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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ForstG 1975 §17 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde 1. der Dipl.Kfm. O, 2. der Bürgerinitiative "L" und
3. des A, alle in S, alle vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 11. September 2008, Zl. US 9A/2007/8-170, betreffend Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7), zu Recht erkannt:3. des A, alle in S, alle vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 11. September 2008, Zl. US 9A/2007/8-170, betreffend Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Verfahrensgegenständlich ist das Vorhaben der mitbeteiligten Partei auf Erweiterung eines bestehenden Abbaufeldes sowie auf Hinzunahme von drei neuen Abbaugebieten zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Sand und Kies). Der Transport vom und zum Abbauareal bzw. der zu- und abfahrende LKW-Verkehr soll auf einer neuen Route geführt werden. Dementsprechend wurde außerhalb des Abbauareals eine neue Betriebsstraße (Trasse 1) projektiert, die zum Großteil über schon existierende Forstwege des nördlich der Nordbahn bestehenden A. Waldes führt. Für den straßenbautechnischen Ausbau der bereits bestehenden Forststraße ist eine Rodung erforderlich.
2. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2007 hat die Niederösterreichische Landesregierung festgestellt (Spruchpunkt Teil A), dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei "Erweiterung des bestehenden Abbaufeldes BWS I sowie Hinzunahme der Abbaufelder EDITH I, ISABEL I und STEPHANIE I samt dazugehöriger Neben- bzw. Bergbauanlagen" den Bestimmungen des UVP-G 2000 und somit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, und der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben erteilt (Spruchpunkt Teil B). 2. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2007 hat die Niederösterreichische Landesregierung festgestellt (Spruchpunkt Teil A), dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei "Erweiterung des bestehenden Abbaufeldes BWS römisch eins sowie Hinzunahme der Abbaufelder EDITH römisch eins, ISABEL römisch eins und STEPHANIE römisch eins samt dazugehöriger Neben- bzw. Bergbauanlagen" den Bestimmungen des UVP-G 2000 und somit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, und der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben erteilt (Spruchpunkt Teil B).
Gegen Spruchpunkt Teil B dieses Bescheides erhoben (u.a.) die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. September 2008 hat die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien insoweit stattgegeben, als (Spruchpunkt II.) Teil B des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert und in dessen Punkt II. (Beschreibung des Vorhabens) ein eigener Abschnitt II. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. September 2008 hat die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien insoweit stattgegeben, als (Spruchpunkt römisch zwei.) Teil B des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert und in dessen Punkt römisch zwei. (Beschreibung des Vorhabens) ein eigener Abschnitt römisch zwei.
6a. "Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens im Berufungsverfahren" eingefügt wurde. Darin heißt es (auszugsweise):
"Die in den Schreiben der Konsenswerberin vom 10. Jänner 2008, 1. Februar 2008, 1. April 2008, 18. Juni 2008 und 4. Juli 2008 angeführten Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen sowie die mit den genannten Schreiben übermittelten Berechnungen und Planunterlagen sind Teil des gegenständlichen Projekts; insbesondere betreffen diese:
Transportbeschränkungen:
...
nicht im Abbaufeld Goess I abbauen (…) nicht im Abbaufeld Goess römisch eins abbauen (…)
nicht im Abbaufeld Goess I abbauen werde. nicht im Abbaufeld Goess römisch eins abbauen werde.
5.1. Die maßgebenden Bestimmungen des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008, lauten auszugsweise wie folgt: 5.1. Die maßgebenden Bestimmungen des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, lauten auszugsweise wie folgt:
"Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen. c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen.
…
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt; 2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
…
5.2. Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007 lauten (auszugsweise): 5.2. Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, lauten (auszugsweise):
"Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
…
…
Rodungsbewilligung; Vorschreibungen
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danachParagraph 18, (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
…
3. Maßnahmen vorzuschreiben, die
…
b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.
5.3. Die maßgebenden Bestimmungen des MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 113/2006, lauten auszugsweise wie folgt: 5.3. Die maßgebenden Bestimmungen des MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, lauten auszugsweise wie folgt:
"Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung
§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke alsParagraph 82, (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, diese Grundstücke als
1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder
2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind. 3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.
...
Grundüberlassung
§ 147. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen." Paragraph 147, Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen."
5.4. Die Beschwerde richtet sich (abgesehen vom gesondert anfechtbaren Spruchpunkt über die Zurückweisung der Berufung anderer Personen, die ausdrücklich nicht angefochten wird) gegen die Bewilligung der Bergbauanlage und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden weiteren Aussprüche über Nebenbestimmungen bzw. die partielle Zurückweisung von Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer. Der Beschwerdepunkt macht ausreichend deutlich, in welchem Recht sich die Beschwerdeführer verletzt erachten. Eine solche Rechtsverletzung ist grundsätzlich möglich, sodass die Beschwerde zulässig ist.
Die Beschwerde macht (ohne nach der Interessenssphäre der verschiedenen Beschwerdeführer zu differenzieren) Rechtsverletzungen hinsichtlich der bewilligten Rodung, der bergrechtlichen Genehmigung, der Flächenwidmung und der verschiedenen Projektänderungen im Berufungsverfahren geltend.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G, die Zweitbeschwerdeführerin ist eine Bürgerinitiative (§ 19 Abs. 4 leg. cit.). Vor Eingehen auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist zunächst zu klären, ob und in welchem Umfang den Beschwerdeführern subjektive Rechte in Bezug auf die von ihnen geltend gemachten Punkte zukommen.Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G, die Zweitbeschwerdeführerin ist eine Bürgerinitiative (Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit.). Vor Eingehen auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist zunächst zu klären, ob und in welchem Umfang den Beschwerdeführern subjektive Rechte in Bezug auf die von ihnen geltend gemachten Punkte zukommen.
5.4.1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers:
Wie die belangte Behörde bereits zu Recht darauf hingewiesen hat, normiert § 19 UVP-G die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar, Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn ist § 17 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. (siehe dazu Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 (2006), § 19, Rz 10).Wie die belangte Behörde bereits zu Recht darauf hingewiesen hat, normiert Paragraph 19, UVP-G die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar, Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn ist Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. (siehe dazu Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 (2006), Paragraph 19,, Rz 10).
Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVP-G gehören jedoch nicht die öffentlichen Interessen des Forstwesens. Soweit sich die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer daher gegen die Annahmen der belangten Behörde in Bezug auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung wenden, gehen sie über jenen Bereich hinaus, in welchem ihnen ein Mitspracherecht eingeräumt ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2010/06/0262). Dies gilt auch für das Vorbringen hinsichtlich der Ersatzaufforstungsflächen.Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVP-G gehören jedoch nicht die öffentlichen Interessen des Forstwesens. Soweit sich die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer daher gegen die Annahmen der belangten Behörde in Bezug auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung wenden, gehen sie über jenen Bereich hinaus, in welchem ihnen ein Mitspracherecht eingeräumt ist vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2010/06/0262). Dies gilt auch für das Vorbringen hinsichtlich der Ersatzaufforstungsflächen.
Ebenso verhält es sich mit der geltend gemachten unrichtigen Anwendung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie anderer - im öffentlichen Interesse normierten - Bestimmungen des MinroG, die selbst von "Materiengesetznachbarn" nicht geltend gemacht werden könnten (vgl. dazu die zu § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/04/0226, sowie vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/04/0297).Ebenso verhält es sich mit der geltend gemachten unrichtigen Anwendung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie anderer - im öffentlichen Interesse normierten - Bestimmungen des MinroG, die selbst von "Materiengesetznachbarn" nicht geltend gemacht werden könnten vergleiche , dazu die zu Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/04/0226, sowie vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/04/0297).
Keine Verletzung in subjektiven Rechten zeigen die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer folglich mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Abstandszone nach § 82 MinroG sowie damit auf, dass die belangte Behörde die örtliche Raumordnung/Flächenwidmung zu überprüfen gehabt hätte. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte auf die im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Erwähnung der Zustimmung der Grundeigentümer der bergbaurechtlich relevanten Grundflächen einzugehen gehabt, geht gleichfalls mangels einer Verletzung in subjektiven Rechten fehl.Keine Verletzung in subjektiven Rechten zeigen die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer folglich mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Abstandszone nach Paragraph 82, MinroG sowie damit auf, dass die belangte Behörde die örtliche Raumordnung/Flächenwidmung zu überprüfen gehabt hätte. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte auf die im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Erwähnung der Zustimmung der Grundeigentümer der bergbaurechtlich relevanten Grundflächen einzugehen gehabt, geht gleichfalls mangels einer Verletzung in subjektiven Rechten fehl.
Diese beiden Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid insofern nicht in ihren Rechten verletzt.
Soweit sich die Beschwerde dieser Beschwerdeführer gegen die Projektänderungen im Berufungsverfahren richtet, ist Folgendes zu bemerken: Es kann im Einzelnen dahin gestellt bleiben, inwieweit diese beiden Beschwerdeführer durch die Projektänderungen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind, weil - wie im Folgenden im Zusammenhang mit der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin dargelegt wird - mit den Beschwerdeausführungen ohnedies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird.
5.4.2. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G gebildete Bürgerinitiative. Als Partei ist diese nach § 19 Abs. 4 leg. cit. berechtigt, die Einhaltung von "Umweltschutzvorschriften" als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und u. a. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G gebildete Bürgerinitiative. Als Partei ist diese nach Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit. berechtigt, die Einhaltung von "Umweltschutzvorschriften" als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und u. a. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229 - mit Hinweis auf
AB 1179 BlgNR XVIII. GP, zu § 19 UVP-G - Ausschussbericht 1179, BlgNR römisch achtzehn. GP, zu Paragraph 19, UVP-G -
ausgeführt hat, ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 UVP-G weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen.ausgeführt hat, ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen.
Nach der Literatur fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (z.B. das Wasserrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (vgl. Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), § 19 Rz. 73 und Rz. 74).Nach der Literatur fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (z.B. das Wasserrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht vergleiche , Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), Paragraph 19, Rz. 73 und Rz. 74).
Zur forstrechtlichen Interessenabwägung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 2 ForstG (nunmehr Abs. 3) zu den "Umweltschutzvorschriften" zu zählen ist, deren Einhaltung als subjektives Recht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von einer Bürgerinitiative geltend gemacht werden kann. Dazu zählt zweifelsfrei auch die Prüfung, ob die Behörde die Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes getroffen und zu Recht die Bewilligung für die Rodung erteilt hat. Dies bedeutet aber, dass die Bürgerinitiative auch alle einer Erteilung einer Rodungsbewilligung zu Grunde liegenden Feststellungen und Wertungen (Vorliegen eines konkurrierenden öffentlichen Interesses, Gewicht dieses Interesses bei der Interessenabwägung) und nicht nur eine unzutreffende Bewertung des Interesses an der Walderhaltung hinterfragen und gegebenenfalls als Verletzung eines subjektiven Rechtes vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, ForstG (nunmehr Absatz 3,) zu den "Umweltschutzvorschriften" zu zählen ist, deren Einhaltung als subjektives Recht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von einer Bürgerinitiative geltend gemacht werden kann. Dazu zählt zweifelsfrei auch die Prüfung, ob die Behörde die Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes getroffen und zu Recht die Bewilligung für die Rodung erteilt hat. Dies bedeutet aber, dass die Bürgerinitiative auch alle einer Erteilung einer Rodungsbewilligung zu Grunde liegenden Feststellungen und Wertungen (Vorliegen eines konkurrierenden öffentlichen Interesses, Gewicht dieses Interesses bei der Interessenabwägung) und nicht nur eine unzutreffende Bewertung des Interesses an der Walderhaltung hinterfragen und gegebenenfalls als Verletzung eines subjektiven Rechtes vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann.
Das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Feststellung des konkurrierenden Interesses "Bergbau" bezieht, ist somit zulässig. Andere Interessen als den Bergbau legt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht dar und es sind solche auch nach Lage des Falles nicht ersichtlich. Das Vorbringen ist aber nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Die von der Behörde gemäß § 17 ForstG vorzunehmende Interessenabwägung setzt voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2001, Zl. 2000/10/0066, sowie vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0025).Die von der Behörde gemäß Paragraph 17, ForstG vorzunehmende Interessenabwägung setzt voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2001, Zl. 2000/10/0066, sowie vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0025).
Eine solche Feststellung wurde im vorliegenden Fall getroffen. Die belangte Behörde verweist zunächst zutreffend auf die nachvollziehbare und schlüssige Begründung des öffentlichen Interesses am Bergbau im erstinstanzlichen Bescheid und führt weiters für das öffentliche Interesse am Vorhaben der mitbeteiligten Partei die näher bezeichneten raumordnungsrechtlichen Instrumentarien ins Treffen (Sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, "NÖ LGBl. Nr. 8000/53", - "NÖ-Kiesleitplan" sowie das Regionale Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland, "NÖ LGBl. Nr. 8000/86"). Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt, sind die neuen Abbaugebiete gemäß der ersten Novellierung des letztgenannten Raumordnungsprogramms (LGBl. 8000/86-1) als Eignungszone 12a für die Gewinnung von Sand und Kies bzw. grundeigener mineralischer Rohstoffe ausgewiesen.
Zum Beschwerdevorbringen, das öffentliche Interesse am Bergbau dürfe in concreto nicht ohne weiteres mit dem Interesse an der Trasse 1 gleichgesetzt werden, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die zwischen der Marktgemeinde S und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Verkehrsgrundsätze vom 13. Dezember 2005, in denen das öffentliche Interesse an der Trasse 1 dokumentiert sei, verweist.
Wenn die Beschwerde nun meint, die Trasse 1 sei nicht notwendig, um das Vorhaben umzusetzen und die aufgestellten Verkehrsgrundsätze seien als eine politische Entscheidung des Gemeinderates zu werten, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 80 Abs. 2 Z. 10 MinroG ist ein Konsenswerber verpflichtet, dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe anzuschließen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 leg. cit. auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u.dgl.) ausgearbeitet worden ist. Die Verpflichtung zur Ausarbeitung des Verkehrskonzeptes liegt im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes (vgl. Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz3 (2002), § 80 Anm. 7). Nach § 83 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist die Sicherstellung der Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z. 10 leg. cit. vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe eine Voraussetzung für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes.Nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, MinroG ist ein Konsenswerber verpflichtet, dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe anzuschließen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 82, Absatz eins, leg. cit. auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u.dgl.) ausgearbeitet worden ist. Die Verpflichtung zur Ausarbeitung des Verkehrskonzeptes liegt im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes vergleiche , Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz3 (2002), Paragraph 80, Anmerkung 7, ). Nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ist die Sicherstellung der Einhaltung des nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, leg. cit. vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe eine Voraussetzung für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes.
Die mitbeteiligte Partei war demnach verpflichtet, ihr Verkehrskonzept nach den von der Standortgemeinde S bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätzen (beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom 13. Dezember 2005) auszuarbeiten. Punkt 1. "Routenwahl" dieser Verkehrsgrundsätze sieht vor, dass der Abtransport der mineralischen Rohstoffe ausschließlich über die Trasse 1 zu erfolgen hat.
Nach dem Vorgesagten kann daher entgegen dem Beschwerdevorbringen von einer fehlenden Notwendigkeit der Trasse 1 für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bzw. von einer primär politischen Entscheidung nicht die Rede sein.
Dem Beschwerdevorbringen, eine Abwägung "Leben/Gesundheit" der Bewohner des K. Viertels und des Ortszentrums gegen "Leben/Gesundheit" der Bewohner der R. Siedlung bzw. sonstiger betroffener Anrainer auf der neuen Strecke widerspreche der Rechtsordnung, genügt es zu entgegnen, dass die belangte Behörde eine solche Abwägung nicht vorgenommen hat.
Zu den erforderlichen Ausgleichsflächen bringt die Beschwerde vor, weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren würden die für die Rodung zwingend erforderlichen Ausgleichsflächen genannt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Bescheid insofern zu ergänzen, als die Ersatzfläche bestimmt zu bezeichnen wäre.
Da es sich bei der Regelung der Ersatzleistung nach § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b ForstG um einen "Annex" zur Rodungsbewilligung handelt, der dann greift, wenn derartige Maßnahmen iSd § 18 Abs. 1 leg. cit. erforderlich sind, kann diese Bestimmung als "Umweltschutzvorschrift" qualifiziert werden. Das Vorbringen der Bürgerinitiative ist in diesem Punkt also zulässig, allerdings nicht berechtigt:Da es sich bei der Regelung der Ersatzleistung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ForstG um einen "Annex" zur Rodungsbewilligung handelt, der dann greift, wenn derartige Maßnahmen iSd Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. erforderlich sind, kann diese Bestimmung als "Umweltschutzvorschrift" qualifiziert werden. Das Vorbringen der Bürgerinitiative ist in diesem Punkt also zulässig, allerdings nicht berechtigt:
Der erstinstanzliche Bescheid enthält die Auflage (Seite 20, Punkt 7), dass zum Ausgleich der durch die Rodungen verlorenen Wirkungen des Waldes Ersatzaufforstungen im Ausmaß von 11,9 ha durchzuführen sind. Zudem enthalten die Einreichunterlagen eine parzellengenaue und das konkrete Flächenausmaß bezeichnende Auflistung der Ersatzaufforstungsflächen (Anlage 2.3 der zweiten Ergänzung zur Anlagensammlung). Dass eine noch weiter reichende Präzisierung geboten wäre, kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden.
Zum übrigen Vorbringen der Bürgerinitiative:
Die Beschwerde wendet weiters ein, dass keine der bergbaurechtlich relevanten Flächen im Eigentum der mitbeteiligten Partei stünden. Die Behörden hätten daher nach §§ 47 ff MinroG vorzugehen gehabt. Da sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid nicht ergebe, dass eine Zustimmung bzw. eine zwangsweise Überlassung vorliegt, hätte die belangte Behörde diesen Mangel aufgreifen müssen.Die Beschwerde wendet weiters ein, dass keine der bergbaurechtlich relevanten Flächen im Eigentum der mitbeteiligten Partei stünden. Die Behörden hätten daher nach Paragraphen 47, ff MinroG vorzugehen gehabt. Da sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid nicht ergebe, dass eine Zustimmung bzw. eine zwangsweise Überlassung vorliegt, hätte die belangte Behörde diesen Mangel aufgreifen müssen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die §§ 47 ff MinroG für bergfreie mineralische Rohstoffe gelten. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bezieht sich jedoch auf grundeigene mineralische Rohstoffe. Gemeint waren daher wohl die §§ 147 ff leg. cit. des achten Hauptstückes "Bergbau und Grundeigentum". Nach Lage des Falles kann es aber dahinstehen, ob diese Vorschriften als "Umweltschutzvorschriften" zu qualifizieren sind und von der beschwerdeführenden Bürgerinitiative geltend gemacht werden können. Nach den Einreichunterlagen liegen nämlich sowohl die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der neuen Abbaufelder als auch jene des Eigentümers der für die Trasse 1 erforderlichen Flächen vor (vgl. den technischen Bericht, Punkt 2.3 sowie die zweite Ergänzung der Anlagensammlung, Punkt 35).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Paragraphen 47, ff MinroG für bergfreie mineralische Rohstoffe gelten. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bezieht sich jedoch auf grundeigene mineralische Rohstoffe. Gemeint waren daher wohl die Paragraphen 147, ff leg. cit. des achten Hauptstückes "Bergbau und Grundeigentum". Nach Lage des Falles kann es aber dahinstehen, ob diese Vorschriften als "Umweltschutzvorschriften" zu qualifizieren sind und von der beschwerdeführenden Bürgerinitiative geltend gemacht werden können. Nach den Einreichunterlagen liegen nämlich sowohl die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der neuen Abbaufelder als auch jene des Eigentümers der für die Trasse 1 erforderlichen Flächen vor vergleiche , den technischen Bericht, Punkt 2.3 sowie die zweite Ergänzung der Anlagensammlung, Punkt 35).
Zur Flächenwidmung bringt die Beschwerde nur pauschal vor, von der belangten Behörde wäre die örtliche Raumordnung/Flächenwidmung zu überprüfen gewesen, ohne jedoch einzelne Normen zu nennen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Raumordnungsvorschriften nicht zur Gänze als Umweltschutzvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 4 letzter Satz UVP-G zu qualifizieren sind. Darüber hinaus erweist sich das Vorbringen zum einen als unzutreffend, weil sich die Flächenwidmung der Abbauflächen bereits aus den Einreichunterlagen ergibt (vgl. technischer Bericht, Punkt 3.2.2), zum anderen wird die Relevanz des allfälligen Verfahrensmangels nicht dargelegt.Zur Flächenwidmung bringt die Beschwerde nur pauschal vor, von der belangten Behörde wäre die örtliche Raumordnung/Flächenwidmung zu überprüfen gewesen, ohne jedoch einzelne Normen zu nennen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Raumordnungsvorschriften nicht zur Gänze als Umweltschutzvorschriften im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz UVP-G zu qualifizieren sind. Darüber hinaus erweist sich das Vorbringen zum einen als unzutreffend, weil sich die Flächenwidmung der Abbauflächen bereits aus den Einreichunterlagen ergibt vergleiche , technischer Bericht, Punkt 3.2.2), zum anderen wird die Relevanz des allfälligen Verfahrensmangels nicht dargelegt.
Wie bereits dargestellt, ist bei der Frage, ob es sich um "Umweltschutzvorschriften" handelt, auf die einzelne Norm abzustellen und deren Zielrichtung zu analysieren. Dies gilt auch für Raumordnungsvorschriften. Soweit raumordnungsrechtliche Festlegungen als Determinanten bei der Anlagengenehmigung maßgeblich sind, können sie auch "Umweltschutzvorschriften" sein, insoweit die entsprechende Norm Umweltschutzaspekten Rechnung trägt (vgl. Köhler/Schwarzer, aaO, § 19 Rz. 76).Wie bereits dargestellt, ist bei der Frage, ob es sich um "Umweltschutzvorschriften" handelt, auf die einzelne Norm abzustellen und deren Zielrichtung zu analysieren. Dies gilt auch für Raumordnungsvorschriften. Soweit raumordnungsrechtliche Festlegungen als Determinanten bei der Anlagengenehmigung maßgeblich sind, können sie auch "Umweltschutzvorschriften" sein, insoweit die entsprechende Norm Umweltschutzaspekten Rechnung trägt vergleiche , Köhler/Schwarzer, aaO, Paragraph 19, Rz. 76).
Da die Widmung als Naturschutz- und Nationalparkgebiet, Naturpark, Ruhegebiet sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien einen eigenen Versagungstatbestand nach § 82 Abs. 1 Z. 4 MinroG darstellt, ist der geforderte Umweltschutzaspekt gegeben und kann § 82 MinroG als "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 UVP-G qualifiziert werden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Bürgerinitiative ist demnach zulässig.Da die Widmung als Naturschutz- und Nationalparkgebiet, Naturpark, Ruhegebiet sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien einen eigenen Versagungstatbestand nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG darstellt, ist der geforderte Umweltschutzaspekt gegeben und kann Paragraph 82, MinroG als "Umweltschutzvorschrift" iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G qualifiziert werden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Bürgerinitiative ist demnach zulässig.
Die Beschwerde wendet sich in diesem Punkt im Wesentlichen gegen das Abstellen auf die im Antragszeitpunkt gegebene Widmung und bringt vor, die belangte Behörde übersehe, dass § 82 Abs. 2 MinroG ein Abweichen von der grundsätzlichen Regelung, wonach auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei, nicht vorsehe; die belangte Behörde habe deshalb die Rechtslage verkannt.Die Beschwerde wendet sich in diesem Punkt im Wesentlichen gegen das Abstellen auf die im Antragszeitpunkt gegebene Widmung und bringt vor, die belangte Behörde übersehe, dass Paragraph 82, Absatz 2, MinroG ein Abweichen von der grundsätzlichen Regelung, wonach auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei, nicht vorsehe; die belangte Behörde habe deshalb die Rechtslage verkannt.
Gemäß § 82 Abs. 2 MinroG ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 leg. cit. genannten Gebieten liegen, abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn bestimmte Kriterien vorliegen.Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, MinroG ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 leg. cit. genannten Gebieten liegen, abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn bestimmte Kriterien vorliegen.
Daraus kann jedoch im vorliegenden Fall für die Beschwerde nichts gewonnen werden: Da zu dem nach § 82 Abs. 1 MinroG maßgeblichen Zeitpunkt des Ansuchens (16. März 2005) keine Widmungen der R. Siedlung vorlagen - die Widmung erfolgte nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 21. Juli 2006 - liegt kein Anwendungsbereich für die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 vor. Zudem stellt der Wortlaut des Abs. 2 auf die in Abs. 1 genannten Tatbestandselemente ab ("... ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen …"). Folglich ist auch hier der Zeitpunkt des Ansuchens maßgeblich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/04/0226).Daraus kann jedoch im vorliegenden Fall für die Beschwerde nichts gewonnen werden: Da zu dem nach Paragraph 82, Absatz eins, MinroG maßgeblichen Zeitpunkt des Ansuchens (16. März 2005) keine Widmungen der R. Siedlung vorlagen - die Widmung erfolgte nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 21. Juli 2006 - liegt kein Anwendungsbereich für die Ausnahmebestimmung des Absatz 2, vor. Zudem stellt der Wortlaut des Absatz 2, auf die in Absatz eins, genannten Tatbestandselemente ab ("... ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen …"). Folglich ist auch hier der Zeitpunkt des Ansuchens maßgeblich vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/04/0226).
Zu den Projektänderungen im Berufungsverfahren (das ist der neu eingefügte Abschnitt "II. 6a." im Spruchteil B des angefochtenen Bescheides), die samt der sie beschreibenden Planunterlagen zum Projektsbestandteil wurden und deren mangelnde Bestimmtheit gerügt wird, ist Folgendes auszuführen:
Zur Abgrenzung der Abbaufelder BWS I/Goess I bringt die Beschwerde vor, durch die Formulierung "Die Konsenswerberin wird - solange im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens mineralische Rohstoffe gewonnen werden - nicht im Abbaufeld Goess I abbauen (…)" bleibe eine Reihe von Fragen offen. Die Befürchtung eines alternativen Abbaus ist allerdings unbegründet:Zur Abgrenzung der Abbaufelder BWS I/Goess römisch eins bringt die Beschwerde vor, durch die Formulierung "Die Konsenswerberin wird - solange im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens mineralische Rohstoffe gewonnen werden - nicht im Abbaufeld Goess römisch eins abbauen (…)" bleibe eine Reihe von Fragen offen. Die Befürchtung eines alternativen Abbaus ist allerdings unbegründet:
Nach der von der mitbeteiligten Konsenswerberin vorgenommenen Einschränkung des Vorhabens werden die Abbaue nicht alternativ betrieben werden (vgl. Punkt B. 2.2.1 letzter Absatz und Punkt B. 2.2.2 letzter Absatz des angefochtenen Bescheides).Nach der von der mitbeteiligten Konsenswerberin vorgenommenen Einschränkung des Vorhabens werden die Abbaue nicht alternativ betrieben werden vergleiche , Punkt B. 2.2.1 letzter Absatz und Punkt B. 2.2.2 letzter Absatz des angefochtenen Bescheides).
Bereits aus dem erstinstanzlichen Bescheid ist die nach dem Beschwerdevorbringen offene Frage hinsichtlich der Mindestbetriebsdauer des gegenständlichen Projektes zu beantworten. Danach wurde die Gesamtabbaubetriebsdauer der Tagbaue unter der Voraussetzung eines jährlichen Abbaufortschrittes von 2 ha/Jahr mit 25 Jahren angenommen (siehe Seite 6 Punkt II. 5.Bereits aus dem erstinstanzlichen Bescheid ist die nach dem Beschwerdevorbringen offene Frage hinsichtlich der Mindestbetriebsdauer des gegenständlichen Projektes zu beantworten. Danach wurde die Gesamtabbaubetriebsdauer der Tagbaue unter der Voraussetzung eines jährlichen Abbaufortschrittes von 2 ha/Jahr mit 25 Jahren angenommen (siehe Seite 6 Punkt römisch zwei. 5.
"Dauer des Vorhabens, Sicherheitsmaßnahmen").
Fragen zur weiteren Vorgangsweise betreffend das Abbaufeld
Goess I sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Bezüglich der von den Beschwerdeführern vermissten
Bedingungen im Rahmen der Befestigung von Fahrbahnen und Straßen ist auf die Abänderungen im Spruch des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach die genannten Maßnahmen "im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter" durchgeführt werden. Damit kann bei verständiger Lesart nur gemeint sein, dass die Modalitäten der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen mit dem Straßenerhalter abzustimmen sind. Unberührt davon bleibt aber die Pflicht, die Sanierungsmaßnahmen zu setzen.
Auch bei den Projektänderungen bzgl. der Markteinführung der LKW und des Bahnanschlusses/Verladeterminals W-E ist eine Unbestimmtheit nicht zu erkennen. Mit Markteinführung kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur jener Zeitpunkt verstanden werden, zu dem Euro 5- und Euro 6-LKW am Markt erhältlich sind. Dieser Zeitpunkt ist objektiv feststellbar. Auch die Formulierung hinsichtlich der Fertigstellung des Verladeterminals ist ausreichend bestimmt.
6. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 6. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 22. November 2011
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040212.X00Im RIS seit
28.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015