TE Vwgh Beschluss 2011/11/23 2011/12/0011

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Veröffentlicht am 23.11.2011
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

B-VG Art21 Abs1;
B-VG Art21 Abs4;
GdBG Tir 1970 §50a Abs6 lite;
GehG 1956 §140 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §140 Abs5 idF 1994/550;
GehG 1956 §140 Abs5;
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Zens und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des HT in K, vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger und Dr. Günter Ellmerer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Pirmoserstraße 15, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Dezember 2010, Zl. Ib-17647/1-2010, betreffend Vorstellung i.A. Zurückweisung eines Feststellungsantrages betreffend besoldungsrechtliche Stellung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Kufstein, vertreten durch den Bürgermeister, Oberer Stadtplatz 17, 6330 Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des örtlichen Sicherheitswachdienstes der Verwendungsgruppe W2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde. Vor Begründung dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum 1. November 1998 war der Beschwerdeführer als Wachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden.

Im Dezember 1999 erging an den Beschwerdeführer folgendes Überstellungsdekret des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde:

"Überstellungsdekret

Gemäß Stadtratsbeschluss vom 27.09.1999 werden Sie mit Wirkung vom 01.01.2000 zum Beamten der Verwendungsgruppe W2, Grundstufe, Dienstzulagenstufe 1

ernannt.

Anstelle Ihrer bisherigen Bezüge nach Verwendungsgruppe W3, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 10, Dienstzulage für die Verwendungsgruppe W3 (vor Definitivstellung), gebühren Ihnen ab 01.01.2000 die Bezüge der Verwendungsgruppe W2, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 10, Grundstufe, Dienstzulagenstufe 1.Anstelle Ihrer bisherigen Bezüge nach Verwendungsgruppe W3, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 10, Dienstzulage für die Verwendungsgruppe W3 (vor Definitivstellung), gebühren Ihnen ab 01.01.2000 die Bezüge der Verwendungsgruppe W2, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 10, Grundstufe, Dienstzulagenstufe 1.

Sie erhalten daher ab 01.01.2000 nachstehende Bezüge:

...

 

 

Dienstzulage Grundstufe, Dienstzulagenstufe 1 (§ 140 GG 56) Dienstzulage Grundstufe, Dienstzulagenstufe 1 (Paragraph 140, GG 56)

S

682,00

..."

 

 

Mit Eingabe vom 29. Jänner 2010 begehrte der Beschwerdeführer die rückwirkende Einstufung in die Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2. Dabei führte er aus, dass er seitens des Bundesministers für Finanzen (im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) am 1. Juli 1990 in die Grundstufe der Verwendungsgruppe W2 ernannt worden sei. Gemäß § 140 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), welches aus dem Grunde des § 50a Abs. 6 lit. e des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9 (im Folgenden: GBG), Anwendung finde, erfolge die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 nach einer Dienstzeit von 14 Jahren. Hiebei sei auch die Bundesdienstzeit zur Anrechnung zu bringen, wie sich insbesondere auch aus Art. 21 Abs. 4 B-VG ergebe.Mit Eingabe vom 29. Jänner 2010 begehrte der Beschwerdeführer die rückwirkende Einstufung in die Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2. Dabei führte er aus, dass er seitens des Bundesministers für Finanzen (im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) am 1. Juli 1990 in die Grundstufe der Verwendungsgruppe W2 ernannt worden sei. Gemäß Paragraph 140, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes des Bundes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, (im Folgenden: GehG), welches aus dem Grunde des Paragraph 50 a, Absatz 6, Litera e, des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr. 9 (im Folgenden: GBG), Anwendung finde, erfolge die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 nach einer Dienstzeit von 14 Jahren. Hiebei sei auch die Bundesdienstzeit zur Anrechnung zu bringen, wie sich insbesondere auch aus Artikel 21, Absatz 4, B-VG ergebe.

Diesen Antrag bekräftigte der Beschwerdeführer am 30. Mai 2010, wobei er klarstellte, seine Ernennung zum Revierinspektor durch den Bundesminister für Finanzen sei bereits zum 1. Jänner 1990 erfolgt. Es werde daher eine rückwirkende Einstufung in die Dienstzulagenstufe 2 ab 1. Jänner 2004 verlangt.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. Juni 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. Juni 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führte die Dienstbehörde aus, die hier strittige Rechtssache sei bereits durch das vorzitierte Überstellungsdekret vom Dezember 1999 rechtskräftig entschieden.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2010 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

In diesem Zusammenhang teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Rechtsauffassung der Dienstbehörde, wonach infolge der Rechtskraft des Überstellungsdekretes vom Dezember 1999 in Ansehung der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung entschiedene Sache vorgelegen sei. Darüber hinaus brachte sie ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck, wonach die Frist des § 140 Abs. 5 GehG erst mit der Ernennung des Beschwerdeführers in das nunmehr aktuelle öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde zu laufen begonnen habe.In diesem Zusammenhang teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Rechtsauffassung der Dienstbehörde, wonach infolge der Rechtskraft des Überstellungsdekretes vom Dezember 1999 in Ansehung der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung entschiedene Sache vorgelegen sei. Darüber hinaus brachte sie ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck, wonach die Frist des Paragraph 140, Absatz 5, GehG erst mit der Ernennung des Beschwerdeführers in das nunmehr aktuelle öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde zu laufen begonnen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer formuliert den "Beschwerdepunkt" ausdrücklich wie folgt:

"Als Anfechtungsgrund wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinem Recht auf rückwirkende Einstufung ab 01.01.2004 in die Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe, Verwendungsgruppe W2 für Wachbeamte, verletzt."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstattete gleichfalls eine - anwaltlich nicht gefertigte - Gegenschrift, in welcher sie die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Im Zeitpunkt der Erlassung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. Juni 2010 stand § 50a Abs. 6 lit. e GBG in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 99/2009 in Geltung. Demnach war für das Besoldungsrecht der Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes insbesondere auch § 140 GehG maßgebend. Die erstzitierte Gesetzesbestimmung lautete:Im Zeitpunkt der Erlassung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. Juni 2010 stand Paragraph 50 a, Absatz 6, Litera e, GBG in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2009, in Geltung. Demnach war für das Besoldungsrecht der Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes insbesondere auch Paragraph 140, GehG maßgebend. Die erstzitierte Gesetzesbestimmung lautete:

     "e)        § 140 mit der Maßgabe, dass in der

Verwendungsgruppe W2 die Dienstzulage

     1.        im provisorischen Dienstverhältnis 28,7 Euro,

     2.        im definitiven Dienstverhältnis

 

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

 

Euro

Grundstufe

59,2

106,0

Dienststufe 1a

126,0

180,6

Dienststufe 1b

159,7

228,3

Dienststufe 2

228,3

282,2

Dienststufe 3

336,2

402,4

     und

     3.        nach einer im Exekutivdienst tatsächlich

zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren 126,0 Euro beträgt."

Vergleichbare Verweisungsbestimmungen auf § 140 GehG für Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes im definitiven Dienstverhältnis enthielt § 50a Abs. 6 GBG in allen seinen seit 1. Jänner 2004 in Kraft gestandenen Fassungen, das sind jene nach den Landesgesetzen LGBl. Nr. 68/2004, LGBl. Nr. 64/2006, LGBl. Nr. 49/2007 und LGBl. Nr. 3/2009.Vergleichbare Verweisungsbestimmungen auf Paragraph 140, GehG für Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes im definitiven Dienstverhältnis enthielt Paragraph 50 a, Absatz 6, GBG in allen seinen seit 1. Jänner 2004 in Kraft gestandenen Fassungen, das sind jene nach den Landesgesetzen Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2007, und Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2009,.

Gemäß § 140 Abs. 1 GehG in allen seinen zwischen dem 1. Jänner 2004 und der Erlassung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides der Dienstbehörde in Kraft gestandenen Fassungen gebührte dem Wachebeamten eine ruhegenussfähige Dienstzulage.Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, GehG in allen seinen zwischen dem 1. Jänner 2004 und der Erlassung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides der Dienstbehörde in Kraft gestandenen Fassungen gebührte dem Wachebeamten eine ruhegenussfähige Dienstzulage.

§ 140 Abs. 3 und 5 in der Fassung dieser Absätze nach dem Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wie sie gleichfalls in dem oben umschriebenen Zeitraum in Kraft standen, lautete: Paragraph 140, Absatz 3, und 5 in der Fassung dieser Absätze nach dem Besoldungsreformgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 550, wie sie gleichfalls in dem oben umschriebenen Zeitraum in Kraft standen, lautete:

"Dienstzulagen

§ 140. ... Paragraph 140, ...

...

  1. (3)Absatz 3,Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs. 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Absatz eins, für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.

...

  1. (5)Absatz 5,In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. ..."

    Wie der oben angeführte, ausdrücklich formulierte Beschwerdepunkt zeigt, erachtete sich der Beschwerdeführer ausschließlich in seinem Recht auf rückwirkende Einstufung ab 1. Jänner 2004 in die Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe der Verwendungsgruppe W2 verletzt.

    Mit dem der Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Bescheid der Dienstbehörde wurde jedoch nicht über die Frage abgesprochen, in welche Dienstzulagenstufe der Grundstufe der Verwendungsgruppe W2 der Beschwerdeführer einzureihen ist. Vielmehr wurde mit diesem Bescheid der diesbezügliche Feststellungsantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid könnte der Beschwerdeführer aber nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über diesen Antrag (infolge unrechtmäßiger Abweisung der gegen den zurückweisenden gemeindebehördlichen Bescheid gerichteten Vorstellung) verletzt worden sein, welches jedoch als Beschwerdepunkt nicht geltend gemacht wurde (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 26. April 2006, Zl. 2006/12/0040, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).Mit dem der Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Bescheid der Dienstbehörde wurde jedoch nicht über die Frage abgesprochen, in welche Dienstzulagenstufe der Grundstufe der Verwendungsgruppe W2 der Beschwerdeführer einzureihen ist. Vielmehr wurde mit diesem Bescheid der diesbezügliche Feststellungsantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid könnte der Beschwerdeführer aber nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über diesen Antrag (infolge unrechtmäßiger Abweisung der gegen den zurückweisenden gemeindebehördlichen Bescheid gerichteten Vorstellung) verletzt worden sein, welches jedoch als Beschwerdepunkt nicht geltend gemacht wurde vergleiche , hiezu auch den hg. Beschluss vom 26. April 2006, Zl. 2006/12/0040, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird).

    In Ermangelung einer Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem ausdrücklich als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.In Ermangelung einer Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem ausdrücklich als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

    Im Übrigen ist jedoch Folgendes anzumerken:

    Jedenfalls für die Frage der materiellen Berechtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruches erweist sich die Reichweite der Rechtskraft des Überstellungsdekretes von Dezember 1999 als bedeutungslos, weil - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die hier gemäß § 140 Abs. 5 GehG iVm § 50a Abs. 6 lit. e GBG relevante 14-jährige Frist "ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe" zu laufen beginnt. Damit ist die Ernennung im aktuellen Dienstverhältnis des Beamten, hier also in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde gemeint. Die Frist begann demnach am 1. Jänner 2000 zu laufen. Ernennungen, welche nicht im Rahmen des aktuellen Dienstverhältnisses, sondern im Rahmen eines anderen, mittlerweile beendeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (im Fall des Beschwerdeführers: zum Bund) erfolgt waren, spielen für den Lauf der Frist des § 140 Abs. 5 GehG iVm § 50a Abs. 6 lit. e GBG hingegen keine Rolle.Jedenfalls für die Frage der materiellen Berechtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruches erweist sich die Reichweite der Rechtskraft des Überstellungsdekretes von Dezember 1999 als bedeutungslos, weil - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die hier gemäß Paragraph 140, Absatz 5, GehG in Verbindung mit Paragraph 50 a, Absatz 6, Litera e, GBG relevante 14-jährige Frist "ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe" zu laufen beginnt. Damit ist die Ernennung im aktuellen Dienstverhältnis des Beamten, hier also in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde gemeint. Die Frist begann demnach am 1. Jänner 2000 zu laufen. Ernennungen, welche nicht im Rahmen des aktuellen Dienstverhältnisses, sondern im Rahmen eines anderen, mittlerweile beendeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (im Fall des Beschwerdeführers: zum Bund) erfolgt waren, spielen für den Lauf der Frist des Paragraph 140, Absatz 5, GehG in Verbindung mit Paragraph 50 a, Absatz 6, Litera e, GBG hingegen keine Rolle.

    Dem steht auch nicht der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 21 Abs. 4 B-VG entgegen. Durch die Verfassungsnovelle BGBl. I Nr. 8/1999 wurde nämlich das bis dahin in Art. 21 Abs. 1 B-VG verankerte "Homogenitätsprinzip" beseitigt. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG erklärt seit dieser Novelle lediglich solche gesetzlichen Bestimmungen für unzulässig, durch die die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183). Da das Regelungssystem nach § 140 Abs. 5 GehG iVm § 50a Abs. 6 lit. e GBG aber überhaupt keine Anrechnung von Vordienstzeiten vorsieht, bestehen dagegen auch keine Bedenken vor dem Hintergrund des Art. 21 Abs. 4 B-VG.Dem steht auch nicht der vom Beschwerdeführer zitierte Artikel 21, Absatz 4, B-VG entgegen. Durch die Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999, wurde nämlich das bis dahin in Artikel 21, Absatz eins, B-VG verankerte "Homogenitätsprinzip" beseitigt. Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG erklärt seit dieser Novelle lediglich solche gesetzlichen Bestimmungen für unzulässig, durch die die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183). Da das Regelungssystem nach Paragraph 140, Absatz 5, GehG in Verbindung mit Paragraph 50 a, Absatz 6, Litera e, GBG aber überhaupt keine Anrechnung von Vordienstzeiten vorsieht, bestehen dagegen auch keine Bedenken vor dem Hintergrund des Artikel 21, Absatz 4, B-VG.

    Eine gegenteilige Auslegung ist auch vor dem Hintergrund des § 140 Abs. 3 GehG iVm § 50a Abs. 6 lit. e Z. 3 GBG nicht geboten. Zunächst ist festzuhalten, dass eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Beschwerdeführer derzeit ohnedies nicht in Betracht käme. Wie sich aber unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Auslegung des § 140 Abs. 5 GehG zeigt, ist unter "einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit" im Verständnis des § 140 Abs. 3 GehG gleichfalls nur eine solche im aktuellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemeint. Dies zeigt sich auch schon daraus, dass diese Bestimmung von der Gebührlichkeit der dort angeführten (höheren) Dienstzulage "anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage" ausgeht, also den Ablauf der in § 140 Abs. 5 GehG festgelegten Frist, welche jedoch erst ab der Ernennung läuft, gleichsam als selbstverständlich voraussetzt.Eine gegenteilige Auslegung ist auch vor dem Hintergrund des Paragraph 140, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 50 a, Absatz 6, Litera e, Ziffer 3, GBG nicht geboten. Zunächst ist festzuhalten, dass eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Beschwerdeführer derzeit ohnedies nicht in Betracht käme. Wie sich aber unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Auslegung des Paragraph 140, Absatz 5, GehG zeigt, ist unter "einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit" im Verständnis des Paragraph 140, Absatz 3, GehG gleichfalls nur eine solche im aktuellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemeint. Dies zeigt sich auch schon daraus, dass diese Bestimmung von der Gebührlichkeit der dort angeführten (höheren) Dienstzulage "anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage" ausgeht, also den Ablauf der in Paragraph 140, Absatz 5, GehG festgelegten Frist, welche jedoch erst ab der Ernennung läuft, gleichsam als selbstverständlich voraussetzt.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

    Der Antrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Kostenersatz war abzuweisen, weil nach § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 einem Mitbeteiligten nur mehr dann Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zukommt, wenn die Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.Der Antrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Kostenersatz war abzuweisen, weil nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, einem Mitbeteiligten nur mehr dann Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zukommt, wenn die Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.

Wien, am 23. November 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011120011.X00

Im RIS seit

09.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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