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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §67c Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Gl, vertreten durch W Rechtsanwalts GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 28. September 2011, Zl. KUVS-236/15/2011, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/01/0267 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Maßnahmenbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und der Antragsteller zum Ersatz der Aufwendungen der belangten Behörde in der Höhe von EUR 887,20 verpflichtet.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Aufgrund der "Einkommenssituation des Beschwerdeführers" sein für ihn der Eintritt eines erheblichen Schadens zu befürchten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).
Die in der Beschwerde behaupteten Nachteile sind nicht nachvollziehbar. Dem Konkretisierungsgebot, inwieweit aufgrund seiner nicht näher dargelegten Einkommenssituation ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er begehrte keine Verfahrenshilfe sondern entrichtete die Gebühr nach § 24 VwGG in der Höhe von EUR 220,- und erhob auch die Beschwerde durch einen von ihm entlohnten Rechtsanwalt; demgegenüber wurde dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Bezahlung eines Kostenbetrages in der verhältnismäßig geringen Höhe von EUR 887,20 auferlegt.Die in der Beschwerde behaupteten Nachteile sind nicht nachvollziehbar. Dem Konkretisierungsgebot, inwieweit aufgrund seiner nicht näher dargelegten Einkommenssituation ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er begehrte keine Verfahrenshilfe sondern entrichtete die Gebühr nach Paragraph 24, VwGG in der Höhe von EUR 220,- und erhob auch die Beschwerde durch einen von ihm entlohnten Rechtsanwalt; demgegenüber wurde dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Bezahlung eines Kostenbetrages in der verhältnismäßig geringen Höhe von EUR 887,20 auferlegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Begehren des Antragstellers, eine näher bezeichnete Amtshandlung einer Polizeiinspektion für rechtswidrig zu erklären, mangels Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückwiesen. Der Bescheid ist in dieser Hinsicht keiner weiteren Umsetzung zugänglich.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der oben erwähnten Gesetzesbestimmung durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ist aufgrund des Vorbringens des Antragstellers nicht zu erkennen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 22. November 2011
Schlagworte
Vollzug Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011010035.A00Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012