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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des AV in L, vertreten durch Dr. Anton Ullmann Mag. Manuela Reichl Rechtsanwälte GmbH in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 20, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Lochen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis betreffend Interessentenbeiträge nach OÖ IBG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Gemeinde Lochen hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 773,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 22. September 2011, Zl. 920/0-D, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Mit der Zustellung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides, mit dem eine Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen wird, tritt grundsätzlich die Verpflichtung des zuständigen Gemeindeorgans ein, einen entsprechenden Ersatzbescheid zu erlassen (vgl. etwa A. Hauer in: Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg), Das österreichische Gemeinderecht, 17. Teil, Gemeindeaufsicht (2008), Rz 176). Mit der Zustellung des aufhebenden Vorstellungsbescheides läuft die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG und damit die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Juli 2009, Zl. 2009/12/0093, bzw. allgemein zur Entscheidungspflicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 77 (88)). Sofern es nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid kommt, läuft somit die Entscheidungsfrist nach § 27 VwGG ungeachtet der Einbringung der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid der Vorstellungsbehörde ab der Zustellung des aufhebenden Bescheides an die belangte Behörde.Mit der Zustellung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides, mit dem eine Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen wird, tritt grundsätzlich die Verpflichtung des zuständigen Gemeindeorgans ein, einen entsprechenden Ersatzbescheid zu erlassen vergleiche etwa A. Hauer in: Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg), Das österreichische Gemeinderecht, 17. Teil, Gemeindeaufsicht (2008), Rz 176). Mit der Zustellung des aufhebenden Vorstellungsbescheides läuft die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG und damit die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 27, VwGG vergleiche den hg. Beschluss vom 2. Juli 2009, Zl. 2009/12/0093, bzw. allgemein zur Entscheidungspflicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 77 (88)). Sofern es nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid kommt, läuft somit die Entscheidungsfrist nach Paragraph 27, VwGG ungeachtet der Einbringung der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid der Vorstellungsbehörde ab der Zustellung des aufhebenden Bescheides an die belangte Behörde.
Die belangte Behörde verkennt mit ihren Ausführungen zum Beginn des Laufes der Entscheidungspflicht nach einer Aufhebung des letztinstanzlichen Gemeindebescheids durch die Vorstellungsbehörde, dass weder das Bundes-Verfassungsgesetz noch das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof schon per se eine aufschiebende Wirkung zuerkennen. Eine solche Wirkung kann vom Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannt werden. Diese Rechtslage ist auch im Falle der Beschwerde einer Gemeinde gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG gegen einen aufhebenden Vorstellungsbescheid maßgeblich, weil das B-VG diesbezüglich keine Sonderregelung vorsieht (A. Hauer, a.a.O., Rz 174, und etwa die hg. Beschlüsse vom 1. August 2007, Zl. AW 2007/05/0055, oder vom 3. April 2008, Zl. AW 2008/05/0018).Die belangte Behörde verkennt mit ihren Ausführungen zum Beginn des Laufes der Entscheidungspflicht nach einer Aufhebung des letztinstanzlichen Gemeindebescheids durch die Vorstellungsbehörde, dass weder das Bundes-Verfassungsgesetz noch das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof schon per se eine aufschiebende Wirkung zuerkennen. Eine solche Wirkung kann vom Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkannt werden. Diese Rechtslage ist auch im Falle der Beschwerde einer Gemeinde gemäß Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG gegen einen aufhebenden Vorstellungsbescheid maßgeblich, weil das B-VG diesbezüglich keine Sonderregelung vorsieht (A. Hauer, a.a.O., Rz 174, und etwa die hg. Beschlüsse vom 1. August 2007, Zl. AW 2007/05/0055, oder vom 3. April 2008, Zl. AW 2008/05/0018).
Im Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 2011/17/0031 kam es jedoch nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher zulässig und dem Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers war stattzugeben.
Wien, am 16. November 2011
Schlagworte
Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170088.X00Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017