TE Vwgh Beschluss 2011/11/17 2011/03/0158

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Veröffentlicht am 17.11.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §45;
VwRallg;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des T Verein in I, vertreten durch Dr. Christine Mascher, Rechtsanwältin in 6060 Hall/Tirol, Stadtgraben 15/1, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 30. September 2010, Zl 2009/03/0072-12, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. April 2009, Zl BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009, betreffend Trassengenehmigung, eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, Rodungsbewilligung, Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz und Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei G BBT SE in I), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des T Verein in römisch eins, vertreten durch Dr. Christine Mascher, Rechtsanwältin in 6060 Hall/Tirol, Stadtgraben 15/1, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 30. September 2010, Zl 2009/03/0072-12, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. April 2009, Zl BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009, betreffend Trassengenehmigung, eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, Rodungsbewilligung, Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz und Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei G BBT SE in römisch eins), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag wird eingestellt.

Begründung

Mit Antrag vom 15. Juli 2011 stellte die antragstellende Partei den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 30. September 2010, Zl 2009/03/0072-12, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. April 2009, Zl BMVIT- 220.151/0002-IV/SCH2/2009. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 zurückgezogen.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist die Beschwerde, wenn sie zurückgezogen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf Beschwerden; der in § 33 Abs 1 VwGG für Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gebrachte Grundsatz gilt aber auch in Verfahren über Wiederaufnahmeanträge (vgl - zum Fall der Klaglosstellung - den hg Beschluss vom 27. Mai 2004, Zl 2003/07/0029).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Beschwerde, wenn sie zurückgezogen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf Beschwerden; der in Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gebrachte Grundsatz gilt aber auch in Verfahren über Wiederaufnahmeanträge vergleiche , - zum Fall der Klaglosstellung - den hg Beschluss vom 27. Mai 2004, Zl 2003/07/0029).

Zufolge Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrags war das Verfahren daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.Zufolge Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrags war das Verfahren daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 17. November 2011

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030158.X00

Im RIS seit

07.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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