TE Vwgh Erkenntnis 2011/11/16 2011/17/0231

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Index

E3R E03203000;
E3R E03301000;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art29;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §37;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des H P in L, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Juli 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0390-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005 und 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem Bescheid vom 26. Mai 2010 änderte die Behörde erster Instanz, der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA), seinen Bescheid vom 27. April 2006 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Der bereits an den Beschwerdeführer überwiesene Betrag von EUR 2.228,27 werde samt Zinsen zurückgefordert. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche spruchmäßig neu festgesetzt. 1.1. Mit dem Bescheid vom 26. Mai 2010 änderte die Behörde erster Instanz, der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA), seinen Bescheid vom 27. April 2006 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Der bereits an den Beschwerdeführer überwiesene Betrag von EUR 2.228,27 werde samt Zinsen zurückgefordert. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche spruchmäßig neu festgesetzt.

Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 1. Oktober 2009 Flächenabweichungen von über 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ist ersichtlich, dass die Behörde eine beantragte Fläche von 155,76 ha (davon 125,54 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 122,28 ha (davon 92,06 ha Almfläche) gegenüber stellte.

1.2. Die Behörde erster Instanz änderte mit ihrem Bescheid vom 28. Jänner 2011 ihren Bescheid vom 29. September 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine solche in der Höhe von EUR 3.183,58 zuerkannt werde und berechnete die Zahlungsansprüche neu.

Begründend verwies die Behörde wiederum auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 1. Oktober 2009, bei der Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (von den beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei. Darüber hinaus könne für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, keine Zahlung gewährt werden.

Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass eine beantragte Fläche von 105,02 ha (davon 68,91 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 97,57 ha (davon 61,62 ha Almfläche) gegenüber gestellt worden war.

1.3. In seinen gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend aus wie folgt:

     "a)        Ich als Almbewirtschafter habe die Almfutterfläche

anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem

Wissen und Gewissen ermittelt.

     b)        Ich habe mit der Alpung meiner Tiere auf der

geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es wurde lediglich

meine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt.

     c)        Die zurückgeforderte Betriebsprämie steht in keinem

Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung ist in keinster Weise gegeben.

d) In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 ist festgelegt, dass dem Landwirt eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zur Verfügung gestellt werden muss. Die AMA hat es verabsäumt, mir rechtzeitig und fristgerecht eine Hofkarte zur Berichtigung meiner Futterfläche zu übermitteln. Eine Hofkarte wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, um die Almfutterflächen möglichst richtig einschätzen zu können.

e) Auf der mir zur Verfügung gestellten Hofkarte waren

keine Katastergrenzen ersichtlich. Es war mir daher unmöglich, mich auf der Hofkarte zu orientieren, was aber unbedingt erforderlich gewesen wäre, um meine Almfutterflächen vor Ort richtig einschätzen zu können. Dies bedeutet, dass mich kein Verschulden an der behaupteten unrichtigen Flächenfeststellung trifft und ich die Flächen wie zum damaligen Wissensstand und Stand der Technik bekannt gegeben habe. Wäre mir eine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden, wären auf dieser keine bzw. unzureichend abgebildete Katastergrenzen für mich ersichtlich gewesen.

f) Durch den Maßstab der Hofkarte meistens von

1:10.000 und die sehr schlechte Luftbildqualität auf Grund der Pixelgröße von 1,0 m x 1,0 m wäre es mir nicht möglich gewesen die Futterfläche richtig festzustellen. Die vorliegenden Original-Orthophotodaten haben meist eine maximale Pixelgröße von 0,25 m x 0,25 m und wurden mir von der AMA/BMLFUW nicht in dieser Genauigkeit zur Verfügung gestellt, obwohl es technisch die Möglichkeit gegeben hätte.

g) Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS ist erst

mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend, vorher war eine Digitalisierung von Almen freiwillig. Bis Oktober 2009 war eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grunde war es mir erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und diese der Agrarmarkt Austria bekannt zu geben.

h) Da die im Rahmen der Vorort-Kontrolle 2009 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspricht, wird eine neuerliche Überprüfung der Alm beantragt. Ich stelle die Flächenermittlung in Frage und stelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in meinem Fall falsch ermittelt wurden und dass das Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.

i) Für das betreffende Antragsjahr hatte ich von der

AMA keine Hofkarte zur Verfügung gestellt bekommen, um rechtzeitig vor dem Mehrfachantrag die Almfutterfläche berichtigen zu können. Die Vorort-Kontrolle jedoch wurde bereits unter Verwendung eines aktuellen Luftbildes durchgeführt.

j) Die bei der Vorortkontrolle vorgefundene Fläche ist

größer als die für die Berechnung berücksichtigte Fläche. Der Flächenanteil auf nicht beantragten Grundstücken wurde nicht berücksichtigt. Daher stelle ich den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Ermittlung der Frage, welcher Flächenanteil sich bei Berücksichtigung der Almfutterfläche der nicht beantragten Grundstücke ergibt.

k) Die Almfutterflächenermittlung ist derart

kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich ist, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria war es bei aufeinanderfolgenden Vorort-Kontrollen nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und die selbe Alm festzustellen. Das allein zeigt die Komplexität der Almfutterflächenermittlung.

Beweis: Parteieneinvernahme, einzuholendes Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache."

1.4. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Jänner 2011 vor, im Zuge der am 1. Oktober 2009 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der B-Alm sei das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche ermittelt worden. Für die Jahre 2005 bis 2009 hätten sich - unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche ergeben:

Jahr

Beantragte Futterfläche

Ermittelte Futterfläche

2005

185,00 ha

135,66 ha

2006

185,00 ha

129,20 ha

2007

185,00 ha

123,05 ha

2008

185,00 ha

117,19 ha

2009

120,00 ha

111,61 ha

In der Berufung - so die belangte Behörde in dem erwähnten Schreiben weiter - bezweifle der Beschwerdeführer die Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan. Dazu werde er aufgefordert, anhand der Feststellungen des Kontrollorgans im Einzelnen darzulegen, bei welchen Teilstücken die festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspreche; dabei sei auch zu begründen, warum sich eine andere Fläche und in welchem Ausmaße ergebe. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer auch ersucht darzulegen, auf welcher Basis bisher die Futterflächen der Alm ermittelt und beantragt worden seien (z.B. Luftbilder der Agrarbezirksbehörde) und gegebenenfalls die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Soweit in der Berufung darauf verwiesen werde, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundene Fläche größer als die für die Berechnung berücksichtigte Fläche sei, sei anzumerken, dass dem Kontrollbericht kein derartiger Hinweis zu entnehmen sei; der Beschwerdeführer werde daher ersucht, dieses Vorbringen näher zu präzisieren.

1.5. In seiner daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 24. Februar 2011 führte der Beschwerdeführer zur Entwicklung der Almfutterflächen der B-Alm aus wie folgt:

Beantragte Futterfläche bis einschließlich Mehrfachantrag 2000

250,00 ha

März 2001: Festlegung der Almfutterfläche gemeinsam mit der Agrarbezirksbehörde

185,95 ha

Beantragte Fläche 2001

185,95 ha

August 2001: Vor-Ort-Kontrolle (auf beantragten Grundstücken)

137,00 ha

Beantragte Almfutterfläche 2002

137,00 ha

Beantragte Almfutterfläche 2003 bis 2008

185,00 ha

Hofkarte, Digitalisierung im Jahr 2009

120,00 ha

Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009

111,61 ha

Aus der obigen Auflistung sei - so der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme weiter - ersichtlich, dass im Jahr 2001 das Angebot der Agrarbezirksbehörde für die Ermittlung der Almfutterfläche in Anspruch genommen worden sei. Dabei seien anhand von "schwarz-weiß Luftbildern" die Futterflächen ermittelt worden. Die Qualität dieser Bilder sei mit den jetzigen Standards nicht zu vergleichen; jedenfalls sei diese Methode aber zum damaligen Zeitpunkt die Beste für die Ermittlung der Futterflächen von Almen gewesen. Die dabei festgestellte Fläche von 185,95 ha sei im Mehrfachantrag des Jahres 2001 beantragt worden. Eine vom technischen Prüfdienst der AMA vorgenommene Überprüfung im Jahre 2001 hätte eine Almfutterfläche von 137 ha auf den beantragten Grundstücken ergeben. Dabei sei sowohl das vom Beschwerdeführer beantragte Grundstück mit 136,6 ha berücksichtigt als auch ein zweites Grundstück mit einer Futterfläche von 49,35 ha bewertet worden. Dieses Grundstück sei im Mehrfachantrag des Jahres 2001 nicht beantragt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2001 seien nur die Flächen auf dem beantragten Grundstück herangezogen worden, weshalb auch nur 137 ha Futterfläche laut dem Prüfbericht des Jahres 2001 vorgefunden worden seien. Das sei jene Fläche, welche auch bei der Futterflächenermittlung mit der Agrarbezirksbehörde auf dem entsprechenden Grundstück festgestellt worden sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2002 auch das zweite Grundstück beantragt. Deshalb ergebe sich nunmehr eine beantragte Futterfläche von 185 ha.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, eine Hofkarte mit einem aktuellen Luftbild habe er bis zum Mehrfachantrag des Jahres 2009 nicht zur Verfügung gehabt; es sei ihm von der AMA keine Hofkarte für die Alm mit den aktuellen Luftbildern entgegen der Invekos-GIS-Verordnung 2004 zur Verfügung gestellt worden.

Der Beschwerdeführer sei von der Agrarmarkt Austria auch nicht darüber informiert worden, dass die Alm durch neue Luftbilder abgedeckt sei und für die Alm auf Grund der Größe keine Hofkarte habe gedruckt werden können. Wäre er darüber bereits früher von der AMA in Kenntnis gesetzt worden, dann hätte er bereits früher die Flächen mittels einer neuen Digitalisierung besser ermitteln können. Er sei auf Grund der Tatsache, dass einige benachbarte Almen eine Almkarte erhalten hätten, darauf aufmerksam geworden, dass es auch für die vorliegende Alm die Möglichkeit der Digitalisierung gegeben hätte. Er habe im Sommer des Jahres 2009 gemeinsam mit der "Bezirkskammer" nach bestem Wissen und Gewissen die B-Alm "digitalisiert" und dabei eine Fläche von 120 ha ermittelt, weshalb sofort eine Korrektur des Mehrfachantrages für das Jahr 2009 durchgeführt und die Almfutterfläche von 185 ha auf 120 ha berichtigt worden sei. Eine Korrektur der Vorjahre sei nicht mehr möglich gewesen. Es sei eindeutig die in der bereits erwähnten Verordnung vorgesehene Vorgangsweise zulasten der Almbewirtschafter nicht umgesetzt worden. Diese Versäumnisse seien "nicht zu akzeptieren", weil er auf Grund eines besseren Bildmaterials bereits früher hätte reagieren und so die Futterfläche besser einschätzen können.

Die AMA und das "BMLFUW" hätten es auch verabsäumt, die zur Verfügung stehenden Farborthophotos in der Originalqualität mit einer Pixelgröße von 0,25 m x 0,25 m zur Verfügung zu stellen, damit eine Orientierung auf der Alm und eine Einschätzung anhand der Luftbilder besser möglich gewesen wäre. Stattdessen seien die Originaldaten in verschlechterter Qualität dem Landwirt zur Verfügung gestellt worden. Auf den ausgedruckten Orthophotos sei ersichtlich, dass diese Luftbildaufnahmen aus dem Juli des Jahres 2003 stammten.

Bei der erneuten Vor-Ort-Kontrolle im Herbst des Jahres 2009 sei eine Almfutterfläche von 111,61 ha festgestellt worden. Der Unterschied bei der Ermittlung durch das Kontrollorgan und der vom Beschwerdeführer im Jahre 2009 vorgenommenen Digitalisierung liege darin, dass bei einer geringfügigen Änderung der einzelnen Schlagflächenabgrenzung und eventuellen Änderung der Überschirmungskategorie eines Schlages auf Grund einer "subjektiven" Einschätzung der handelnden Personen es zwangsläufig zu einer geänderten Gesamtfutterfläche der Alm kommen könne. Bei einem derartig weitläufigen Almgebiet mache es einen großen Unterschied aus, ob eine Fläche mit dem Faktor 0,3 oder dem Faktor 0,7 bewertet werde. Betrage die Überschirmung mehr als 50 %, dann sei der Faktor 0,3 heranzuziehen, bei einer Überschirmung von 49 % oder weniger sei bereits der Faktor 0,7 zu verwenden. Der in der Natur nicht feststellbare Unterschied von 1 % mache bei der Flächenermittlung einen großen Unterschied aus. Bei einer Bruttofläche von etwa 50 ha ergäben sich entweder 35 ha oder 15 ha Almfutterfläche. Es müsse festgehalten werden, dass die Einschätzung der Almfutterflächen derart schwierig und kompliziert sei, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln.

Weiters werde auf den schlechten Zeitpunkt (Anfang Oktober) für eine Almkontrolle hingewiesen. Eine Identifizierung der Flächen auf einer Alm könne Anfang Oktober keinesfalls zweifelsfrei erfolgen. Die Vegetation sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Die Gräser und Kräuter würden von den Weidetieren bereits abgegrast sein. Es ergebe sich für den Betrachter im Herbst ein ganz anderes Bild als im Hochsommer. Dadurch komme es zu einer schlechteren Bewertung. Im Hochsommer (Juni, Juli) sei die Vegetation am Höhepunkt und führe dies auf Grund des Bildes zu einer besseren Bewertung.

Mit der Alpung der Tiere sei kein Fördervorteil erwirkt worden; es sei nur die Gesamtprämie der Auftreiber auf mehrere Hektar Futterfläche verteilt worden.

Die zurückgeforderte Betriebsprämie stehe auch in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung sei in "keinster Weise" gegeben. Es werde der Antrag gestellt, von einer Sanktionierung der einheitlichen Betriebsprämie abzusehen, da er, der Beschwerdeführer, als Almbewirtschafter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel stets genutzt und nach bestem Wissen und Gewissen die Almfläche beantragt habe. Weiters habe er im guten Glauben davon ausgehen können, dass ihm seitens der AMA und des "BMLFUW" die Unterlagen rechtzeitig und in erforderlicher Aktualität zur Verfügung gestellt worden seien.

1.6. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erwähnten erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. 1.6. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erwähnten erstinstanzlichen Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Parteivorbringens und der ihrer Ansicht nach heranzuziehenden Rechtsvorschriften aus, im Antragsjahr 2005 habe der Beschwerdeführer 155,76 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 125,54 ha auf der B-Alm - beantragt. Mit der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 1. Oktober 2009 für das Jahr 2005 ermittelten Almfutterfläche der B-Alm von 136,66 ha ergebe sich für den Beschwerdeführer somit eine ermittelte anteilige Almfläche von 92,06 ha und in Summe eine ermittelte Fläche von insgesamt 122,28 ha und dadurch eine Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche von über 20 %.

Im Antragsjahr 2009 habe der Beschwerdeführer 105,02 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 68,91 ha auf der B-Alm - beantragt. Mit der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 1. Oktober 2009 für das Jahr 2009 ermittelten Almfutterflächen der B-Alm von 111,61 ha ergebe sich für den Beschwerdeführer somit eine ermittelte anteilige Almfläche von 61,62 ha und in Summe eine ermittelte Fläche von insgesamt 97,57 ha und dadurch eine Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche von über 3 % oder 2 ha und höchstens 20 %.

Zum Ausmaß der ermittelten beihilfefähigen Almfläche hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass die beihilfefähige Futterfläche auf der B-Alm im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 1. Oktober 2009 ermittelt worden sei. Unter Zugrundelegung einer jährlichen 5 %igen Reduktion der beihilfefähigen Fläche durch Zunahme der Überschirmung ergebe sich damit für das Antragsjahr 2005 eine beihilfefähige Almfläche von 135,66 ha.

Die vom Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad seien für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % infolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und könne deshalb herangezogen werden.

Der Berufungsbehörde lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das vom Kontrollorgan ermittelte Messergebnis nicht korrekt wäre. Auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Bei der Vor-Ort-Kontrolle seien einzelne Schläge gebildet, digital vermessen, die Überschirmungsgrade festgestellt und anhand derer die Futterfläche vermessen worden. Der Beschwerdeführer sei anwesend gewesen und habe den Prüfbericht unterschrieben.

Da der Beschwerdeführer keine auf fachlicher Ebene wie die des Kontrollorgans gründenden Angaben zur Futterflächenfeststellung abgegeben habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche der Betriebsprämiengewährung zugrunde zu legen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nur allgemeiner und theoretischer Natur und bezögen sich nicht auf die vorgenommene Einstufung konkreter Teilflächen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei daher nicht beizuziehen gewesen, weil auch keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.

Soweit der Beschwerdeführer die Flächenidentifizierung zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle anzweifle, sei klarzustellen, dass der Zustand der Futterflächen auf Grund des Kontrolltermins zum Ende der Vegetationsperiode bereits in die Beurteilung miteingeflossen sei. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angesprochene Faktor 0,3 oder 0,7 spiele aber keine Rolle, da dieser Faktor nur die Überschirmung der Flächen berücksichtige. Die Identifizierung der Parzellengrenzen und der Bodennutzung sei auch zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch ausreichend zweifelsfrei möglich.

Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Einwand mangelnden Verschuldens im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgebracht, dass er im Jahre 2001 das Angebot der Agrarbezirksbehörde für die Ermittlung der Almfutterfläche in Anspruch genommen habe. Dabei sei ein Futterflächenausmaß von 185,95 ha ermittelt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2001 sei für das einzige beantragte Grundstück eine Almfutterfläche von 137 ha ermittelt worden, wobei der Beschwerdeführer vorbringe, dass er in den Folgejahren auch ein zweites Grundstück in den Mehrfachantrag aufgenommen habe, weshalb er in Summe eine höhere Almfutterfläche habe beantragten können. Dazu sei zu bemerken, dass auch wenn die bei der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2001 ermittelte Almfutterfläche in den Folgejahren dem Antrag zugrunde gelegt worden sei, angesichts der Ausweitung der Flächen durch die Beantragung mit dem weiteren Grundstück kein Abstellen auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2001 mehr vorliege.Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Einwand mangelnden Verschuldens im Sinne des Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, vorgebracht, dass er im Jahre 2001 das Angebot der Agrarbezirksbehörde für die Ermittlung der Almfutterfläche in Anspruch genommen habe. Dabei sei ein Futterflächenausmaß von 185,95 ha ermittelt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2001 sei für das einzige beantragte Grundstück eine Almfutterfläche von 137 ha ermittelt worden, wobei der Beschwerdeführer vorbringe, dass er in den Folgejahren auch ein zweites Grundstück in den Mehrfachantrag aufgenommen habe, weshalb er in Summe eine höhere Almfutterfläche habe beantragten können. Dazu sei zu bemerken, dass auch wenn die bei der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2001 ermittelte Almfutterfläche in den Folgejahren dem Antrag zugrunde gelegt worden sei, angesichts der Ausweitung der Flächen durch die Beantragung mit dem weiteren Grundstück kein Abstellen auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2001 mehr vorliege.

Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen der B-Alm korrekt zu ermitteln, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der (unrichtigen) Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehandelt habe, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Auftreibers (des Almobmannes) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung sei daher eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben des Landwirts gewesen. Ein Absehen von Sanktionen komme daher in dieser Konstellation nicht in Betracht.Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen der B-Alm korrekt zu ermitteln, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der (unrichtigen) Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gehandelt habe, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Auftreibers (des Almobmannes) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung sei daher eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben des Landwirts gewesen. Ein Absehen von Sanktionen komme daher in dieser Konstellation nicht in Betracht.

Die von der AMA zu übermittelnde Hofkarte diene als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen. Auch wenn eine zum Antragszeitpunkt bereits verfügbare Hofkarte die Flächenermittlung und demzufolge auch die Beantragung von Flächen erleichtert hätte, habe das Fehlen einer Hofkarte noch nicht zur Folge gehabt, dass dem Antragsteller die Pflicht der korrekten Flächenbeantragung abgenommen worden wäre. Zum Vorbringen hinsichtlich des unzureichenden Kartenmaterials bzw. zur schlechten Qualität des Luftbildes sei anzumerken, dass die Hofkarte als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen diene; auch bei allfälligen Mängeln der Hilfsmittel könne jedoch eine unkorrekte Flächenangabe nicht sanktionsfrei gestellt werden.

Auch der Hinweis, die Sanktionen stünden in keinem Verhältnis zur Schwere des "Vergehens" führe im Hinblick auf die näher dargelegte Rechtsprechung nicht zu einer Änderung der Beurteilung, sei doch darin ausgesprochen worden, dass es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig sei, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch in gutem Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende und wirksame Sanktion aufzuerlegen. Die Kürzungsbestimmungen stellten auch nicht darauf ab, ob dadurch ein Fördervorteil erwirkt worden sei.

Soweit zur Thematik der nicht beantragten Flächen die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen begehrt werde, sei anzumerken, dass dem Prüfbericht kein Hinweis auf nicht beantragte Flächen zu entnehmen sei.

1.7. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.

Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde ohne nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung des Überschirmungsgrades mögen für sich gesehen durchaus plausibel erscheinen, können jedoch konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen.

Auch hat es der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Beschwerdefall unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für das beschwerdegegenständliche Vorjahr unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.

Auch soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen wäre bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen wäre und daher kein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 68 Abs. 1 der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.Auch soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen wäre bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen wäre und daher kein Verschulden im Sinne des Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Artikel 68, Absatz eins, der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Auf sein Berufungsvorbringen, er habe das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2001 seinen späteren Antragstellungen (und daher auch der des beschwerdegegenständlichen Jahres 2005) zugrunde gelegt, kommt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zurück.

2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 16. November 2011

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170231.X00

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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