Index
E3R E03203000;Norm
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art29;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des J H in L, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15. Juli 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0394-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005, 2007 bis 2009 sowie zusätzlicher Beihilfenbetrag für das Jahr 2008, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem Bescheid vom 26. Mai 2010 änderte die Behörde erster Instanz, der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA), seinen Bescheid vom 30. Mai 2007 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine solche in der Höhe von EUR 12.856,85 gewährt werde. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 12.874,98 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 18,13, welche samt Zinsen auf ein näher angeführtes Konto zu überweisen sei. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche spruchmäßig neu festgesetzt. 1.1. Mit dem Bescheid vom 26. Mai 2010 änderte die Behörde erster Instanz, der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA), seinen Bescheid vom 30. Mai 2007 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine solche in der Höhe von EUR 12.856,85 gewährt werde. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 12.874,98 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 18,13, welche samt Zinsen auf ein näher angeführtes Konto zu überweisen sei. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche spruchmäßig neu festgesetzt.
Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 1. Oktober 2009 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % oder maximal 2 ha festgestellt worden seien. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ist ersichtlich, dass die Behörde eine beantragte Fläche von 232,05 ha (davon 153,92 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 198,45 ha (davon 122,70 ha Almfläche) gegenüber stellte.
1.2. Die Behörde erster Instanz änderte mit ihrem Bescheid vom 28. April 2010 ihren Bescheid vom 28. Dezember 2007 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 12.051,50 gewährt wäre; unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 16.959,32 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 4.907,82, welche samt Zinsen auf ein näher angeführtes Konto binnen 14 Tagen zu überweisen sei. Unter einem berechnete die Behörde die Zahlungsansprüche neu.
Begründend verwies die Behörde wiederum auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 1. Oktober 2009, bei der Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragen Flächen) festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde eine beantragte Fläche von 222,29 ha (davon 149,94 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 179,56 ha (davon 107,21 ha Almfläche) gegenüber stellte.
1.3.1. Der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA änderte mit Bescheid vom 27. Jänner 2010 seinen Bescheid vom 30. Dezember 2008 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen werde. Der bereits überwiesene Betrag von EUR 17.723,33 werde samt Zinsen zurückgefordert. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche neu berechnet. 1.3.1. Der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA änderte mit Bescheid vom 27. Jänner 2010 seinen Bescheid vom 30. Dezember 2008 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen werde. Der bereits überwiesene Betrag von EUR 17.723,33 werde samt Zinsen zurückgefordert. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche neu berechnet.
Auch in der Begründung dieses Bescheides wird entscheidungswesentlich auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 1. Oktober 2009 hingewiesen, bei der Flächenabweichungen von über 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde von einer beantragten Fläche von 201,21 ha (davon 161,48 ha Almfläche) und einer ermittelten Fläche von 148,66 ha (davon 108,93 ha Almfläche) ausging.
1.3.2. Mit dem (weiteren) Bescheid vom 28. Juli 2010 sprach die Behörde erster Instanz aus, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 167,60 zustehe. Da ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 250,00 gewährt worden sei, sei ein Betrag in der Höhe von EUR 82,40 zu Unrecht ausbezahlt worden, welcher nunmehr zurückgefordert werde.
In der Begründung verwies die Behörde erkennbar wiederum auf das Ergebnis der bereits erwähnten Vor-Ort-Kontrolle.
1.4. Mit seinem Bescheid vom 26. Mai 2010 änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA seinen Bescheid vom 30. Dezember 2009 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine solche in der Höhe von EUR 10.760,98 gewährt werde; unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 13.881,32 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 3.120,34, welcher Betrag samt Zinsen binnen 14 Tagen auf ein näher angegebenes Konto zu überweisen sei. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche neu berechnet. 1.4. Mit seinem Bescheid vom 26. Mai 2010 änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA seinen Bescheid vom 30. Dezember 2009 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine solche in der Höhe von EUR 10.760,98 gewährt werde; unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 13.881,32 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 3.120,34, welcher Betrag samt Zinsen binnen 14 Tagen auf ein näher angegebenes Konto zu überweisen sei. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche neu berechnet.
Auch in der Begründung dieses Bescheides wird auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 1. Oktober 2009 hingewiesen, bei der Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei. Darüber hinaus könne für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, keine Zahlung gewährt werden.
Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass eine beantragte Fläche von 153,49 ha (davon 114,04 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 144,07 ha (davon 104,71 ha Almfläche) gegenüber gestellt worden war.
1.5. In seinen gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend aus wie folgt:
"a) Ich als Almbewirtschafter habe die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.
b) Ich habe mit der Alpung meiner Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es wurde lediglich meine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt.
c) Die zurückgeforderte Betriebsprämie steht in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung ist in keinster Weise gegeben.
d) In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 ist festgelegt, dass dem Landwirt eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zur Verfügung gestellt werden muss. Die AMA hat es verabsäumt, mir rechtzeitig und fristgerecht eine Hofkarte zur Berichtigung meiner Futterfläche zu übermitteln. Eine Hofkarte wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, um die Almfutterflächen möglichst richtig einschätzen zu können.
e) Auf der mir zur Verfügung gestellten Hofkarte waren keine Katastergrenzen ersichtlich. Es war mir daher unmöglich, mich auf der Hofkarte zu orientieren, was aber unbedingt erforderlich gewesen wäre, um meine Almfutterflächen vor Ort richtig einschätzen zu können. Dies bedeutet, dass mich kein Verschulden an der behaupteten unrichtigen Flächenfeststellung trifft und ich die Flächen wie zum damaligen Wissensstand und Stand der Technik bekannt gegeben habe. Wäre mir eine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden, wären auf dieser keine bzw. unzureichend abgebildete Katastergrenzen für mich ersichtlich gewesen.
f) Durch den Maßstab der Hofkarte meistens von 1:10.000 und die sehr schlechte Luftbildqualität auf Grund der Pixelgröße von 1,0 m x 1,0 m wäre es mir nicht möglich gewesen die Futterfläche richtig festzustellen. Die vorliegenden Original-Orthophotodaten haben meist eine maximale Pixelgröße von 0,25 m x 0,25 m und wurden mir von der AMA/BMLFUW nicht in dieser Genauigkeit zur Verfügung gestellt, obwohl es technisch die Möglichkeit gegeben hätte.
g) Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS ist erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend, vorher war eine Digitalisierung von Almen freiwillig. Bis Oktober 2009 war eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grunde war es mir erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und diese der Agrarmarkt Austria bekannt zu geben.
h) Da die im Rahmen der Vorort-Kontrolle 2009 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspricht, wird eine neuerliche Überprüfung der Alm beantragt. Ich stelle die Flächenermittlung in Frage und stelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in meinem Fall falsch ermittelt wurden und dass das Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.
i) Für das betreffende Antragsjahr hatte ich von der AMA keine Hofkarte zur Verfügung gestellt bekommen, um rechtzeitig vor dem Mehrfachantrag die Almfutterfläche berichtigen zu können. Die Vorort-Kontrolle jedoch wurde bereits unter Verwendung eines aktuellen Luftbildes durchgeführt.
j) Die bei der Vorortkontrolle vorgefundene Fläche ist größer als die für die Berechnung berücksichtigte Fläche. Der Flächenanteil auf nicht beantragten Grundstücken wurde nicht berücksichtigt. Daher stelle ich den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Ermittlung der Frage, welcher Flächenanteil sich bei Berücksichtigung der Almfutterfläche der nicht beantragten Grundstücke ergibt.
k) Die Almfutterflächenermittlung ist derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich ist, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria war es bei aufeinanderfolgenden Vorort-Kontrollen nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und dieselbe Alm festzustellen. Das allein zeigt die Komplexität der Almfutterflächenermittlung.
Beweis: Parteieneinvernahme, einzuholendes Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache."
1.6. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Jänner 2011 vor, bei der am 1. Oktober 2009 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle sei auf der L-Alm das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche ermittelt worden, wobei sich für die Jahre 2005 bis 2009 - unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche ergeben hätten:
Jahr
Beantragte Futterfläche
Ermittelte Futterfläche
2005
110,00 ha
94,18 ha
2006
136,71 ha
98,88 ha
2007
136,71 ha
103,82 ha
2008
136,71 ha
109,01 ha
2009
136,71 ha
114,46 ha
Weiters sei im Prüfbericht festgehalten worden, dass sich insgesamt 1,68 ha Almfutterflächen auf nicht beantragten Parzellen befänden.
Bei der (gleichfalls) am 1. Oktober 2009 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle sei auf der B-Alm gleichfalls das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen ermittelt worden, wobei sich für die Antragsjahre 2005 bis 2009 - wieder unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche ergeben hätten:
Jahr
Beantragte Futterfläche
Ermittelte Futterfläche
2005
185,00 ha
135,66 ha
2006
185,00 ha
129,20 ha
2007
185,00 ha
123,05 ha
2008
185,00 ha
117,19 ha
2009
120,00 ha
111,61 ha
In der Berufung würde das Ergebnis der Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan in Zweifel gezogen. Hiezu werde der Beschwerdeführer aufgefordert, anhand der Feststellungen des Kontrollorgans darzulegen, bei welchen Teilstücken die festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspreche; dabei sei auch zu begründen, warum sich eine andere Fläche und in welchem Ausmaß ergebe.
Des Weiteren werde ersucht darzulegen, auf welcher Basis bisher die Futterflächen der Alm ermittelt und beantragt worden seien (z.B. Luftbilder der Agrarbezirksbehörde) und gegebenenfalls die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Soweit für die Ermittlung des Flächenausmaßes auf nicht beantragten Grundstücken die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen begehrt werde, sei darauf hinzuweisen, dass nach den unionsrechtlichen Vorschriften für die Ermittlung von Flächen deren Beantragung im jährlichen Sammelantrag unabdingbare Voraussetzung sei. Da eine derartige Beantragung nicht erfolgt sei, sei eine Berücksichtigung dieser Flächen schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich, sodass sich eine neuerliche Feststellung des genauen Flächenausmaßes erübrige.
1.7.1. Der Beschwerdeführer gab hierauf - offenbar vertreten durch die Obfrau der Agrargemeinschaft L-Alm - mit Schreiben vom 2. März 2011 für die L-Alm eine Stellungnahme ab, in der er zunächst die Entwicklung der Almfutterflächen darstellte. Ab dem Jahr 1995 sei eine Almfutterfläche von 214,65 ha beantragt worden. Im Dezember 2000 sei die Almfutterfläche gemeinsam mit der Agrarbezirksbehörde mit 136,71 ha festgelegt worden. Dieses Ausmaß sei in der Folge Grundlage der Mehrfachanträge der Jahre 2001 bis 2008 gewesen. Im Jahre 2009 sei eine Almfutterfläche im Ausmaß von 110 ha beantragt worden; das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 sei eine Almfutterfläche von 94,18 ha gewesen.
Die Ermittlung der Almfutterfläche im Jahre 2000 sei anhand von alten schwarz-weiß Luftbildern erfolgt. Die Qualität dieser Bilder sei mit den jetzigen Standards nicht zu vergleichen; dennoch sei es zum damaligen Zeitpunkt die beste Methode gewesen, die Futterflächen der Almen zu ermitteln.
Da die Almfutterflächenermittlung eine subjektive Einschätzung der handelnden Personen voraussetze, könne man nie vollständig sicher sein, ob die beantragte Almfläche "auch tatsächlich stimmt". Auf Grund der vermehrten negativen Meldungen von Almkontrollen und der großen Unsicherheit, was die Almflächenermittlung betreffe, hätte sich die Agrargemeinschaft entschlossen, die Futterflächen zu reduzieren. Eine Digitalisierung mittels EDV sei - da das GIS-Programm im Juni des Jahres 2009 wegen Wartungsarbeiten ausgeschaltet gewesen sei - nicht möglich gewesen. Die auf Grund eines Luftbildes erfolgte Bewertung der Futterfläche habe etwa 110 ha ergeben, wobei diese Fläche einer Korrektur des Mehrfachantrages für das Jahr 2009 zu Grunde gelegt worden sei.
Gehe man von einem Zuwachsen der Alm von jährlich ca. 3 % aus, sei die mit der Agrarbezirksbehörde im Jahre 2000 ermittelte Fläche von 136,71 ha durchaus realistisch.
Im Herbst des Jahres 2009 sei die L-Alm vom technischen Prüfdienst der AMA überprüft worden, wobei eine Almfutterfläche von nur mehr rund 94,18 ha festgestellt worden sei.
Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer in der erwähnten Stellungnahme darauf, dass ihm eine Hofkarte für die Alm mit einem aktuellen Luftbild bis zum Mehrfachantrag des Jahres 2009 nicht zur Verfügung gestellt worden sei, dies entgegen der Invekos-GIS-Verordnung 2004. Er sei von der AMA auch nicht darüber informiert worden, dass die Alm durch neue Luftbilder abgedeckt sei; wäre dies der Fall gewesen, dann hätte er früher die Flächen mittels einer neuen Digitalisierung besser ermitteln können. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf die Qualität der zur Verfügung stehenden Farborthophotos und brachte weiters noch vor, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 digitalisierten Außengrenzen der Alm mit den tatsächlich in der Natur verlaufenden Almgrenzen nicht übereinstimmten; die Almaußengrenze sei gegenüber der Kontrollfläche um einiges ausgeweitet worden, wobei sich in diesen bei der Kontrolle nicht berücksichtigen Gebieten "durchaus noch Weideflächen" befänden. Zu den "Außengrenzen bzw. nicht beantragten Parzellen" sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Neuregulierungsverfahrens die Umfassungsgrenze der L-Alm neu vermessen worden sei, da es immer wieder Differenzen zwischen der Naturgrenze und der Katastergrenze gegeben habe; während das Regulierungsverfahren im Laufen sei, dürfe keine Kontrolle durch die AMA stattfinden.
Es werde auch darauf hingewiesen, dass bei einer geringfügigen Änderung der einzelnen Schlagflächenabgrenzung und eventuellen Änderung der Überschirmungskategorie eines Schlages es zwangsläufig zu einer geänderten Gesamtfutterfläche der Alm kommen könne, wie näher dargelegt wird.
Darüber hinaus könne eine Identifizierung der Flächen auf einer Alm Anfang Oktober keinesfalls zweifelsfrei erfolgen; die Vegetation sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Die Gräser und Kräuter seien von den Weidetieren bereits abgegrast worden. Es ergebe sich für den Betrachter im Herbst ein ganz anderes Bild als im Hochsommer. Dadurch komme es zu einer schlechteren Bewertung. Im Hochsommer (Juni, Juli) sei die Vegetation am Höhepunkt und führe dies auf Grund des Bildes zu einer besseren Bewertung.
Mit der Alpung der Tiere sei kein Fördervorteil erwirkt worden; es sei nur die Gesamtprämie der Auftreiber auf mehrere Hektar Futterfläche verteilt worden.
Die zurückgeforderte Betriebsprämie stehe auch in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung sei in "keinster Weise" gegeben. Es werde der Antrag gestellt, von einer Sanktionierung der einheitlichen Betriebsprämie abzusehen, da der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel stets genutzt und nach bestem Wissen und Gewissen die Almfläche beantragt habe. Weiters habe er im guten Glauben davon ausgehen können, dass ihm seitens der AMA und des "BMFLUW" die Unterlagen rechtzeitig und in erforderlicher Aktualität zur Verfügung gestellt worden seien.
1.7.2. Der Beschwerdeführer gab zur B-Alm eine weitgehend gleichlautende Stellungnahme ab. Zur Entwicklung der Almfutterflächen auf dieser Alm führte er aus wie folgt:
Beantragte Futterfläche bis einschließlich Mehrfachantrag 2000
250,00 ha
März 2001: Festlegung der Almfutterfläche gemeinsam mit der Agrarbezirksbehörde
185,96 ha
Beantragte Fläche 2001
185,96 ha
August 2001: Vor-Ort-Kontrolle (auf beantragten Grundstücken)
137,00 ha
Beantragte Almfutterfläche 2002
137,00 ha
Beantragte Almfutterfläche 2003 bis 2008
185,00 ha
Hofkarte, Digitalisierung im Jahre 2009
120,00 ha
Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009
111,61 ha
Aus dieser Auflistung sei - so der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme weiter - ersichtlich, dass im Jahr 2001 das Angebot der Agrarbezirksbehörde für die Ermittlung der Almfutterfläche in Anspruch genommen worden sei. Dabei seien anhand von "schwarz-weiß Luftbildern" die Futterflächen ermittelt worden. Die Qualität dieser Bilder sei mit den jetzigen Standards nicht zu vergleichen; jedenfalls sei diese Methode aber zum damaligen Zeitpunkt das Beste für die Ermittlung der Futterflächen von Almen gewesen. Die dabei festgestellte Fläche von 185,95 ha sei im Mehrfachantrag des Jahres 2001 beantragt worden. Eine vom technischen Prüfdienst der AMA vorgenommene Überprüfung im Jahre 2001 hätte eine Almfutterfläche von 137 ha auf den beantragten Grundstücken ergeben. Dabei sei sowohl das vom Beschwerdeführer beantragte Grundstück mit 136,6 ha berücksichtigt als auch ein zweites Grundstück mit einer Futterfläche von 49,35 ha bewertet worden. Dieses Grundstück sei im Mehrfachantrag des Jahres 2001 nicht beantragt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2001 seien nur die Flächen auf dem beantragten Grundstück herangezogen worden, weshalb auch nur 137 ha Futterfläche laut dem Prüfbericht des Jahres 2001 vorgefunden worden seien. Das sei jene Fläche, welche auch bei der Futterflächenermittlung mit der Agrarbezirksbehörde auf dem entsprechenden Grundstück festgestellt worden sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2002 auch das zweite Grundstück beantragt. Deshalb ergebe sich nunmehr eine beantragte Futterfläche von 185 ha.
Bei der erneuten Vor-Ort-Kontrolle im Herbst des Jahres 2009 - so das entscheidungswesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers weiter - sei eine Almfutterfläche von 111,61 ha festgestellt worden. Der Unterschied bei der Ermittlung durch das Kontrollorgan und der vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 vorgenommenen Digitalisierung liege darin, dass bei einer geringfügigen Änderung der einzelnen Schlagflächenabgrenzung und eventuellen Änderung der Überschirmungskategorie eines Schlages auf Grund einer "subjektiven" Einschätzung der handelnden Personen es zwangsläufig zu einer geänderten Gesamtfutterfläche der Alm kommen könne.
1.8. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erwähnten erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Betreffend die einheitlichen Betriebsprämien für die Jahre 2008 und 2009 änderte sie aus Anlass der Berufung die Zahlungsanspruchstabelle jeweils ab. 1.8. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erwähnten erstinstanzlichen Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab. Betreffend die einheitlichen Betriebsprämien für die Jahre 2008 und 2009 änderte sie aus Anlass der Berufung die Zahlungsanspruchstabelle jeweils ab.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Parteivorbringens und der nach Ansicht der belangten Behörde anzuwendenden Rechtsvorschriften führte sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der Beschwerdeführer habe im Antragsjahr 2005 eine Fläche von 232,05 ha (davon 94,46 ha auf der L-Alm und 59,46 ha auf der B-Alm) beantragt. Dem stehe eine ermittelte Fläche von 198,45 ha (davon 79,09 ha auf der L-Alm und 43,61 ha auf der B-Alm) gegenüber.
Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer 222,29 ha (davon 79,27 ha auf L-Alm und 70,67 ha auf der B-Alm) beantragt, wobei dem eine ermittelte Fläche von 179,56 ha (davon 60,20 ha auf der L-Alm und 47,01 ha auf der B-Alm) gegenüber stehe.
Für das Antragsjahr 2008 ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 201,21 ha (davon 73,85 ha auf der L-Alm und 87,63 ha auf der B-Alm) aus und stellte dem eine ermittelte Fläche von 148,66 ha (davon 53,42 ha auf der L-Alm und 55,51 ha auf der B-Alm) gegenüber.
Im Antragsjahr 2009 habe - so die belangte Behörde weiter - der Beschwerdeführer eine Fläche von 153,49 ha (davon 63,91 ha auf der L-Alm und 53,75 ha auf der B-Alm) beantragt, dem sei eine ermittelte Fläche von 144,07 ha (davon 54,72 ha auf der L-Alm und 49,99 ha auf der B-Alm) gegenüber zu stellen.
Zum Ausmaß der ermittelten beihilfefähigen Almflächen führte die belangte Behörde aus, dass die beihilfefähigen Futterflächen auf der B-Alm und der L-Alm im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen am 1. Oktober 2009 ermittelt worden seien. Unter Zugrundelegung einer jährlichen 5 %igen Reduktion der beihilfefähigen Flächen durch Zunahme der Überschirmung ergebe sich damit für die Jahre 2005 bis 2009 jeweils folgende beihilfefähige Almfläche:
Antragsjahr
B-Alm
L-Alm
2005
135,66 ha
114,46 ha
2006
129,20 ha
109,01 ha
2007
123,05 ha
103,82 ha
2008
117,19 ha
98,88 ha
2009
111,61 ha
94,18 ha
Die vom Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen jeweils vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad seien für die Berufungsbehörde nachvollziehbar.
Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % infolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und könne als Pauschalsatz herangezogen werden.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung vorgebracht habe, er könne die Kürzungen nicht nachvollziehen, sei darauf zu verweisen, dass die bloße Behauptung erst im Zuge der Berufungserhebung das amtliche Prüfergebnis der AMA nicht zu widerlegen vermöge; der Berufungsbehörde lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis nicht korrekt wäre. Auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle.
Da der Beschwerdeführer keine auf gleicher fachlicher Ebene wie die des Kontrollorgans basierenden Angaben zur Futterflächenfeststellung abgegeben habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle jeweils ermittelte Futterfläche der Betriebsprämiengewährung der gegenständlichen Antragsjahre zugrunde zu legen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nur "allgemeiner und theoretischer Natur" und bezögen sich nicht auf die vorgenommene Einstufung konkreter Teilflächen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei daher nicht beizuziehen gewesen, da auch keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.
Soweit die Flächenidentifizierung im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle angezweifelt würde, sei klarzustellen, dass der Zustand der Futterflächen auf Grund des Kontrolltermins zum Ende der Vegetationsperiode bereits in die Beurteilung mit eingeflossen sei. Die Identifizierung der Parzellengrenzen und der Bodennutzung sei auch zu diesem Zeitpunkt noch "ausreichend zweifelsfrei" möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Einwand mangelnden Verschuldens im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgebracht, dass er in den Jahren 2000 bzw. 2001 das Angebot der Agrarbezirksbehörde für die Ermittlung der Almfutterfläche in Anspruch genommen habe. Dabei sei für die L-Alm ein Flächenausmaß von 136,71 ha festgelegt worden, das einschließlich des Antragsjahres 2008 den Mehrfachanträgen zugrunde gelegt worden sei; im Antragsjahr 2009 sei die Almfutterfläche auf 110 ha reduziert worden. Für die B-Alm sei bei der Flächenermittlung ein Futterflächenausmaß von 185,95 ha festgelegt worden, welches in den Antragsjahren 2005 bis 2008 mit jeweils 185 ha zugrunde gelegt worden sei; im Antragsjahr 2009 seien 120 ha beantragt worden.Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Einwand mangelnden Verschuldens im Sinne des Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, vorgebracht, dass er in den Jahren 2000 bzw. 2001 das Angebot der Agrarbezirksbehörde für die Ermittlung der Almfutterfläche in Anspruch genommen habe. Dabei sei für die L-Alm ein Flächenausmaß von 136,71 ha festgelegt worden, das einschließlich des Antragsjahres 2008 den Mehrfachanträgen zugrunde gelegt worden sei; im Antragsjahr 2009 sei die Almfutterfläche auf 110 ha reduziert worden. Für die B-Alm sei bei der Flächenermittlung ein Futterflächenausmaß von 185,95 ha festgelegt worden, welches in den Antragsjahren 2005 bis 2008 mit jeweils 185 ha zugrunde gelegt worden sei; im Antragsjahr 2009 seien 120 ha beantragt worden.
Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen korrekt zu ermitteln, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der (unrichtigen) Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehandelt habe, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Auftreibers (des Almobmannes) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung sei daher eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben des Landwirts gewesen. Ein Absehen von Sanktionen komme daher in dieser Konstellation nicht in Betracht.Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen korrekt zu ermitteln, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der (unrichtigen) Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gehandelt habe, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Auftreibers (des Almobmannes) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung sei daher eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben des Landwirts gewesen. Ein Absehen von Sanktionen komme daher in dieser Konstellation nicht in Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, bei der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA auf der B-Alm im Jahre 2001 sei für das einzige beantragte Grundstück eine Almfutterfläche von 137 ha ermittelt worden, wobei er in den Folgejahren auch ein zweites Grundstück in den Mehrfachantrag aufgenommen habe und dadurch in Summe eine höhere Almfutterfläche beantragt habe, sei dazu zu bemerken, dass - auch wenn die bei der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2001 ermittelte Almfutterfläche in den Folgejahren dem Antrag zugrunde gelegt worden sei - angesichts der Ausweitung der Flächen durch die Beantragung des weiteren Grundstückes kein Abstellen auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2001 mehr vorliege.
Die von der AMA zu übermittelnde Hofkarte diene als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen. Auch wenn eine zum Antragszeitpunkt bereits verfügbare Hofkarte die Flächenermittlung und demzufolge auch die Beantragung von Flächen erleichtert hätte, habe das Fehlen einer Hofkarte noch nicht zur Folge gehabt, dass dem Antragsteller die Pflicht der korrekten Flächenbeantragung abgenommen worden wäre. Zum Vorbringen hinsichtlich des unzureichenden Kartenmaterials bzw. zur schlechteren Qualität des Luftbildes sei anzumerken, dass die Hofkarte als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen diene; auch bei allfälligen Mängeln der Hilfsmittel könne jedoch eine unkorrekte Flächenangabe nicht sanktionsfrei gestellt werden.
Auch der Hinweis, die Sanktionen stünden in keinem Verhältnis zur Schwere des "Vergehens" führe im Hinblick auf die näher dargelegte Rechtsprechung nicht zu einer Änderung der Beurteilung, sei doch darin ausgesprochen worden, dass es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig sei, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber dem, wenn auch in gutem Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende und wirksame Sanktion aufzuerlegen. Die Kürzungsbestimmungen stellten auch nicht darauf ab, ob dadurch ein Fördervorteil erwirkt worden sei.
Soweit zur Thematik der nicht beantragten Flächen die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen begehrt werde, sei anzumerken, dass die unionsrechtlichen Vorschriften eine Berücksichtigung nicht beantragter Flächen nicht erlaubten.
Wenn schließlich noch das im Jahre 2001 laufende Regulierungsverfahren betreffend die L-Alm angesprochen werde, sei eine Auswirkung auf die Ermittlung der beihilfefähigen Almfutterfläche nicht erkennbar; für die Futterflächenermittlung sei auf die beantragte Fläche abzustellen. Überdies sei ein "Verbot" der Almkontrolle während eines derartigen Regulierungsverfahrens anhand der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften nicht nachvollziehbar.
1.9. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde ohne nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.
Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung des Überschirmungsgrades mögen für sich gesehen durchaus plausibel erscheinen, können jedoch konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen.
Auch hat es der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Beschwerdefall unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für das beschwerdegegenständliche Vorjahr unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen, noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.
Auch soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen wäre bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen wäre und daher kein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 68 Abs. 1 der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.Auch soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen wäre bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen wäre und daher kein Verschulden im Sinne des Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Artikel 68, Absatz eins, der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Auf sein Berufungsvorbringen, er habe das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2001 hinsichtlich der B-Alm seinen späteren diesbezüglichen Antragstellungen zugrunde gelegt, kommt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zurück.
Desgleichen kommt der Beschwerdeführer auf das in der Berufung vorgebrachte Argument hinsichtlich der L-Alm sei ein Regulierungsverfahren eingeleitet, welches einer Futterflächenermittlung entgegen stehe, nicht weiter zurück. Es ist auch nicht einsichtig, warum innerstaatliche Normen einer Durchsetzung des Unionsrechtes entgegenstehen sollten.
2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 16. November 2011
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170230.X00Im RIS seit
19.12.2011Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012