Index
L92206 Pflegegeld Steiermark;Norm
AVG §61a Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0143Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in den Beschwerdesachen 1. der OT und 2. des HT, beide in Graz, beide vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung jeweils vom 19. August 2011, 1.) Zl. FA11A 381/2010-MAG FA 11A-22-41880/2010 und 2.) Zl. FA11A 382/2010-MAG FA 11A-22-41881/2010, betreffend Pflegegeld, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. August 2011 wurde der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei auf Gewährung eines Pflegegeldes "gem. § 3 Abs. 3a Stmk. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 80/93 i.d.g.F, abgelehnt". Begründend wurde nach Wiedergabe des § 3 Abs. 3a Stmk. Pflegegeldgesetz ausgeführt, die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass zurzeit keine familiäre oder wirtschaftliche Notlage bestehe, sodass der Antrag auf Pflegegeld spruchgemäß abzulehnen gewesen sei. Hingewiesen werde auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Verwaltungsgerichtshof.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. August 2011 wurde der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei auf Gewährung eines Pflegegeldes "gem. Paragraph 3, Absatz 3 a, Stmk. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 80/93 i.d.g.F, abgelehnt". Begründend wurde nach Wiedergabe des Paragraph 3, Absatz 3 a, Stmk. Pflegegeldgesetz ausgeführt, die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass zurzeit keine familiäre oder wirtschaftliche Notlage bestehe, sodass der Antrag auf Pflegegeld spruchgemäß abzulehnen gewesen sei. Hingewiesen werde auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Verwaltungsgerichtshof.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/10/0142 protokollierte Beschwerde.
II.römisch zwei.
Mit einem weiteren Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. August 2011 wurde mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung auch der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Gewährung eines Pflegegeldes "gemäß § 3 Abs. 3a Stmk. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 80/93 i.d.g.F., abgelehnt". Auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof wurde hingewiesen.Mit einem weiteren Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. August 2011 wurde mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung auch der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Gewährung eines Pflegegeldes "gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Stmk. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 80/93 i.d.g.F., abgelehnt". Auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof wurde hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/10/0143 protokollierte Beschwerde.
III.römisch drei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
Die in den Beschwerdefällen anzuwendenden Bestimmung des Stmk. Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 80/1993 idF LGBl. Nr. 69/2010, (StPGG) lauten auszugsweise wie folgt:Die in den Beschwerdefällen anzuwendenden Bestimmung des Stmk. Pflegegeldgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1993, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, (StPGG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 Paragraph eins
Zweck des Pflegegeldes
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
...
§ 3 Paragraph 3
Personenkreis
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
...
3a) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Entscheidungen über das Nachsehen von dieser Voraussetzung sind keine Sozialrechtssachen nach § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001. 3a) Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Entscheidungen über das Nachsehen von dieser Voraussetzung sind keine Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,.
...
§ 19 Paragraph 19
Vollziehung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde - ungeachtet der Zitierung des § 3 Abs. 3a StPGG - jeweils der Antrag "auf Gewährung des Pflegegeldes" abgewiesen, nicht jedoch die Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert. Die angefochtenen Bescheide können daher ausschließlich mit Klage beim Arbeits- oder Sozialgericht bekämpft werden.Mit den angefochtenen Bescheiden wurde - ungeachtet der Zitierung des Paragraph 3, Absatz 3 a, StPGG - jeweils der Antrag "auf Gewährung des Pflegegeldes" abgewiesen, nicht jedoch die Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert. Die angefochtenen Bescheide können daher ausschließlich mit Klage beim Arbeits- oder Sozialgericht bekämpft werden.
Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre lediglich insoweit zulässig, als den Bescheiden ein Abspruch darüber zu entnehmen wäre, dass die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werde (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2006, Zl. 2006/10/0150, und die dort zitierte Vorjudikatur zur im Wesentlichen gleich lautenden Rechtslage nach dem Bgld. Pflegegeldgesetz). Einen solchen Abspruch enthalten die beiden angefochtenen Bescheide jedoch nicht.Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre lediglich insoweit zulässig, als den Bescheiden ein Abspruch darüber zu entnehmen wäre, dass die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werde vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2006, Zl. 2006/10/0150, und die dort zitierte Vorjudikatur zur im Wesentlichen gleich lautenden Rechtslage nach dem Bgld. Pflegegeldgesetz). Einen solchen Abspruch enthalten die beiden angefochtenen Bescheide jedoch nicht.
Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden sind daher unzulässig. Daran kann auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. an den Verwaltungsgerichtshof nichts ändern (vgl. nochmals den obzitierten Beschluss).Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden sind daher unzulässig. Daran kann auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. an den Verwaltungsgerichtshof nichts ändern vergleiche , nochmals den obzitierten Beschluss).
Die Beschwerden waren somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerden waren somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. November 2011
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011100142.X00Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012