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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des J und
2. des Ing. H, beide vertreten durch Mag. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 24. August 2011, Zl. 20401-1/42116/7-2011, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0230 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (in der Folge: BH) vom 6. Juni 2011 wurde den Antragstellern aufgetragen, zwei widerrechtlich errichtete Wasserbenutzungsanlagen, nämlich Quellfassungen samt Ableitungen und Sammelbehälter unverzüglich zu entfernen und den ursprünglichen gesetzlichen Zustand wieder herzustellen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in der Folge: BH) vom 6. Juni 2011 wurde den Antragstellern aufgetragen, zwei widerrechtlich errichtete Wasserbenutzungsanlagen, nämlich Quellfassungen samt Ableitungen und Sammelbehälter unverzüglich zu entfernen und den ursprünglichen gesetzlichen Zustand wieder herzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2011 wurde der Bescheid der BH insofern abgeändert, dass als Rechtsgrundlage § 138 Abs. 2 WRG 1959 heranzuziehen sei. Weiters wurde der Spruch insofern ergänzt als alternativ zur Entfernung der Quellfassungen sowie zur Herstellung des ursprünglichen gesetzlichen Zustandes nachträglich um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen sei. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2011 wurde der Bescheid der BH insofern abgeändert, dass als Rechtsgrundlage Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 heranzuziehen sei. Weiters wurde der Spruch insofern ergänzt als alternativ zur Entfernung der Quellfassungen sowie zur Herstellung des ursprünglichen gesetzlichen Zustandes nachträglich um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen sei. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde u.a. festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Quellfassungen sowie die beiden zur Ableitung des entnommenen Wassers jeweils mit Kunststoffschlauch und der in einer Entfernung von ca. 50 m von der Quellfassung aufgestellte Kunststoffbehälter wasserrechtliche bewilligungspflichtige Maßnahmen darstellten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die beiden Antragsteller oder auch nur einer von ihnen über eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung verfügten. Wasserrechtliche Missstände seien mit wasserpolizeilichen Maßnahmen abzustellen. Erfordere weder das öffentliche Interesse noch ein Betroffener die Wiederherstellung, sei mit einem Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen. Im Übrigen erscheine die Erteilung einer (nachträglichen) wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständlichen Maßnahmen nicht von vornherein ausgeschlossen.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde u.a. festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Quellfassungen sowie die beiden zur Ableitung des entnommenen Wassers jeweils mit Kunststoffschlauch und der in einer Entfernung von ca. 50 m von der Quellfassung aufgestellte Kunststoffbehälter wasserrechtliche bewilligungspflichtige Maßnahmen darstellten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die beiden Antragsteller oder auch nur einer von ihnen über eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung verfügten. Wasserrechtliche Missstände seien mit wasserpolizeilichen Maßnahmen abzustellen. Erfordere weder das öffentliche Interesse noch ein Betroffener die Wiederherstellung, sei mit einem Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 vorzugehen. Im Übrigen erscheine die Erteilung einer (nachträglichen) wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständlichen Maßnahmen nicht von vornherein ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher die Antragsteller die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehren. Die Antragsteller begründen ihren Antrag u.a. damit, dass die Entfernung der gegenständlichen Quellfassungen das Ende der Bewirtschaftung der S.-Alm bedeuten würde. Insbesondere müsste die Milchwirtschaft eingestellt werden. Damit sei ein "uneinbringlicher schwerer wirtschaftlicher Nachteil" verbunden. Durch die Aufgabe der Almwirtschaft würde die Alm mangels Pflege zusehends verwalden und als wertvolles Weidegebiet endgültig verloren gehen. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Auch Interessen von Liegenschaftseigentümern seien nicht in einem solchen Maß beeinträchtigt, dass eine unverzügliche Einstellung der Almwirtschaft gerechtfertigt sei.
Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab, in welcher sie angab, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eines Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eines Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die Antragsteller zeigen jedoch mit ihren Ausführungen für den Fall einer sofortigen Beseitigung der gegenständlichen Quellfassungen einen unverhältnismäßigen Nachteil bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke auf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. November 2011
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070057.A00Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012