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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EO §290;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von R, vertreten durch Mag. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Februar 2011, Zl. RV/0554-W/10, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Jänner 1998 bis Oktober 2003, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0189 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Jänner 1998 bis einschließlich Oktober 2003 im Gesamtbetrag von EUR 10.884,95.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der wie folgt begründet ist:
"…
Sollte dieser Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, würde die Beschwerdeführerin durch den Vollzug des Bescheides einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleiden. Konkret würde die sofortige Bezahlung der Rückforderungsbeträge in Höhe von EUR 10.884,95 zu einer existenzbedrohenden Situation für die Beschwerdeführerin führen. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres geringen Einkommens gerade in der Lage, den notwendigen Unterhalt für sich und ihre Töchter zu bestreiten.
Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, da der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Geldleistung auferlegt wurde.
Sollte der angefochtene Bescheid daher der Kassation verfallen, wäre der Rechtsschutz jedenfalls vereitelt, da die beschriebenen Nachteile für die Beschwerdeführerin nicht wieder gut zu machen wären. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den VwGH vereitelt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der vom VwGH entwickelten Wirksamkeitstheorie ist daher im vorliegenden Fall geboten, aber auch möglich und zulässig.
Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre dies nur dann anzunehmen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte, über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinausgehende Interesse handelt, die eine Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen, da diesfalls die Einbringlichmachung der Geldstrafe bloß verzögert würde."
Die belangte Behörde nimmt in ihrer Gegenschrift zu diesem Antrag wie folgt Stellung:
"…
Dem öffentlichen Interesse an der baldigen Einbringung der Abgaben steht im vorliegenden Fall kein erkennbarer unverhältnismäßiger Nachteil für die Bf entgegen.
Sie hat nämlich keine konkreten, ziffernmäßigen Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht, sodass die im Gesetz geforderte Interessenabwägung nicht durchgeführt werden kann. (s Beschluss des VwGH vom 9.2.2006, Zl AW 2005/15/0045).
Die Bf ist nach ihren eigenen Angaben gerade in der Lage, den notwendigen Unterhalt für sich und ihre Töchter zu bestreiten.
Daher wäre durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Einbringung der Abgaben in hohem Maße gefährdet, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bf kein einbringliches Einkommen oder Vermögen besitzt.
Würde bei Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Geldschuldners, die ihm die Abstattung der Geldforderung nicht ermöglichen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte des Schuldners und auch nicht auf neue auftauchende dem Schuldner zufallende Vermögenswerte greifen, was zu endgültigen Forderungsverlusten des Rechtsträgers führen könnte, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspräche.
Daher stehen der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen gegenüber, während ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Bf nicht zu erkennen ist und auch nicht in konkreter Form dargetan wurde.
Auf den abweisenden Beschluss des VwGH 9.2.2006, Zl AW 2005/15/0045, im ersten Rechtsgang wird verwiesen.
Die belangte Behörde spricht sich daher gegen den Antrag der Bf, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, aus."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde zitierten, die Beschwerdeführerin betreffenden Beschluss vom 9. Februar 2006, Zl. AW 2005/15/0045, auf den im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ausführte, falle bei Abwägung der berührten Interessen einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, andererseits aber - was das Einkommen der Antragstellerin betreffe - der nach der Exekutionsordnung ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liege auf der Hand. Es könne andererseits § 30 Abs. 2 VwGG keine weiter reichende Schutzabsicht entnommen werden als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet sei. Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lasse das Ergebnis der Interessenabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Sollte hingegen die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der Antragstellerin beantragt und bewilligt werden, käme ohnehin eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht.Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde zitierten, die Beschwerdeführerin betreffenden Beschluss vom 9. Februar 2006, Zl. AW 2005/15/0045, auf den im Übrigen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, ausführte, falle bei Abwägung der berührten Interessen einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, andererseits aber - was das Einkommen der Antragstellerin betreffe - der nach der Exekutionsordnung ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liege auf der Hand. Es könne andererseits Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keine weiter reichende Schutzabsicht entnommen werden als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet sei. Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lasse das Ergebnis der Interessenabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Sollte hingegen die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der Antragstellerin beantragt und bewilligt werden, käme ohnehin eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht.
Aus den im zitierten Beschluss vom 9. Februar 2006 dargelegten Gründen konnte daher auch dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben werden.Aus den im zitierten Beschluss vom 9. Februar 2006 dargelegten Gründen konnte daher auch dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben werden.
Wien, am 18. November 2011
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160058.A00Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012