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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §134 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des H N in D, Deutschland, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Museumstraße 29, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Juli 2011, Zl. uvs-2011/23/1255-2, betreffend Übertretungen des KFG 1967, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des KFG 1967 für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "Beschwerdepunkte"
Folgendes ausgeführt wird:
"Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren, sowie in seinem Recht in richtiger und gesetzmäßiger Anwendung von Verwaltungsvorschriften, insbesondere der § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006, 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006, 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006, 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006, schuldig erkannt zu werden, verletzt.""Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren, sowie in seinem Recht in richtiger und gesetzmäßiger Anwendung von Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561 aus 2006,, 134 Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, EG-VO 561 aus 2006,, 134 Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561 aus 2006,, 134 Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, EG-VO 561 aus 2006,, schuldig erkannt zu werden, verletzt."
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).
Mit dem oben zitierten Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes "auf richtige und gesetzmäßige Anwendung" näher angeführter Bestimmungen des KFG 1967 iVm der EG-VO 561/2006 handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt (nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht - vgl. etwa den Beschluss vom 20. April 2006, Zl. 2006/15/0124, mwN), sondern um einen Beschwerdegrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 12. September 2006, Zl. 2005/03/0226, mwN). Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).Mit dem oben zitierten Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes "auf richtige und gesetzmäßige Anwendung" näher angeführter Bestimmungen des KFG 1967 in Verbindung mit der EG-VO 561 aus 2006, handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt (nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht - vergleiche , etwa den Beschluss vom 20. April 2006, Zl. 2006/15/0124, mwN), sondern um einen Beschwerdegrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. September 2006, Zl. 2005/03/0226, mwN). Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig vergleiche , neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2011
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020302.X00Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012