RS Vwgh 2007/11/28 2003/14/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §512;
ABGB §513;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs3;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 4. März 1986, 85/14/0133, VwSlg 6082 F/1986, (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1993, 92/15/0024) hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall, ebenfalls in Bezug auf einen Zuwendungsfruchtgenuss und im Hinblick auf eine bereits bestehende Einkunftsquelle zum Ausdruck gebracht, dass Voraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte eines Fruchtnießers als (originäre) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1972 die Übertragung der Einkunftsquelle ist. Wird eine Einkunftsquelle nämlich nicht übertragen, dann bleiben die aus dieser Quelle fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der Einkunftsquelle, auch wenn er die "Einkünfte" im voraus einem anderen abtritt. Die Verfügung des Steuerpflichtigen über die ihm zuzurechnenden Einkünfte bedeutet lediglich Einkommensverwendung. Für die Fruchtnießung an einem Gebäude, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fließen (Bestandsobjekt), bedeutet dies unter anderem, dass der Fruchtnießer auch die ihm gemäß § 512 und 513 ABGB obliegenden Lasten trägt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, aus Anlass der vorliegenden Beschwerde von dieser Rechtsmeinung für den Geltungsbereich des EStG 1988 abzugehen. [Hier: Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 1998 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Mitarbeiterin ihres Ehemannes, eines Rechtsanwaltes, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. In einer zwischen der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen, in den Jahren 1986, 1989 und 1991 geborenen und von deren Vater, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, vertretenen Kindern abgeschlossenen und als "Unterhaltsvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom 15.1.1999 räumte die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihres gesetzlichen Unterhaltsanspruches ab 1.1.1999 ihren Kindern bis zu deren Volljährigkeit unentgeltlich das Fruchtgenussrecht an der angeführten Eigentumswohnung ein. Festgehalten wurde, dass an der Sache keine weiteren Lasten hafteten, als jene der Leistung der laufenden Betriebskosten. Ab dem Jahr 1999 erklärte die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr. Entsprechende Einkünfte (und Umsätze) wurden von einer aus den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin gebildeten Personengemeinschaft erklärt. Im Erkenntnis auch Ausführungen, dass eine Übertragung einer Einkunftsquelle durch die Beschwerdeführerin an die Kinder nicht vorliegt.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003140065.X01

Im RIS seit

27.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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