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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0176Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der JK in V, vertreten durch Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in 6063 Rum, Kugelfangweg 27, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Jänner 2011, Zl. IVa-737488/104-2011, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der JK in römisch fünf, vertreten durch Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in 6063 Rum, Kugelfangweg 27, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Jänner 2011, Zl. IVa-737488/104-2011, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und die damit verbundene Beschwerde werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 LDG 1984 mit Ablauf des 31. Jänner 2011 in den Ruhestand versetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Absatz eins, LDG 1984 mit Ablauf des 31. Jänner 2011 in den Ruhestand versetzt.
Mit ihrer am 25. Oktober 2011 zur Post gegebenen Eingabe begehrt sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorzitierten Bescheid.
In der Begründung ihres Antrages legte sie zunächst dar, ein in ihrem Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholtes amtsärztliches Gutachten vom 3. Dezember 2010 habe bei ihr näher genannte Krankheiten diagnostiziert, welche auch zum Anlass der amtswegigen Ruhestandsversetzung genommen worden seien.
Der vermutlich Mitte Februar 2011 zugestellte Bescheid habe den Hinweis enthalten, wonach binnen sechs Wochen ab seiner Zustellung u.a. eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden könne. Er sei jedoch mangels Anfechtung durch die Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen. Sodann heißt es im Antrag weiter:
"Auf Grund ihres Zustandes, insbesondere der phobisch depressiven Anpassungsstörung mit Antriebsverarmung, Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der Motivationsschwäche (unabwendbares Hindernis) war der damals schwer Kranken alles gleichgültig und war die Beschwerdeführerin insbesondere nicht in der Lage innerhalb offener Frist gegen den ergangenen Bescheid ein außerordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Auf Grund ihrer Phobien wäre sie, selbst wenn diese Gleichgültigkeitssymtomatik nicht vorgelegen hätte, auch nicht in der Lage gewesen, Anlaufstellen (aus der Gewerkschaft ist sie bereits vor etwa 10 Jahren ausgetreten) oder bei einem Anwalt beratend vorzusprechen.
Als sich dann ihr Zustand gebessert hatte, war sie in dem Irrtum befangen (unabwendbares Hindernis), dass sie hier sowieso nichts mehr machen könne, da die Rechtsmittelfrist inzwischen abgelaufen gewesen ist. Auch dieser Irrtum hat bewirkt, dass die Beschwerdeführerin nicht erkennen konnte, dass sie mittels eines Rechtsbehelfes allenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, (bereits früher) in der Sache tätig zu werden.
Anlässlich einer Besprechung mit ihrem Rechtsvertreter nun am 13.10.2011 hat die Beschwerdeführerin - nachdem mehr zufällig das Thema ihrer Pensionierung dort angesprochen worden war - erst jetzt erfahren, dass im gegenständlichen Fall eine Bescheidbeschwerde mittels eines Wiedereinsetzungsantrages allenfalls zweckmäßig sein könnte."
Dem Wiedereinsetzungsantrag ist u.a. eine eidesstattliche Erklärung der Beschwerdeführerin angeschlossen, in welcher sie ausführt, zwischen 12. Jänner 2011 bis mindestens Ende März 2011 auf Grund ihres Krankheitszustandes depressiv gewesen zu sein, weshalb ihr alles gleichgültig gewesen sei, was um sie herum damals geschehen sei. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, gegen den ergangenen Bescheid Beschwerde zu erheben. Auf Grund ihrer Angstzustände sei sie auch nicht in der Lage gewesen, sich rechtlich beraten zu lassen. Nach Besserung ihres Zustandes sei sie infolge Fristverstreichung jedoch der Meinung gewesen, dass sie nun sowieso nichts mehr machen könne, deshalb habe sie "auch die Sache so gelassen, wie sie war".
§ 46 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 564/1985, lautet (auszugsweise): Paragraph 46, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1985,, lautet (auszugsweise):
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
…
…
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag geht von der Annahme aus, die ursprüngliche Zustellung an die Antragstellerin sei ungeachtet ihrer psychischen Beeinträchtigungen wirksam gewesen, wobei es in der Folge zu einer Fristversäumung gekommen sei, welche - so der Antrag - durch die als Wiedereinsetzungsgrund ins Treffen geführte psychische Krankheit (unabwendbar) verursacht worden sei. Der Antrag erweist sich als verspätet:
In diesem Zusammenhang gesteht die Beschwerdeführerin im Ergebnis zu, den Wiedereinsetzungsantrag nicht im Verständnis des § 46 Abs. 3 VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des die behauptete Fristversäumung verursachenden Hindernisses (also nach Wiedererlangung der gesundheitlichen Fähigkeit, gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben) gestellt zu haben (nach Maßgabe des Antrages wird das Vorhandensein einer in diesem Zusammenhang relevanten psychischen Beeinträchtigung lediglich bis März 2011 behauptet).In diesem Zusammenhang gesteht die Beschwerdeführerin im Ergebnis zu, den Wiedereinsetzungsantrag nicht im Verständnis des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des die behauptete Fristversäumung verursachenden Hindernisses (also nach Wiedererlangung der gesundheitlichen Fähigkeit, gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben) gestellt zu haben (nach Maßgabe des Antrages wird das Vorhandensein einer in diesem Zusammenhang relevanten psychischen Beeinträchtigung lediglich bis März 2011 behauptet).
Der Sache nach macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, sie sei infolge des von ihr behaupteten Irrtums, welcher ihres Erachtens neuerlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle, auch an der Wahrung der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages gehindert gewesen. Dieses Vorbringen vermag freilich nicht zu einer Rechtzeitigkeit des erst am 25. Oktober 2011 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrages zu führen, weil eben die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG durch Wegfall des Hindernisses, welches behauptetermaßen der Beschwerdeerhebung entgegen gestanden ist, zu laufen begonnen hat und - ungeachtet des behaupteten Vorliegens eines neuerlichen (anderen) Hindernisses, nämlich eines der Sache nach geltend gemachten Rechtsirrtumes betreffend die Möglichkeit, trotz Fristversäumung eine Beschwerde, verbunden mit einem entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag zu erheben - auch nach zwei Wochen abgelaufen ist. Ein formeller Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt und wäre aus dem Grunde des § 46 Abs. 6 VwGG auch unzulässig.Der Sache nach macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, sie sei infolge des von ihr behaupteten Irrtums, welcher ihres Erachtens neuerlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle, auch an der Wahrung der Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages gehindert gewesen. Dieses Vorbringen vermag freilich nicht zu einer Rechtzeitigkeit des erst am 25. Oktober 2011 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrages zu führen, weil eben die Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG durch Wegfall des Hindernisses, welches behauptetermaßen der Beschwerdeerhebung entgegen gestanden ist, zu laufen begonnen hat und - ungeachtet des behaupteten Vorliegens eines neuerlichen (anderen) Hindernisses, nämlich eines der Sache nach geltend gemachten Rechtsirrtumes betreffend die Möglichkeit, trotz Fristversäumung eine Beschwerde, verbunden mit einem entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag zu erheben - auch nach zwei Wochen abgelaufen ist. Ein formeller Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt und wäre aus dem Grunde des Paragraph 46, Absatz 6, VwGG auch unzulässig.
Aus diesem Grunde war der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückzuweisen.
Zurückzuweisen - als verspätet - war daher auch die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde.
Wien, am 23. November 2011
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120175.X00Im RIS seit
26.01.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012