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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Ö AG in W, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 15. November 2010, Zl PF 12/10-30, betreffend Untersagung der Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 7 Abs 6 Postmarktgesetz (PMG) festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle A gemäß § 7 Abs 3 PMG nicht vorliegen. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Schließung dieser eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle im Sinne des § 7 Abs 6 PMG untersagt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Postmarktgesetz (PMG) festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle A gemäß Paragraph 7, Absatz 3, PMG nicht vorliegen. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Schließung dieser eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, PMG untersagt.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2011 teilte die belangte Behörde mit, dass die verfahrensgegenständliche eigenbetriebene Post-Geschäftsstelle von der beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde zwischenzeitlich neuerlich zur Schließung gemeldet worden sei. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren gemäß § 7 Abs 6 PMG habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Schließung nunmehr vorgelegen seien; das Verfahren sei daraufhin bescheidmäßig eingestellt und die Schließung nicht untersagt worden.Mit Schriftsatz vom 29. September 2011 teilte die belangte Behörde mit, dass die verfahrensgegenständliche eigenbetriebene Post-Geschäftsstelle von der beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde zwischenzeitlich neuerlich zur Schließung gemeldet worden sei. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 6, PMG habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Schließung nunmehr vorgelegen seien; das Verfahren sei daraufhin bescheidmäßig eingestellt und die Schließung nicht untersagt worden.
Die beschwerdeführende Partei teilte mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 mit, dass es zutreffend sei, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Mai 2011, PF 1/11-28, festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Schließung (unter anderem) der hier gegenständlichen eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle gemäß § 7 Abs 3 PMG vorliegen würden. Mit diesem Bescheid sei "die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Untersagung der Schließung dieser Post-Geschäftsstelle formell aufgehoben" worden. Sohin lägen die Voraussetzungen für den Kostenzuspruch im Sinne des § 56 VwGG vor.Die beschwerdeführende Partei teilte mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 mit, dass es zutreffend sei, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Mai 2011, PF 1/11-28, festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Schließung (unter anderem) der hier gegenständlichen eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle gemäß Paragraph 7, Absatz 3, PMG vorliegen würden. Mit diesem Bescheid sei "die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Untersagung der Schließung dieser Post-Geschäftsstelle formell aufgehoben" worden. Sohin lägen die Voraussetzungen für den Kostenzuspruch im Sinne des Paragraph 56, VwGG vor.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nur ein, wenn der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand eliminiert wird (vgl zB den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg Nr 10.092/A).Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nur ein, wenn der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand eliminiert wird vergleiche , zB den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg Nr 10.092/A).
Demgegenüber führt das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung (§ 33 Abs 1 VwGG) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an der Beschwerdeerledigung zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im dargestellten Sinn vorliegen (vgl zB den hg Beschluss vom 24. Oktober 1985, Slg Nr 11.925/A).Demgegenüber führt das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung (Paragraph 33, Absatz eins, VwGG) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an der Beschwerdeerledigung zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im dargestellten Sinn vorliegen vergleiche , zB den hg Beschluss vom 24. Oktober 1985, Slg Nr 11.925/A).
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2011 wurde der hier angefochtene Bescheid nicht aufgehoben; die belangte Behörde hat vielmehr auf Grund eines neuerlichen Antrags der beschwerdeführenden Partei auf der Grundlage zwischenzeitlich eingetretener, von der belangten Behörde als wesentlich beurteilter Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhalts ab 1. Jänner 2011 die Schließung (unter anderem) der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle A nicht untersagt.
Da somit keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beurteilen.Da somit keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beurteilen.
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen; ob sich die im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen auch in anderen Schließungsverfahren stellen mögen, wie dies die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vorbringt, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht von Belang. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen; ob sich die im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen auch in anderen Schließungsverfahren stellen mögen, wie dies die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vorbringt, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht von Belang. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.
Wien, am 17. November 2011
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030201.X00Im RIS seit
14.02.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012