RS Vwgh 2007/11/28 2007/14/0048

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Schweiz 1975 Art23;
DBAbk Schweiz 1975 Art24;
DBAbk Schweiz 1975 Art7;
EStG 1988 §102 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Das in Art. 24 Z. 2 DBA-Schweiz normierte, dem Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen nachgebildete Verbot einer Betriebsstättendiskriminierung bewirkt, dass eine österreichische Betriebsstätte eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens nicht schlechter gestellt werden darf als ein österreichisches Unternehmen. Folge des Betriebsstättendiskriminierungsverbotes ist es, dass § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG ohne die Einschränkung des letzten Satzes dieser Bestimmung zur Anwendung kommt. Im Ergebnis darf es auch nicht zu einer mehrfachen Verlustverwertung kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2006, Zl 2005/14/0036). In Fällen, in denen DBA zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode anwenden und DBA-Partnerstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht eine ausdrückliche Verlustausgleichsmöglichkeit mit den österreichischen Betriebsstättenverlusten zulassen oder dies aus Erwägungen tun, die dem hg. Erkenntnis vom 25. September 2001, Zl. 99/14/0217, innewohnen, wird das Betriebsstättendiskriminierungsverbot somit nur dann zum Verlustvortrag berechtigen, wenn keine doppelte Verlustverwertung eintritt. Eine Verwertung von österreichischen Betriebsstättenverlusten in Österreich kann somit in Fällen, in denen bereits eine Verlustverwertung im Verlustentstehungsjahr in der Schweiz vorgenommen wurde, akzeptiert werden, wenn eine Nachversteuerung in der Schweiz erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007140048.X01

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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