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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Dr. E,
2. des H und 3. des R, alle vertreten durch C H Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. Juli 2011, Zl BMVIT-820.288/0026-IV/SCH2/2011, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA Errichtung des Semmering-Basistunnel neu (mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch W & Ze Rechtsanwälte OG), erhobenen und zur hg Zl 2011/03/0184 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 24 Abs 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Mitanwendung weiterer angeführter gesetzlicher Bestimmungen die Genehmigung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,561 bis km 118,122 der ÖBB-Strecke Wien Süd - Spielfeld/Straß erteilt. 1. Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Mitanwendung weiterer angeführter gesetzlicher Bestimmungen die Genehmigung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,561 bis km 118,122 der ÖBB-Strecke Wien Süd - Spielfeld/Straß erteilt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Ministerialbescheid vom 18. Juli 2011 wurde die gegen diesen Bescheid an den Umweltsenat gerichtete Berufung der beschwerdeführenden Parteien zurückgewiesen.
3. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde auch der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für den Fall, dass der zur hg Zl 2011/03/0164 protokollierten Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Mai 2011 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt würde, dieser Genehmigungsbescheid dann einem Vollzug zugänglich wäre, was auch dann für den vorliegenden Zurückweisungsbescheid zum Tragen käme; zudem hätte die Berufung gegen den Ministerialbescheid an den Umweltsenat aufschiebende Wirkung besessen, mit der Zurückweisung der Berufung sei der über die materielle Rechtslage absprechende UVP-Genehmigungsbescheid rechtskräftig und vollstreckbar geworden, weshalb auch der Zurückweisungsbescheid einem Vollzug zugänglich sei. Im Übrigen führen die beschwerdeführenden Parteien zur Begründung ihres Antrags die Argumente ins Treffen, die im Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG in ihrer Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Mai 2011 enthalten sind und die dem hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl AW 2011/03/0022, zu Grunde liegen. 3. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde auch der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für den Fall, dass der zur hg Zl 2011/03/0164 protokollierten Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Mai 2011 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt würde, dieser Genehmigungsbescheid dann einem Vollzug zugänglich wäre, was auch dann für den vorliegenden Zurückweisungsbescheid zum Tragen käme; zudem hätte die Berufung gegen den Ministerialbescheid an den Umweltsenat aufschiebende Wirkung besessen, mit der Zurückweisung der Berufung sei der über die materielle Rechtslage absprechende UVP-Genehmigungsbescheid rechtskräftig und vollstreckbar geworden, weshalb auch der Zurückweisungsbescheid einem Vollzug zugänglich sei. Im Übrigen führen die beschwerdeführenden Parteien zur Begründung ihres Antrags die Argumente ins Treffen, die im Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in ihrer Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Mai 2011 enthalten sind und die dem hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl AW 2011/03/0022, zu Grunde liegen.
4. Aus dem zitierten hg Beschluss Zl AW 2011/03/0022 - auf den nach § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen wird - ergibt sich, dass die angesprochenen Argumente nicht geeignet sind, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die beschwerdeführenden Parteien iSd § 30 Abs 2 VwGG darzulegen. Gleiches gilt damit für die weiteren Hinweise betreffend die Vollzugstauglichkeit des vorliegend bekämpften Zurückweisungsbescheides sowie des Genehmigungsbescheides infolge der Erlassung dieses Bescheides. 4. Aus dem zitierten hg Beschluss Zl AW 2011/03/0022 - auf den nach Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird - ergibt sich, dass die angesprochenen Argumente nicht geeignet sind, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die beschwerdeführenden Parteien iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darzulegen. Gleiches gilt damit für die weiteren Hinweise betreffend die Vollzugstauglichkeit des vorliegend bekämpften Zurückweisungsbescheides sowie des Genehmigungsbescheides infolge der Erlassung dieses Bescheides.
5. Dem vorliegenden Antrag konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Wien, am 21. November 2011
Schlagworte
Vollzug Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011030030.A00Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012