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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G, vertreten durch Mag. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats vom 18. Mai 2011, Zl. FSRV/0082-L/09, betreffend Abgabenhinterziehung, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/ 0239 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerdeführerin führt an, auf Grund ihrer angespannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse könne sie monatlich lediglich 300 EUR erwirtschaften. Selbst wenn sie die über sie verhängte Geldstrafe im Wege des Amtshaftungsverfahrens wieder zurückbekomme, erfordere dies von ihr einen unnötigen weiteren finanziellen Aufwand, der ihr völlig unzumutbar sei.
Aus diesem Vorbringen zur angespannten Einkommens- und Vermögenslage, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichthof geführt hat, ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Geldstrafe und der Kosten gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. September 2010, AW 2010/16/0054, mwN, und vom 3. Februar 2011, AW 2011/16/0006).Aus diesem Vorbringen zur angespannten Einkommens- und Vermögenslage, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichthof geführt hat, ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Geldstrafe und der Kosten gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 28. September 2010, AW 2010/16/0054, mwN, und vom 3. Februar 2011, AW 2011/16/0006).
Vermögensgegenstände, deren Pfändung und Verwertung mangels möglicher Ersatzbeschaffung einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen könnte, verzeichnet die Beschwerdeführerin wie auch im Verfahrenshilfeantrag keine.
Das im Antrag angesprochene Amtshaftungsverfahren zur Rückzahlung zwangsweise eingebrachter Beträge im Falle eines Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof und der damit im Zusammenhang stehende finanzielle Aufwand sind angesichts der der Beschwerdeführerin dann allenfalls offen stehenden Möglichkeiten nach § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 241 Abs. 1 BAO nicht erforderlich.Das im Antrag angesprochene Amtshaftungsverfahren zur Rückzahlung zwangsweise eingebrachter Beträge im Falle eines Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof und der damit im Zusammenhang stehende finanzielle Aufwand sind angesichts der der Beschwerdeführerin dann allenfalls offen stehenden Möglichkeiten nach Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 241, Absatz eins, BAO nicht erforderlich.
Im Übrigen ist auf den der Beschwerdeführerin gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 53 AbgEO und §§ 290 ff, insbesondere § 291a der Exekutionsordnung (EO), ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im Übrigen ist auf den der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 53, AbgEO und Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.
Zur verhängten Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 179 Abs. 1 iVm § 175 Abs. 6 FinStrG verweisen, wobei die Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte liefert, dass die Behörde Fluchtgefahr annehmen werde.Zur verhängten Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 179, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 6, FinStrG verweisen, wobei die Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte liefert, dass die Behörde Fluchtgefahr annehmen werde.
Dem Antrag war daher ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 25. November 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160081.A00Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012