Index
E3R E03203000;Norm
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art29;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des A R in F, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Juli 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0587-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005 bis 2008, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem Bescheid vom 27. Jänner 2010 änderte die Behörde erster Instanz, der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA), seinen Bescheid vom 30. Dezember 2005 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Der bereits an den Beschwerdeführer überwiesene Betrag von EUR 15.777,14 werde samt Zinsen zurückgefordert. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche spruchmäßig neu festgesetzt. 1.1. Mit dem Bescheid vom 27. Jänner 2010 änderte die Behörde erster Instanz, der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA), seinen Bescheid vom 30. Dezember 2005 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Der bereits an den Beschwerdeführer überwiesene Betrag von EUR 15.777,14 werde samt Zinsen zurückgefordert. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche spruchmäßig neu festgesetzt.
Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 10. September 2009 Flächenabweichungen von über 20 % (von der beantragten Fläche) festgestellt worden seien, sodass keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ist ersichtlich, dass die Behörde eine beantragte Fläche von 106,52 ha (davon 78,02 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 80,15 ha (davon 51,65 ha Almfläche) gegenüber stellte.
1.2. Die Behörde erster Instanz änderte mit ihrem Bescheid vom 24. Februar 2010 ihren Bescheid vom 29. Dezember 2006 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde; gleichzeitig sprach sie aus, dass der bereits überwiesene Betrag von EUR 15.614,49 samt Zinsen zurückzuzahlen sei. Unter einem berechnete die Behörde die Zahlungsansprüche neu.
Begründend verwies die Behörde wiederum auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 10. September 2009, bei der Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass eine beantragte Fläche von 100,90 ha (davon 72,40 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 75,03 ha (davon 46,53 ha Almfläche) gegenüber gestellt wurde.
1.3. Mit dem Abänderungsbescheid vom 18. November 2009 sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf die bereits mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 zuerkannte einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 nunmehr abgewiesen werde. Der bereits an den Beschwerdeführer überwiesene Betrag von EUR 13.587,83 werde samt Zinsen zurückgefordert. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu berechnet. 1.3. Mit dem Abänderungsbescheid vom 18. November 2009 sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf die bereits mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 zuerkannte einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 nunmehr abgewiesen werde. Der bereits an den Beschwerdeführer überwiesene Betrag von EUR 13.587,83 werde samt Zinsen zurückgefordert. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu berechnet.
Begründend führte die Behörde u.a. aus, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 10. September 2009 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde eine beantragte Fläche von 88,35 ha (davon 59,87 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 66,52 ha (davon 38,04 ha Almfläche) gegenüber stellte.
1.4. Mit dem (weiteren) Abänderungsbescheid vom 28. Juli 2010 änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA seinen Abänderungsbescheid vom 27. Jänner 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde (eine Rückzahlungsverpflichtung wurde nicht ausgesprochen). Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu festgesetzt. 1.4. Mit dem (weiteren) Abänderungsbescheid vom 28. Juli 2010 änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA seinen Abänderungsbescheid vom 27. Jänner 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde (eine Rückzahlungsverpflichtung wurde nicht ausgesprochen). Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu festgesetzt.
Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 10. September 2009 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle folgt, dass die Behörde eine beantragte Fläche von 98,17 ha (davon 69,70 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 70,37 ha (davon 41,90 ha Almfläche) gegenüber stellte.
1.5. In seinen gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend aus wie folgt:
"a) Ich als Auftreiber habe keinen Einfluss auf das Ausmaß der vom Almbewirtschafter beantragten Almfutterfläche. Ich hatte keine Mitwirkungsmöglichkeit auf die Flächenangabe und wäre es mir auch nie möglich gewesen diese festzustellen. Auch hatte ich keinen Einblick in die vom Almbewirtschafter im Mehrfachantrag beantragten Flächendaten. Ich habe folglich nicht erkennen können, dass die Almfutterfläche vom Almbewirtschafter nicht richtig beantragt wurde.
b) Ich habe mit der Alpung meiner Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es wurde lediglich meine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt.
c) Die zurückgeforderte Betriebsprämie steht in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung ist in keinster Weise gegeben.
d) Die Almfutterflächenermittlung ist derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich ist, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria war es bei aufeinanderfolgenden Vorort-Kontrollen nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und die selbe Alm festzustellen. Das allein zeigt die Komplexität der Almfutterflächenermittlung.
e) Da die im Rahmen der Vorort-Kontrolle 2009 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Natur entspricht, wird eine neuerliche Überprüfung der Alm beantragt. Ich stelle die Flächenermittlung in Frage und stelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in meinem Fall falsch ermittelt wurden und dass das Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.
f) Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS ist erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend, vorher war eine Digitalisierung von Almen freiwillig. Bis Oktober 2009 war eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grunde war es mir erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und diese der Agrarmarkt Austria bekannt zu geben.
Beweis: Parteieneinvernahme; einzuholendes Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache."
1.6. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 vor, im Zuge der am 10. September 2009 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der W-Alm sei das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen für die einzelnen Antragsjahre ermittelt worden; dabei hätten sich - unter Berücksichtigung einer jährlich wachsenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen beantragter und ermittelter Fläche ergeben:
Jahr
Beantragte Futterfläche
Ermittelte Futterfläche
2005
275,00 ha
165,49 ha
2006
275,00 ha
157,61 ha
2007
275,00 ha
150,10 ha
2008
275,00 ha
142,95 ha
2009
246,89 ha
136,15 ha
Weiters sei im Prüfbericht festgehalten worden, dass vier näher bezeichnete Grundstücke mit einer beihilfefähigen Fläche von insgesamt 0,09 ha nicht beantragt worden seien.
Zu den Almfutterflächenangaben der Jahre 2005 bis 2009, bei denen die vor Ort festgestellten Ausmaße von den beantragten abwichen, werde um Mitteilung ersucht, auf welche Unterlagen und Daten sich die beantragten Futterflächenausmaße stützten. Sollten die Angaben auf einer Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde gründen, werde um Vorlage des der Futterflächenermittlung durch diese zugrunde liegenden Luftbilds samt der vorgenommenen Futterflächenberechnung ersucht.
Es treffe zu, dass bis zum Jahr 2009 eine Flächenermittlung mittels Digitalisierung national nicht verpflichtend vorgeschrieben gewesen sei. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass die "EU-Rechtsvorschriften" jederzeit, also auch vor dem Jahre 2009, eine genaue Identifizierung der beihilfefähigen Flächen sowohl hinsichtlich der Lage als auch dem Ausmaß nach für die Erlangung eines Beihilfeanspruches voraussetzten. Es sei dabei den Antragstellern vorbehalten, die korrekten Flächenangaben sicherzustellen. Der Antragsteller trage die letztendliche Verantwortung für die tatsächliche Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen.
Sofern die Futterflächenermittlungen durch das Kontrollorgan bezweifelt würden, werde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beanstandungen anhand der Vor-Ort-Kontrollfeststellungen bei den Almen zu präzisieren und konkret zu belegen; Behauptungen könnten nicht als Beweis dienen.
Soweit zur Thematik der nicht beantragten Flächen die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen begehrt werde, sei anzumerken, dass die unionsrechtlichen Vorschriften eine Berücksichtigung von nicht beantragten Flächen nicht erlaubten. Das exakte Ausmaß dieser nicht beantragten Flächen sei daher für die Beurteilung der gegenständlichen Berufungen nicht relevant.
1.7. In einer hierauf durch den Almbewirtschafter auch namens des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahme vom 1. Februar 2011 wurde zunächst die Entwicklung der Almfutterflächen auf der W-Alm erläutert:
Gesamtfläche der W-Alm
325,00 ha
Ab dem Jahr 1995 beantragte Almfutterfläche
275,00 ha
Festlegung der Almfutterfläche im Jahr 2002
303,62 ha
Beantragung ab dem Jahr 2002
275,00 ha
Beantragte Almfutterfläche im Jahr 2008 und 2009 nach Digitalisierung
246,89 ha
Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009
136,15 ha
Im Jahr 2002 sei das Angebot der Agrarbezirksbehörde für die Ermittlung der Almfutterfläche in Anspruch genommen worden. Dabei sei anhand von schwarz-weiß Luftbildern die Almfutterfläche im Ausmaß von 303,62 ha ermittelt worden; die Qualität dieser Bilder sei mit den jetzigen Standards nicht zu vergleichen. Es sei jedoch zum damaligen Zeitpunkt die beste Methode der Futterflächenermittlung gewesen.
Für das Jahr 2009 sei die Möglichkeit der Flächendigitalisierung genutzt worden, dabei hätten sich 246,89 ha Almfutterfläche ergeben. Bei einem Zuwachsen der Alm mit jährlich 3 % wäre somit das von der Agrarbezirksbehörde im Jahre 2002 ermittelte Ausmaß von 303,62 ha plausibel. Die Fläche sei jedenfalls nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden.
Eine Hofkarte für die Alm mit einem aktuellen Luftbild sei bis zum Mehrfachantrag des Jahres 2009 nicht zur Verfügung gestanden. Es sei von der AMA keine Hofkarte für die Alm mit den aktuellen Farbluftbildern zur Verfügung gestellt worden, welche aber unbedingt erforderlich gewesen wäre, um die beantragte Almfutterfläche möglichst richtig mit den neuen Unterlagen einschätzen und die Futterfläche besser ermitteln zu können. In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 sei festgelegt, dass die Agrarmarkt Austria einen Ausdruck der Hofkarte übermitteln müsse, was von dieser verabsäumt worden sei.
Weiters hätten die Behörden verabsäumt, rechtzeitig aktuelle Orthophotos anzufertigen, wie näher ausgeführt wird. Im gegenständlichen Gebiet seien die Hofkarten für die Heimbetriebe erst im Sommer (August) 2008 und daher erst für den Mehrfachantrag für das Jahr 2009 zur Verfügung gestellt worden. Für die Alm sei aber keine Hofkarte zur Verfügung gestanden.
Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer in dem erwähnten Schreiben darauf, dass die AMA und die belangte Behörde es verabsäumt hätten, "entsprechend qualitative" Farborthophotos zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Orientierung auf der Alm und eine Einschätzung anhand der Luftbilder besser möglich gewesen wäre.
Der Unterschied zwischen der "Digitalisierung des Kontrollorganes" und der Flächenerhebung (des Beschwerdeführers) beruhe vorrangig in der Einteilung der einzelnen Schlagflächen mit den einzelnen Überschirmungsprozentsätzen. Bei einer großräumigen, zum überwiegenden Teil nicht überschirmten Alm sei die Abgrenzung zwischen den jeweiligen Überschirmungsstufen entscheidend.
Es werde weiters festgehalten, dass auf Grund der Flächensituation unter günstigen klimatischen Verhältnissen eine überaus üppige Vegetation mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen auf der W-Alm vorhanden sei, weshalb mehr Großvieheinheiten als bisher hätten aufgetrieben werden können. Hätte die Flächenprüfung in der Vegetationszeit stattgefunden, wäre vom Kontrollorgan mehr Futterfläche vorgefunden worden.
Es sei unverständlich, dass auf Grund von offensichtlich strengeren Auslegungen des technischen Prüfdienstes die Almfutterflächenermittlung nach dem Almleitfaden innerhalb weniger Jahre derart geändert worden sei und deshalb die "Auftreiber" mit voller Härte sanktioniert würden. Es habe schließlich kein Auftreiber mit dem Auftrieb von Tieren einen Fördervorteil erwirkt; es sei allein die einheitliche Betriebsprämie bei der Berechnung auf mehrere Hektar Futterfläche verteilt worden. Die zurückgeforderte Betriebsprämie stehe in keinem Verhältnis zu der über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämie.
1.8. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erwähnten erstinstanzlichen Bescheide ab, wobei sie hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 den Spruch einschließlich der Berechnung der Zahlungsansprüche weitgehend neu fasste.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Parteivorbringens und der ihrer Ansicht nach heranzuziehenden Rechtsvorschriften aus, im Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer 106,52 ha beihilfefähige Fläche (davon 78,02 ha Almfläche) beantragt, wovon nur 80,50 ha Fläche (davon 51,65 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Auf Grund der Abweichung von über 20 % sei gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 keine einheitliche Betriebsprämie zu gewähren gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Parteivorbringens und der ihrer Ansicht nach heranzuziehenden Rechtsvorschriften aus, im Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer 106,52 ha beihilfefähige Fläche (davon 78,02 ha Almfläche) beantragt, wovon nur 80,50 ha Fläche (davon 51,65 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Auf Grund der Abweichung von über 20 % sei gemäß Artikel 51, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, keine einheitliche Betriebsprämie zu gewähren gewesen.
Im Jahre 2006 habe der Beschwerdeführer insgesamt 100,90 ha beihilfefähige Fläche (davon 72,40 ha Almfläche) beantragt, wovon nur 75,03 ha (davon 46,53 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Auf Grund der ermittelten Abweichung von über 20 % sei keine einheitliche Betriebsprämie zu gewähren gewesen.
Desgleichen habe der Beschwerdeführer im Jahre 2007 88,35 ha beihilfefähige Fläche (davon 59,87 ha Almfläche) beantragt, wovon nur 66,52 ha Fläche (davon 38,04 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Auf Grund der ermittelten Abweichung von über 20 % sei wiederum keine einheitliche Betriebsprämie zu gewähren gewesen.
Schließlich habe der Beschwerdeführer im Jahre 2008 insgesamt 98,17 ha beihilfefähige Fläche (davon 69,70 ha Almfläche) beantragt, wovon nur 70,37 ha Fläche (davon 41,90 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Auf Grund der ermittelten Abweichung von über 20 % sei wiederum keine einheitliche Betriebsprämie zu gewähren gewesen.
Zum Ausmaß der ermittelten beihilfefähigen Almfläche hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass die beihilfefähige Futterfläche auf der W-Alm im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 10. September 2009 ermittelt worden sei. Für die Antragsjahre 2005 bis 2009 (beschwerdegegenständlich: 2008) hätten sich - unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche ergeben:
Jahr
Beantragte Futterfläche
Ermittelte Futterfläche
2005
275,00 ha
165,49 ha
2006
275,00 ha
157,61 ha
2007
275,00 ha
150,10 ha
2008
275,00 ha
142,95 ha
Die vom Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Ermittlung der Almfläche durch Einteilung in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bewuchses sowie der für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad seien für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % zufolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und könne deshalb dieser Pauschalsatz herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer habe die Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan nicht in konkreten Punkten angezweifelt, vielmehr auf die Schwierigkeit und Problematik der Almfutterflächenermittlung (allgemein) hingewiesen. Der Berufungsbehörde lägen - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis nicht korrekt gewesen wäre. Auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Auch sei vom Betriebsinhaber keine schriftliche Bemerkung zur Vor-Ort-Kontrolle abgegeben worden.
Was den Zeitpunkt der Almkontrolle betreffe, so seien auch unter diesem Aspekt keine Zweifel an der Korrektheit des Kontrollergebnisses entstanden. Auch Mitte September sei es für ein geschultes Kontrollorgan durchaus möglich, die Eigenschaft einer Fläche als Futterfläche auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes und des Bewuchses zweifelsfrei zu ermitteln.
Da der Beschwerdeführer keine auf gleicher fachlicher Ebene wie die des Kontrollorgans liegenden Angaben zur Futterflächenfeststellung gemacht habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche daher der Betriebsprämiengewährung des (jeweils) gegenständlichen Antragsjahres zugrunde zu legen gewesen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei nicht beizuziehen gewesen, da keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.
Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen korrekt zu beantragen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der (unrichtigen) Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehandelt habe, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Auftreibers (des Almobmannes) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung sei daher eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben des Landwirts gewesen. Ein Absehen von Sanktionen komme daher in dieser Konstellation nicht in Betracht.Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen korrekt zu beantragen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der (unrichtigen) Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gehandelt habe, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Auftreibers (des Almobmannes) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung sei daher eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben des Landwirts gewesen. Ein Absehen von Sanktionen komme daher in dieser Konstellation nicht in Betracht.
Der Einwand, dass die Flächenermittlung erst seit dem Jahre 2009 verpflichtend digitalisiert zu erfolgen habe und es deshalb dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine exakte Futterfläche zu ermitteln, gehe ins Leere. Die Abgabe korrekter Flächenangaben sei zu jedem Zeitpunkt und daher auch vor Einführung der Hofkarten Voraussetzung zur Erlangung der einheitlichen Betriebsprämie gewesen. Bezüglich der Ermittlung der Futterfläche sei darauf hinzuweisen, dass die Definition der Futterfläche sich seit Jahren nicht geändert habe; bereits seit Mai 2000 stelle der Leitfaden der AMA "Futterfläche auf Almen" ein geeignetes Werkzeug zur Ermittlung von Almfutterflächen dar.
1.9. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde ohne nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.
Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen.
Auch hat es der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Beschwerdefall unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.
Auch soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen wäre bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen wäre und daher kein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 68 Abs. 1 der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.Auch soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen wäre bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen wäre und daher kein Verschulden im Sinne des Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Artikel 68, Absatz eins, der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 16. November 2011
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170228.X00Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014