie im Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und die belangte Behörde sie iSd des § 13a AVG über die erforderlichen Verfahrenshandlungen und Rechtsfolgen hätte belehren müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe und die Fluchtlinien nicht zurückgezogen. Aus der Formulierung in der Berufung ("…auch in diesem Zusammenhang werden die Behebung des Bescheides und die Zurückweisung an die 1. Instanz beantragt") ergebe sich, dass alle Einwendungen gegen das Bauvorhaben aufrechterhalten würden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, dass die Berufung verfahrensrechtlich nicht die Fortsetzung des Vorbringens in erster Instanz sei, sondern jeder Berufungspunkt vorzubringen und zu begründen sei. Daher hätte sie von der belangten Behörde zur Klarstellung und Verbesserung des Berufungsvorbringens aufgefordert werden müssen, damit sie die Gebäudeüberschreitungen, welche sich aus den Abweichungen der planlichen Darstellung von der Realität (falsche Kotierung in den Einreichplänen) ergebe, hätte erklären können.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie im Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und die belangte Behörde sie iSd des Paragraph 13 a, AVG über die erforderlichen Verfahrenshandlungen und Rechtsfolgen hätte belehren müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe und die Fluchtlinien nicht zurückgezogen. Aus der Formulierung in der Berufung ("…auch in diesem Zusammenhang werden die Behebung des Bescheides und die Zurückweisung an die 1. Instanz beantragt") ergebe sich, dass alle Einwendungen gegen das Bauvorhaben aufrechterhalten würden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, dass die Berufung verfahrensrechtlich nicht die Fortsetzung des Vorbringens in erster Instanz sei, sondern jeder Berufungspunkt vorzubringen und zu begründen sei. Daher hätte sie von der belangten Behörde zur Klarstellung und Verbesserung des Berufungsvorbringens aufgefordert werden müssen, damit sie die Gebäudeüberschreitungen, welche sich aus den Abweichungen der planlichen Darstellung von der Realität (falsche Kotierung in den Einreichplänen) ergebe, hätte erklären können.
Bei ihrem Vorbringen zur Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes handle es sich um Einwendungen gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO in Verfolgung nachbarrechtlicher Ansprüche zum Schutz vor Immissionen, zumal bei Nichteinhaltung der bestehenden Anforderungen zumindest Setzungsrisse zu erwarten seien, aber selbst ein partieller Einsturz des Gebäudes nicht ausgeschlossen werden könne. Wenn die Anrainer schon gegen Einwirkungen wie Schall, Licht oder Vibrationen geschützt würden, müsse dies auch für die viel schwerwiegendere Auswirkung der unmittelbaren Beeinträchtigung der Standfestigkeit des benachbarten Gebäudes gelten. Die belangte Behörde habe dazu nicht Stellung genommen und auch keine Verfahrensergänzung, insbesondere zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, vorgenommen.Bei ihrem Vorbringen zur Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes handle es sich um Einwendungen gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO in Verfolgung nachbarrechtlicher Ansprüche zum Schutz vor Immissionen, zumal bei Nichteinhaltung der bestehenden Anforderungen zumindest Setzungsrisse zu erwarten seien, aber selbst ein partieller Einsturz des Gebäudes nicht ausgeschlossen werden könne. Wenn die Anrainer schon gegen Einwirkungen wie Schall, Licht oder Vibrationen geschützt würden, müsse dies auch für die viel schwerwiegendere Auswirkung der unmittelbaren Beeinträchtigung der Standfestigkeit des benachbarten Gebäudes gelten. Die belangte Behörde habe dazu nicht Stellung genommen und auch keine Verfahrensergänzung, insbesondere zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, vorgenommen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 134 und 134a BO lauten (auszugsweise) wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 134 und 134 a BO lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 134. (1) Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher."§ 134. (1) Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.
...
…
§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134 a, (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050113.X00Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013