TE Vwgh Beschluss 2011/11/22 2006/04/0176

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Veröffentlicht am 22.11.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, in der Beschwerdesache der X-GmbH in Y, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. August 2006, Zlen. WST1-B-248/001, WST1-A- 1/180-2006, betreffend Feststellung in einer Gewerbeangelegenheit und Untersagung der Gewerbeausübung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin meldete am 13. April 2006 das Gewerbe "gewerbsmäßige Weiterleitung von (Sport-)Wettangeboten an konzessionierte Buchmacher" am näher genannten Standort an und gab bekannt, dass P Z zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werde.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) stellte mit Bescheid vom 13. Juni 2006 fest, dass die Voraussetzungen für die Kenntnisnahme des angemeldeten Gewerbes "gewerbsmäßige Weiterleitung von (Sport-)Wettangeboten an konzessionierte Buchmacher" am näher genannten Standort und die Voraussetzungen zur Kenntnisnahme von P Z als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht vorlägen und untersagte die Ausübung des Gewerbes.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. August 2006 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge und bestätigte den Bescheid der BH mit der Maßgabe, dass das Ansuchen (Anmeldung) der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof am 7. Oktober 2011 übermittelten Verständigung der BH verfügt die Beschwerdeführerin über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Vermittlung von Wettabschlüssen", die mit Wirkung vom 19. April 2007 an den im vorliegenden Verfahren angestrebten Standort verlegt worden ist.

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diese Verständigung der BH um Bekanntgabe ersucht, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten sie sich durch den angefochtenen Bescheid (noch andauernd) als verletzt erachtet.

In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 gab die Beschwerdeführerin bekannt, sich in ihren subjektiven Rechten nicht mehr als verletzt zu erachten.

4. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. September 2011, Zl. 2006/04/0108, mwN). 4. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. September 2011, Zl. 2006/04/0108, mwN).

Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtet sich diese durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in ihren subjektiven Rechten verletzt.

Infolge des somit eingetretenen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Infolge des somit eingetretenen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am 22. November 2011

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2006040176.X00

Im RIS seit

25.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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