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L92407 Betreuung Grundversorgung Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des MAB in S, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 31. März 2008, Zl. uvs-2008/25/0915-2, betreffend Einstellung von Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. November 2007 wurden dem Antragsteller SMKHS, gemäß den Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes (TGVG) für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen bestimmte, näher genannte Leistungen gewährt.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Jänner 2008 wurden die mit oben genanntem Bescheid gewährten Leistungen aus der Grundversorgung gegenüber MNMAB (den Beschwerdeführer), eingestellt, weil keine Notlage im Sinn des § 1, § 2 und § 4 lit. c (letzter Satz) TGVG vorliege, Ausschlussgründe gemäß § 6 TGVG vorlägen und der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 140 ABGB zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Jänner 2008 wurden die mit oben genanntem Bescheid gewährten Leistungen aus der Grundversorgung gegenüber MNMAB (den Beschwerdeführer), eingestellt, weil keine Notlage im Sinn des Paragraph eins,, Paragraph 2 und Paragraph 4, Litera c, (letzter Satz) TGVG vorliege, Ausschlussgründe gemäß Paragraph 6, TGVG vorlägen und der Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 140, ABGB zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. November 2007 gewährte Leistung aus der Grundversorgung S. zuerkannt worden sei. Inzwischen sei bekannt geworden, dass es sich dabei um den Vetter des nunmehrigen Beschwerdeführers handle. S. habe keinen Antrag auf Grundversorgung gestellt, der Beschwerdeführer habe vielmehr dessen Personalien angegeben und für diesen die Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass S. in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte; dieser befinde sich offenbar weiterhin in Palästina und habe die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 lit. c TGVG nie erfüllt.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. November 2007 gewährte Leistung aus der Grundversorgung S. zuerkannt worden sei. Inzwischen sei bekannt geworden, dass es sich dabei um den Vetter des nunmehrigen Beschwerdeführers handle. S. habe keinen Antrag auf Grundversorgung gestellt, der Beschwerdeführer habe vielmehr dessen Personalien angegeben und für diesen die Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass S. in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte; dieser befinde sich offenbar weiterhin in Palästina und habe die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 4, Litera c, TGVG nie erfüllt.
Mit Bescheid vom 27. November 2007 sei S. die Grundversorgungsleistung nur für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt worden. Diese hätten jedoch nie vorgelegen.
Wenn der Beschwerdeführer die seinem Vetter gewährten Leistungen bezogen habe, weil die Behörde ihn auf Grund seiner falschen Angaben für diesen gehalten habe, und sich nun gegen die Einstellung der diesem zugesprochenen Leistung zur Wehr setze, könne er damit keinen Erfolg haben, weil seiner Person gar keine Grundversorgung zuerkannt worden sei und er nicht weiter unter der falschen Identität seines Vetters Grundversorgungsleistungen in Anspruch nehmen könne. "Ganz abgesehen davon ist der Bescheid der Landesregierung vom 21.11.2007 mangels Zustellung an den Bescheidadressaten gar nicht erlassen worden."
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer "im vom erstinstanzlichen Bescheid abgesprochenen Zeitraum" inhaltlich Anspruch auf Grundversorgung nach dem TGVG gehabt habe. Dies sei jedoch gänzlich unterblieben. Da die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer die Grundversorgung per Bescheid versagt habe, sei dieser auch Normadressat dieses Bescheides und die Zustellung an diesen rechtswirksam erfolgt. Inhaltlich sei während des gesamten Verfahrens nur der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde aufgetreten. Die Verwendung des falschen Namens sei ein berichtigungsfähiger Fehler, solange feststehe, dass es sich beim Träger des falschen Namens um die idente Person handle.
Dieses Vorbringen ist berechtigt.
Werden von einem Antragsteller falsche Angaben zu seiner Person gemacht, wird dem Antrag stattgegeben und stellt sich in der Folge die wahre Identität des Antragstellers heraus, ist zu prüfen, ob die dem stattgebenden Bescheid zugrunde gelegten Merkmale in Wirklichkeit auf den Antragsteller zutreffen (vgl. den hg. Beschluss vom 15. März 1995, Zl. 94/01/0728). Ist unzweifelhaft, dass sich das behördliche Handeln ausschließlich auf den Antragsteller selbst bezogen hat, ist der Bescheid gegenüber dem unter falscher Identität auftretenden Antragsteller rechtswirksam. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die konkrete Person als Subjekt des behördlichen Handelns feststeht, und nicht auf den Namen oder die Nationalität des Betroffenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 1997, Zl. 96/02/0276, mwN, sowie zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2002/01/0184, mwN).Werden von einem Antragsteller falsche Angaben zu seiner Person gemacht, wird dem Antrag stattgegeben und stellt sich in der Folge die wahre Identität des Antragstellers heraus, ist zu prüfen, ob die dem stattgebenden Bescheid zugrunde gelegten Merkmale in Wirklichkeit auf den Antragsteller zutreffen vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. März 1995, Zl. 94/01/0728). Ist unzweifelhaft, dass sich das behördliche Handeln ausschließlich auf den Antragsteller selbst bezogen hat, ist der Bescheid gegenüber dem unter falscher Identität auftretenden Antragsteller rechtswirksam. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die konkrete Person als Subjekt des behördlichen Handelns feststeht, und nicht auf den Namen oder die Nationalität des Betroffenen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 1997, Zl. 96/02/0276, mwN, sowie zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2002/01/0184, mwN).
Trifft dies zu, hätte die belangte Behörde den Bescheid vom 27. November 2007 als gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen werten müssen, und sie hätte die Leistungen nicht mit der Begründung einstellen dürfen, dem Beschwerdeführer sei keine Grundversorgung zuerkannt worden und der Bescheid vom 21. November 2007 sei ihm gegenüber gar nicht erlassen worden.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. November 2011
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Besondere Rechtsgebiete Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008180640.X00Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013