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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Schweiz 1975 Art23;Rechtssatz
Das in Art. 24 Z. 2 DBA-Schweiz normierte, dem Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen nachgebildete Verbot einer Betriebsstättendiskriminierung bewirkt, dass eine österreichische Betriebsstätte eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens nicht schlechter gestellt werden darf als ein österreichisches Unternehmen. Folge des Betriebsstättendiskriminierungsverbotes ist es, dass § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG ohne die Einschränkung des letzten Satzes dieser Bestimmung zur Anwendung kommt. Im Ergebnis darf es auch nicht zu einer mehrfachen Verlustverwertung kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2006, Zl 2005/14/0036). In Fällen, in denen DBA zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode anwenden und DBA-Partnerstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht eine ausdrückliche Verlustausgleichsmöglichkeit mit den österreichischen Betriebsstättenverlusten zulassen oder dies aus Erwägungen tun, die dem hg. Erkenntnis vom 25. September 2001, Zl. 99/14/0217, innewohnen, wird das Betriebsstättendiskriminierungsverbot somit nur dann zum Verlustvortrag berechtigen, wenn keine doppelte Verlustverwertung eintritt. Eine Verwertung von österreichischen Betriebsstättenverlusten in Österreich kann somit in Fällen, in denen bereits eine Verlustverwertung im Verlustentstehungsjahr in der Schweiz vorgenommen wurde, akzeptiert werden, wenn eine Nachversteuerung in der Schweiz erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007140048.X01Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013