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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §201;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der T GmbH in K, vertreten durch Dr. Peter Petzer, Rechtsanwalt in 6332 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Juli 2011, GZ. Ib-17687/1-2011, betreffend Getränkesteuer, (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, K) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:
Der Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) hatte für die Jahre 1995 bis 1997 jeweils Getränke- und Speiseeissteuererklärungen eingereicht und die darin selbst berechneten Beträge entrichtet. Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 beantragte er, die seiner Ansicht dem (damaligen) Gemeinschaftsrecht widersprechenden Abgaben mit Null festzusetzen und die entrichteten Beträge zurückzuerstatten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 25. Mai 1998 wurde der Antrag auf Rückerstattung und Nullfestsetzung für diese Jahre als unbegründet abgewiesen und die Getränke- und Speiseeissteuer für das Jahr 1997 festgesetzt.
Dagegen erhob der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin Berufung.
Für die Jahre 1998 und 1999 erklärte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Getränke- und Speiseeissteuer jeweils mit Null. Gegen die die Getränke- und Speiseeissteuer für diese Zeiträume festsetzenden Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde berief der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin ebenfalls.
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Jänner 2011 wurde den Berufungen teilweise stattgegeben und die Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum 1995 bis 2000 festgesetzt.
Eine dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2011 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2011 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten.
In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 10. November 2011 erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, dass Abgabenschuldigkeiten bei eingetretener Verjährung nicht vorgeschrieben werden und dass bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten nicht vorgeschrieben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die Beschwerdeführerin trägt vor, das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjähre spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 209 Abs. 3 BAO). Daher sei bei Erlassung des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 11. Jänner 2011 Verjährung bereits eingetreten gewesen.Die Beschwerdeführerin trägt vor, das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjähre spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 209, Absatz 3, BAO). Daher sei bei Erlassung des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 11. Jänner 2011 Verjährung bereits eingetreten gewesen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde war dieser Zeitraum jedenfalls noch nicht verstrichen. Die Beschwerdeführerin übersieht die Bestimmung des § 209a Abs. 1 BAO, wonach einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht. Dies gilt auch für die sogenannte absolute Verjährung des § 209 Abs. 3 BAO (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2010/15/0204).Zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde war dieser Zeitraum jedenfalls noch nicht verstrichen. Die Beschwerdeführerin übersieht die Bestimmung des Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO, wonach einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht. Dies gilt auch für die sogenannte absolute Verjährung des Paragraph 209, Absatz 3, BAO vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2010/15/0204).
Nach § 198 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheid festzusetzen, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist. Abgabenbescheide haben nach § 198 Abs. 2 leg. cit. im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich.Nach Paragraph 198, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheid festzusetzen, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist. Abgabenbescheide haben nach Paragraph 198, Absatz 2, leg. cit. im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich.
Dass die in Rede stehenden Abgabenbescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde oder des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein Leistungsgebot und eine Angabe über die Fälligkeit enthalten hätten, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO (Bescheide, mit welchen selbst zu berechnende Abgaben festgesetzt werden) haben die gesamte für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Vorgang entfallende Abgabe festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/13/0065, mwN). Die Beschwerdeführerin wurde somit durch die bloße Abgabenfestsetzung im geltend gemachten Recht nicht verletzt, dass ihr keine bereits entrichteten Abgabenschuldigkeiten vorgeschrieben werden.Dass die in Rede stehenden Abgabenbescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde oder des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein Leistungsgebot und eine Angabe über die Fälligkeit enthalten hätten, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Festsetzungsbescheide nach Paragraph 201, BAO (Bescheide, mit welchen selbst zu berechnende Abgaben festgesetzt werden) haben die gesamte für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Vorgang entfallende Abgabe festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/13/0065, mwN). Die Beschwerdeführerin wurde somit durch die bloße Abgabenfestsetzung im geltend gemachten Recht nicht verletzt, dass ihr keine bereits entrichteten Abgabenschuldigkeiten vorgeschrieben werden.
Die in der Beschwerde erwähnte Zahlungsaufforderung und die in der Beschwerde geschilderte Meinungsverschiedenheit zwischen der Beschwerdeführerin und der Abgabenbehörde über ein Abgabenguthaben und eine Verrechnung eines von der Beschwerdeführerin gesehenen Guthabens aus der Getränkesteuer mit Kommunalsteuerschuldigkeiten sind nicht Gegenstand des Abgabenfestsetzungsverfahrens, sondern könnten allenfalls im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides behandelt werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. November 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160206.X00Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012