TE Vwgh Beschluss 2011/11/29 2011/10/0142

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Veröffentlicht am 29.11.2011
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Index

L92206 Pflegegeld Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61a Z1;
PGG Stmk 1993 §19;
PGG Stmk 1993 §3 Abs1 Z1;
PGG Stmk 1993 §3 Abs3a;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in den Beschwerdesachen 1. der OT und 2. des HT, beide in Graz, beide vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung jeweils vom 19. August 2011, 1.) Zl. FA11A 381/2010-MAG FA 11A-22-41880/2010 und 2.) Zl. FA11A 382/2010-MAG FA 11A-22-41881/2010, betreffend Pflegegeld, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. August 2011 wurde der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei auf Gewährung eines Pflegegeldes "gem. § 3 Abs. 3a Stmk. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 80/93 i.d.g.F, abgelehnt". Begründend wurde nach Wiedergabe des § 3 Abs. 3a Stmk. Pflegegeldgesetz ausgeführt, die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass zurzeit keine familiäre oder wirtschaftliche Notlage bestehe, sodass der Antrag auf Pflegegeld spruchgemäß abzulehnen gewesen sei. Hingewiesen werde auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Verwaltungsgerichtshof.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. August 2011 wurde der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei auf Gewährung eines Pflegegeldes "gem. Paragraph 3, Absatz 3 a, Stmk. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 80/93 i.d.g.F, abgelehnt". Begründend wurde nach Wiedergabe des Paragraph 3, Absatz 3 a, Stmk. Pflegegeldgesetz ausgeführt, die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass zurzeit keine familiäre oder wirtschaftliche Notlage bestehe, sodass der Antrag auf Pflegegeld spruchgemäß abzulehnen gewesen sei. Hingewiesen werde auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Verwaltungsgerichtshof.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/10/0142 protokollierte Beschwerde.

II.römisch zwei.

Mit einem weiteren Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. August 2011 wurde mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung auch der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Gewährung eines Pflegegeldes "gemäß § 3 Abs. 3a Stmk. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 80/93 i.d.g.F., abgelehnt". Auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof wurde hingewiesen.Mit einem weiteren Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. August 2011 wurde mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung auch der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Gewährung eines Pflegegeldes "gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Stmk. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 80/93 i.d.g.F., abgelehnt". Auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof wurde hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/10/0143 protokollierte Beschwerde.

III.römisch drei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

Die in den Beschwerdefällen anzuwendenden Bestimmung des Stmk. Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 80/1993 idF LGBl. Nr. 69/2010, (StPGG) lauten auszugsweise wie folgt:Die in den Beschwerdefällen anzuwendenden Bestimmung des Stmk. Pflegegeldgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1993, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, (StPGG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1 Paragraph eins

Zweck des Pflegegeldes

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

...

§ 3 Paragraph 3

Personenkreis

  1. (1)Absatz eins,Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist, dass der Anspruchswerber

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

...

3a) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Entscheidungen über das Nachsehen von dieser Voraussetzung sind keine Sozialrechtssachen nach § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001. 3a) Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Entscheidungen über das Nachsehen von dieser Voraussetzung sind keine Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,.

...

§ 19 Paragraph 19

Vollziehung

  1. (1)Absatz eins,Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung zuständig.
  2. (2)Absatz 2,Gegen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach §§ 3 Abs. 3a, 10 Abs. 6 und 14 Abs. 5, kann eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Die Klage muss bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Er tritt jedoch wieder in Kraft, wenn die Klage zurückgezogen wird. Die Bestimmungen des ASGG sind anzuwenden."Gegen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach Paragraphen 3, Absatz 3 a, 10, Absatz 6 und 14 Absatz 5,, kann eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Die Klage muss bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Er tritt jedoch wieder in Kraft, wenn die Klage zurückgezogen wird. Die Bestimmungen des ASGG sind anzuwenden."

    Mit den angefochtenen Bescheiden wurde - ungeachtet der Zitierung des § 3 Abs. 3a StPGG - jeweils der Antrag "auf Gewährung des Pflegegeldes" abgewiesen, nicht jedoch die Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert. Die angefochtenen Bescheide können daher ausschließlich mit Klage beim Arbeits- oder Sozialgericht bekämpft werden.Mit den angefochtenen Bescheiden wurde - ungeachtet der Zitierung des Paragraph 3, Absatz 3 a, StPGG - jeweils der Antrag "auf Gewährung des Pflegegeldes" abgewiesen, nicht jedoch die Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert. Die angefochtenen Bescheide können daher ausschließlich mit Klage beim Arbeits- oder Sozialgericht bekämpft werden.

    Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre lediglich insoweit zulässig, als den Bescheiden ein Abspruch darüber zu entnehmen wäre, dass die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werde (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2006, Zl. 2006/10/0150, und die dort zitierte Vorjudikatur zur im Wesentlichen gleich lautenden Rechtslage nach dem Bgld. Pflegegeldgesetz). Einen solchen Abspruch enthalten die beiden angefochtenen Bescheide jedoch nicht.Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre lediglich insoweit zulässig, als den Bescheiden ein Abspruch darüber zu entnehmen wäre, dass die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werde vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2006, Zl. 2006/10/0150, und die dort zitierte Vorjudikatur zur im Wesentlichen gleich lautenden Rechtslage nach dem Bgld. Pflegegeldgesetz). Einen solchen Abspruch enthalten die beiden angefochtenen Bescheide jedoch nicht.

    Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden sind daher unzulässig. Daran kann auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. an den Verwaltungsgerichtshof nichts ändern (vgl. nochmals den obzitierten Beschluss).Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden sind daher unzulässig. Daran kann auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. an den Verwaltungsgerichtshof nichts ändern vergleiche , nochmals den obzitierten Beschluss).

    Die Beschwerden waren somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerden waren somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2011

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011100142.X00

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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