Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der H H in Wien, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Rektorates der Akademie der bildenden Künste Wien vom 22. Jänner 2010, Zl. 2288/09/10, betreffend Verleihung der Lehrbefugnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Akademie der bildenden Künste Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Rektorates der Akademie der bildenden Künste vom 11. Mai 2007, Zl. 612/07, war der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Konservierung und Restaurierung, Schwerpunkt Papier/Photo/Buch/Archivmaterial" gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) abgewiesen worden.Mit Bescheid des Rektorates der Akademie der bildenden Künste vom 11. Mai 2007, Zl. 612/07, war der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Konservierung und Restaurierung, Schwerpunkt Papier/Photo/Buch/Archivmaterial" gemäß Paragraph 103, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) abgewiesen worden.
Dieser Bescheid war in der Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0136, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Habilitationskommission habe zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche Qualifikation verfüge, sie habe ihre Auffassung aber nicht ordnungsgemäß begründet. Vielmehr habe sie völlig offen gelassen, ob und gegebenenfalls welcher der in den Gutachten und Stellungnahmen geäußerten (divergierenden) Auffassungen sie aus welchen Erwägungen gefolgt sei. Die Habilitationskommission habe daher mit ihrem Beschluss dem Rektorat keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung über den Habilitationsantrag der Beschwerdeführerin geboten. Statt den mangelhaften Beschluss jedoch gemäß § 103 Abs. 10 UG 2002 an die Habilitationskommission zurückzuverweisen, habe das Rektorat diesen zur Grundlage des (damals) angefochtenen Bescheides gemacht und diesen Bescheid solcherart mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Dieser Bescheid war in der Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0136, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Habilitationskommission habe zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche Qualifikation verfüge, sie habe ihre Auffassung aber nicht ordnungsgemäß begründet. Vielmehr habe sie völlig offen gelassen, ob und gegebenenfalls welcher der in den Gutachten und Stellungnahmen geäußerten (divergierenden) Auffassungen sie aus welchen Erwägungen gefolgt sei. Die Habilitationskommission habe daher mit ihrem Beschluss dem Rektorat keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung über den Habilitationsantrag der Beschwerdeführerin geboten. Statt den mangelhaften Beschluss jedoch gemäß Paragraph 103, Absatz 10, UG 2002 an die Habilitationskommission zurückzuverweisen, habe das Rektorat diesen zur Grundlage des (damals) angefochtenen Bescheides gemacht und diesen Bescheid solcherart mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid des Rektorates der Akademie der bildenden Künste Wien vom 22. Jänner 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Lehrbefugnis für das genannte Fach neuerlich gemäß § 103 UG 2002 abgewiesen.Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid des Rektorates der Akademie der bildenden Künste Wien vom 22. Jänner 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Lehrbefugnis für das genannte Fach neuerlich gemäß Paragraph 103, UG 2002 abgewiesen.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, die Kommission habe alle eingeholten Gutachten einer neuerlichen Prüfung und Wertung unterzogen. Sämtliche von der Beschwerdeführerin eingeholten und ein vom Senat eingeholtes Gutachten seien positiv, drei vom Senat eingeholte Gutachten seien negativ. Die didaktische Beurteilung durch Univ. Prof. S. sei positiv ausgefallen, die didaktische Beurteilung durch die Studierenden negativ. Von den von Kollegen im Haus erstatteten Stellungnahmen seien zwei zu einem positiven und eine zu einem negativen Urteil gelangt. Die Kommission habe einstimmig die Erwägungen, die in der als integrierender Bestandteil des Bescheides angeschlossenen Tischvorlage der Sitzung vom 26. Mai 2009 dokumentiert seien, und die daraus schlüssig gefolgerten und begründeten Wertungen angenommen. Diese Erwägungen und Wertungen würden vom Rektorat vollinhaltlich seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Demnach seien zunächst jene Gutachten, die auf Empfehlung der Fachprofessoren vom Senat eingeholt worden seien, besonders zu gewichten gewesen. Die aus dem Schwerpunkt des Fachbereiches der beantragten venia stammenden Gutachten nähmen bezüglich der Beurteilung der eingereichten Unterlagen einen besonderen Status ein, weil hier speziell betreffend Publikationen und Vortragstätigkeit Spezialwissen geboten werde, das durch Gutachten aus nahestehenden wissenschaftlichen Fächern nur bedingt erbracht werden könne.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen seien folgenden fünf Bereichen zugeordnet:
1) Dokumentationen und Restaurierberichte (konservatorische und restauratorische Arbeiten, Bundesdenkmalamt, 1977 - 1983),
§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.Paragraph 103, (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81, bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf den Beschluss der Habilitationskommission gestützte Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation nicht erbracht. Der Habilitationsantrag sei daher abzuweisen gewesen.
Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die Annahme, sie habe den Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation nicht erbracht, beruhe auf Gutachten, die von Personen erstattet worden seien, die als Gutachter in einem Habilitationsverfahren nicht qualifiziert seien. Diese Gutachter hätten weder ein Doktorat, noch seien sie habilitiert, noch seien sie jemals auf universitärer oder akademischer Ebene wissenschaftlich oder künstlerisch tätig gewesen. Sie hätten überdies, wie das von der Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sei, ein besonderes Naheverhältnis zu dem die Beschwerdeführerin "ständig anfeindenden und benachteiligenden Institutsleiter Univ. Prof. B.". Die Gutachten von entsprechend qualifizierten Gutachtern würden demgegenüber sämtlich für die Beschwerdeführerin sprechen. Die Beweisregel, die sich die Habilitationskommission selbst gegeben habe, nämlich "jene Gutachten besonders zu gewichten, die auf Empfehlung der Fachprofessorinnen vom Senat eingeholt" worden seien, sei jedenfalls gesetzwidrig. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen den für die Beschwerdeführerin negativen und nicht den für sie positiven Gutachten gefolgt worden sei. Die Begründung sei nämlich entweder "allgemein - unbestimmt oder apodiktisch - unnachvollziehbar oder offensichtlich falsch bzw. ins Leere gehend", etwa wenn die Auffassung vertreten werde, es gebe einen einheitlichen Kunstbegriff. Tatsächlich bestehe kein einziger stichhältiger Einwand gegen die positiven Gutachten. Die Behauptung, die Auffassungen von Prof. W. seien überholt, sei durch nichts belegt und hätte, selbst wenn dies so wäre, noch nicht zur Folge, das Prof. W. nicht in der Lage wäre, die Leistungen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Behauptung, Doz. K., der ebenfalls zu einem für die Beschwerdeführerin positiven Ergebnis gelangt sei, habe sich mit ihren Arbeiten nicht im Detail auseinander gesetzt, sei ein "sinnwidriges" Argument. Vielmehr sei es die richtige Methode gewesen, das Gesamtwerk der Beschwerdeführerin zu würdigen. Die Habilitationskommission habe ihren Beschluss weiters nicht auf eigene Überlegungen gestützt, sondern auf ein "Elaborat eines Dritten", die so genannte "Tischvorlage", die erstellt worden sei, noch ehe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben habe. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei also überhaupt nicht eingegangen worden. Soweit in der "Tischvorlage" jedoch auf das Habilitationskolloquium eingegangen werde, sei eine Nachprüfung auf Schlüssigkeit nicht möglich. Zum einen könne jeder Prüfer immer irgendetwas finden, was der Geprüfte nicht oder nicht so genau wisse wie der Prüfer. Zum andern sei der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin "Fragestellungen nur zum Teil befriedigend und erschöpfend beantwortet" habe, zu allgemein, um irgendeine Schlussfolgerung zu tragen. Die Beschwerdeführerin habe auch eine umfangreiche Publikationsliste mit Stand Juni 2009 vorgelegt. Dennoch seien nur die Publikationen bis 2004 berücksichtigt worden. Dies sei insofern von Bedeutung, als die Beschwerdeführerin eine Qualifikation, die sie seinerzeit nicht gehabt habe, inzwischen erworben haben könnte. Die negative Beurteilung ihrer Lehrtätigkeit durch eine Studentin hätte aus näher dargelegten Gründen außer Betracht bleiben müssen und schließlich sei von der Habilitationskommission nicht darüber abgestimmt worden, ob der Beschwerdeführerin die Lehrbefugnis zu erteilen oder nicht zu erteilen sei, sondern ob "über die Erteilung der Lehrbefugnis" abgestimmt werden solle. Es sei somit dem Beschluss gemäß die Abstimmung über dieses Thema verweigert worden und daher auch keine Beschlussfassung über die Qualifikation der Beschwerdeführerin erfolgt. Letztlich sei sie im angefochtenen Bescheid auch nicht gemäß § 61a AVG auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid zu erheben.Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die Annahme, sie habe den Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation nicht erbracht, beruhe auf Gutachten, die von Personen erstattet worden seien, die als Gutachter in einem Habilitationsverfahren nicht qualifiziert seien. Diese Gutachter hätten weder ein Doktorat, noch seien sie habilitiert, noch seien sie jemals auf universitärer oder akademischer Ebene wissenschaftlich oder künstlerisch tätig gewesen. Sie hätten überdies, wie das von der Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sei, ein besonderes Naheverhältnis zu dem die Beschwerdeführerin "ständig anfeindenden und benachteiligenden Institutsleiter Univ. Prof. B.". Die Gutachten von entsprechend qualifizierten Gutachtern würden demgegenüber sämtlich für die Beschwerdeführerin sprechen. Die Beweisregel, die sich die Habilitationskommission selbst gegeben habe, nämlich "jene Gutachten besonders zu gewichten, die auf Empfehlung der Fachprofessorinnen vom Senat eingeholt" worden seien, sei jedenfalls gesetzwidrig. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen den für die Beschwerdeführerin negativen und nicht den für sie positiven Gutachten gefolgt worden sei. Die Begründung sei nämlich entweder "allgemein - unbestimmt oder apodiktisch - unnachvollziehbar oder offensichtlich falsch bzw. ins Leere gehend", etwa wenn die Auffassung vertreten werde, es gebe einen einheitlichen Kunstbegriff. Tatsächlich bestehe kein einziger stichhältiger Einwand gegen die positiven Gutachten. Die Behauptung, die Auffassungen von Prof. W. seien überholt, sei durch nichts belegt und hätte, selbst wenn dies so wäre, noch nicht zur Folge, das Prof. W. nicht in der Lage wäre, die Leistungen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Behauptung, Doz. K., der ebenfalls zu einem für die Beschwerdeführerin positiven Ergebnis gelangt sei, habe sich mit ihren Arbeiten nicht im Detail auseinander gesetzt, sei ein "sinnwidriges" Argument. Vielmehr sei es die richtige Methode gewesen, das Gesamtwerk der Beschwerdeführerin zu würdigen. Die Habilitationskommission habe ihren Beschluss weiters nicht auf eigene Überlegungen gestützt, sondern auf ein "Elaborat eines Dritten", die so genannte "Tischvorlage", die erstellt worden sei, noch ehe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben habe. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei also überhaupt nicht eingegangen worden. Soweit in der "Tischvorlage" jedoch auf das Habilitationskolloquium eingegangen werde, sei eine Nachprüfung auf Schlüssigkeit nicht möglich. Zum einen könne jeder Prüfer immer irgendetwas finden, was der Geprüfte nicht oder nicht so genau wisse wie der Prüfer. Zum andern sei der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin "Fragestellungen nur zum Teil befriedigend und erschöpfend beantwortet" habe, zu allgemein, um irgendeine Schlussfolgerung zu tragen. Die Beschwerdeführerin habe auch eine umfangreiche Publikationsliste mit Stand Juni 2009 vorgelegt. Dennoch seien nur die Publikationen bis 2004 berücksichtigt worden. Dies sei insofern von Bedeutung, als die Beschwerdeführerin eine Qualifikation, die sie seinerzeit nicht gehabt habe, inzwischen erworben haben könnte. Die negative Beurteilung ihrer Lehrtätigkeit durch eine Studentin hätte aus näher dargelegten Gründen außer Betracht bleiben müssen und schließlich sei von der Habilitationskommission nicht darüber abgestimmt worden, ob der Beschwerdeführerin die Lehrbefugnis zu erteilen oder nicht zu erteilen sei, sondern ob "über die Erteilung der Lehrbefugnis" abgestimmt werden solle. Es sei somit dem Beschluss gemäß die Abstimmung über dieses Thema verweigert worden und daher auch keine Beschlussfassung über die Qualifikation der Beschwerdeführerin erfolgt. Letztlich sei sie im angefochtenen Bescheid auch nicht gemäß Paragraph 61 a, AVG auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid zu erheben.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:
Zunächst ist der Vorwurf, drei der gemäß § 103 Abs. 5 UG 2002 bestellten Gutachter seien nicht qualifiziert gewesen, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeiten zu beurteilen, weil sie weder ein Doktorat hätten, noch habilitiert, noch auf universitärer oder akademischer Ebene tätig gewesen seien, nicht zielführend. Das UG 2002 sieht nämlich nicht vor, dass als Gutachter in einem Habilitationsverfahren nur bestellt werden darf, wer habilitiert ist oder einer Universität angehört. Vielmehr können die heranzuziehenden Gutachter auch andere Berufsbilder aufweisen, wobei es den Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren obliegt, solche Gutachter ausfindig zu machen und zu bestellen, die in der Lage sind, eine hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation zu beurteilen (vgl. Rainer in Mayer (Hrsg), Kommentar UG 2002, § 103, VII).Zunächst ist der Vorwurf, drei der gemäß Paragraph 103, Absatz 5, UG 2002 bestellten Gutachter seien nicht qualifiziert gewesen, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeiten zu beurteilen, weil sie weder ein Doktorat hätten, noch habilitiert, noch auf universitärer oder akademischer Ebene tätig gewesen seien, nicht zielführend. Das UG 2002 sieht nämlich nicht vor, dass als Gutachter in einem Habilitationsverfahren nur bestellt werden darf, wer habilitiert ist oder einer Universität angehört. Vielmehr können die heranzuziehenden Gutachter auch andere Berufsbilder aufweisen, wobei es den Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren obliegt, solche Gutachter ausfindig zu machen und zu bestellen, die in der Lage sind, eine hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation zu beurteilen vergleiche , Rainer in Mayer (Hrsg), Kommentar UG 2002, Paragraph 103,, römisch sieben).
Umstände, die dafür sprechen, dass den drei Gutachtern die erforderliche Eignung mangle, sind weder ersichtlich noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konkret zu entnehmen. Vielmehr sprechen bereits die von den drei Gutachtern bekleideten Berufsstellungen (Professor für Konservierung und Restaurierung an der Hochschule der Künste Bern, Leiterin des Instituts für Restaurierung an der Österreichischen Nationalbibliothek, Head of Conservation Collection Care Department, The National Archives, UK) für deren Kompetenz, die übrigens auch in Gutachten ausdrücklich zugestanden wird, die "zu Gunsten" der Beschwerdeführerin ausgefallen sind.
Unzutreffend ist weiters der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen den "negativen" Gutachten gefolgt und die Auffassung vertreten werde, eine hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation der Beschwerdeführerin könne mit den vorgelegten Arbeiten nicht nachgewiesen werden. Die belangte Behörde hat nämlich in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise dargelegt, dass sie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten zum einen deshalb nicht folgt, weil ihnen eine fachspezifische Beurteilung der vorgelegten Unterlagen "kaum" zu entnehmen sei, und zum anderen, weil keine detaillierte Behandlung der vorgelegten Unterlagen erfolgt sei. Schließlich sei den "negativen" Gutachten der Vorzug auch vor jenem des Prof. W. zu geben, weil erstere von aktuellem Spezialwissen getragen seien, während in der Fachwelt die inhaltlichen Positionen des - sich im Ruhestand befindenden - Prof. W. zu umstrittenen Verfahrensweisen als nicht mehr zeitgemäß angesehen würden.
Auch das - von Amts wegen eingeholte - Gutachten von Univ. Doz. K. sei aus der Sicht des Kunsthistorikers und Denkmalpflegers erstattet worden. In der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeiten als "methodisch einwandfrei" durchgeführt angesehen werden könnten, sei jedoch den aus dem eigentlichen Fachbereich kommenden Beurteilungen der Vorzug zu geben, nicht zuletzt, weil sich die hier aufgezeigten Mängel in der öffentlichen Anhörung der Beschwerdeführerin bestätigt hätten.
Den erwähnten drei Gutachten folgend seien die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeiten daher als nicht geeignet zu beurteilen gewesen, ihre hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nachzuweisen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Erwägungen, sie hat eine Unschlüssigkeit der vorgenommenen Beweiswürdigung aber nicht konkret aufgezeigt. Ebenso wenig hat sie konkret dargelegt, dass eine Beurteilung der von ihr vorgelegten Arbeiten am Maßstab der im beantragten Habilitationsfach anerkannten Methoden zum Ergebnis geführt hätte, die aufgezeigten Mängel lägen nicht vor. Auch mit dem Hinweis auf ein "Naheverhältnis" der drei Gutachter zum Institutsleiter Prof. B. hat die Beschwerdeführerin keinen konkreten Umstand aufgezeigt, der darauf schließen ließe, dass die von ihr behauptete unzutreffende Beurteilung ihrer Arbeiten auf einen Mangel an objektiver Einstellung der Gutachter zurückzuführen wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung ihrer jüngeren Publikationen rügt, übersieht sie, dass der Beurteilung, ob im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach eine hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation des Habilitationswerbers nachgewiesen ist, die von diesem mit seinem Antrag vorzulegenden schriftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu Grunde zu legen sind (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Juli 2011, Zl. 2009/10/0215, und vom 31. März 2011, Zl. 2009/10/0028, und die dort zitierte Vorjudikatur). Zu Recht ist die belangte Behörde daher nur auf die mit dem Habilitationsantrag vorgelegten Arbeiten eingegangen.Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung ihrer jüngeren Publikationen rügt, übersieht sie, dass der Beurteilung, ob im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach eine hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation des Habilitationswerbers nachgewiesen ist, die von diesem mit seinem Antrag vorzulegenden schriftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu Grunde zu legen sind vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Juli 2011, Zl. 2009/10/0215, und vom 31. März 2011, Zl. 2009/10/0028, und die dort zitierte Vorjudikatur). Zu Recht ist die belangte Behörde daher nur auf die mit dem Habilitationsantrag vorgelegten Arbeiten eingegangen.
Dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine als Bescheidbestandteil angeschlossene "Tischvorlage" verwiesen wird, ist nicht rechtswidrig. Soweit die Beschwerdeführerin darin jedoch eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem von ihr im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen sieht, hat sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für den Vorwurf, es fehle dem angefochtenen Bescheid ein Hinweis gemäß § 61a AVG.Dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine als Bescheidbestandteil angeschlossene "Tischvorlage" verwiesen wird, ist nicht rechtswidrig. Soweit die Beschwerdeführerin darin jedoch eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem von ihr im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen sieht, hat sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für den Vorwurf, es fehle dem angefochtenen Bescheid ein Hinweis gemäß Paragraph 61 a, AVG.
Das Vorbringen jedoch, der Beschluss der Habilitationskommission habe in Wahrheit über die Qualifikation der Beschwerdeführerin gar nicht abgesprochen, ist schon angesichts des Beschlusstextes nicht nachvollziehbar. Die in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise auf die drei "negativen " Gutachten gestützte Auffassung der Habilitationskommission, die vorgelegten Arbeiten könnten im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach eine hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht nachweisen, hat der belangten Behörde vielmehr eine tragfähige Grundlage für den angefochtenen Bescheid geboten. Wie die didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zu beurteilen wären, kann bei diesem Ergebnis allerdings ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob bei der Bewertung des Habilitationskolloquiums Mängel unterlaufen seien: Selbst wenn die behördlichen Annahmen in diesem Punkt unzutreffend wären, änderte das nichts daran, dass der Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Arbeiten der Nachweis ihrer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation nicht gelungen ist.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 29. November 2011
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100069.X00Im RIS seit
27.12.2011Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013