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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des R S in Wien, vertreten durch Dr. Reinhard Schöll, Rechtsanwalt in 1200 Wien, Wallensteinplatz 6, gegen den Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Wien vom 26. März 2008, Zl. 1537A/RA- 2007 (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung), betreffend Anträge auf Zuweisung eines Dissertationsthemas und eines Dissertationsbetreuers sowie auf Zulassung zu einem thematischen Doktoratsprogramm, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Medizinischen Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Wien wurden am 7. und 11. Dezember 2006 gestellte Anträge des Beschwerdeführers auf Zuweisung eines Dissertationsthemas aus dem Fachgebiet der Zahnmedizin und eines Dissertationsbetreuers sowie auf Zulassung zu dem an der Medizinischen Universität Wien eingerichteten thematischen Programm "Osteologie" ab Sommersemester 2007 gestützt auf § 82 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) in Verbindung mit § 17b des II. Abschnittes der Satzung der Medizinischen Universität Wien und dem Studienplan (Curriculum) des Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Universität Wien abgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Wien wurden am 7. und 11. Dezember 2006 gestellte Anträge des Beschwerdeführers auf Zuweisung eines Dissertationsthemas aus dem Fachgebiet der Zahnmedizin und eines Dissertationsbetreuers sowie auf Zulassung zu dem an der Medizinischen Universität Wien eingerichteten thematischen Programm "Osteologie" ab Sommersemester 2007 gestützt auf Paragraph 82, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) in Verbindung mit Paragraph 17 b, des römisch zwei. Abschnittes der Satzung der Medizinischen Universität Wien und dem Studienplan (Curriculum) des Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Universität Wien abgewiesen.
Begründend stellte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im Wesentlichen fest, der Zeitaufwand für das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft entspreche einer Vollzeitbeschäftigung; die dafür erforderlichen finanziellen Mittel müssten bereits vorhanden sein bzw. durch den Betreuer bereitgestellt werden, um das jeweilige mit der Dissertation verbundene Forschungsprojekt zu ermöglichen. Mangels der für die Betreuung einer Dissertation erforderlichen Kapazitäten in der vom Beschwerdeführer präferierten Abteilung "Orale Chirurgie" der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde würden dort derzeit weder ein eigenes thematisches Programm noch Dissertationsthemen angeboten, weshalb es nicht möglich sei, in diesem Bereich und an dieser Einrichtung eine Dissertation zu verfassen. Dies sei dem Beschwerdeführer mehrfach mitgeteilt worden sowie weiters der Umstand, dass er die Möglichkeit habe, aus den gesamten anderen Bereichen der Medizinischen Universität Wien ein Thema und einen Betreuer zu wählen.
Aktuell bestünden an der Medizinischen Universität Wien folgende nach § 5 des Curriculums für das Doktoratsstudium eingerichtete thematische Programme: "Zelluläre Signaltransduktion", "Zelluläre und molekulare Elemente der Haut als Zielstruktur therapeutischer Interventionen", "Medizinische Physik", "Neurowissenschaften", "Immunologie", "Tumorbiologie-Onkologie", "Medizinische Molekularbiologie", "Vaskuläre Biologie", "Mental Health and Behavioral Medicine", "Biomedizinische Technik", "Endokrinologie und Stoffwechsel", "Psychoanalyse", "Psychotherapie, Psychosomatik und Ethik", "POET - Programm für Organversagen, -ersatz und Transplantationsmedizin", "Präklinische und Klinische Forschung im Rahmen der Arzneimittelentwicklung" und "Regeneration von Knochen und Gelenken".Aktuell bestünden an der Medizinischen Universität Wien folgende nach Paragraph 5, des Curriculums für das Doktoratsstudium eingerichtete thematische Programme: "Zelluläre Signaltransduktion", "Zelluläre und molekulare Elemente der Haut als Zielstruktur therapeutischer Interventionen", "Medizinische Physik", "Neurowissenschaften", "Immunologie", "Tumorbiologie-Onkologie", "Medizinische Molekularbiologie", "Vaskuläre Biologie", "Mental Health and Behavioral Medicine", "Biomedizinische Technik", "Endokrinologie und Stoffwechsel", "Psychoanalyse", "Psychotherapie, Psychosomatik und Ethik", "POET - Programm für Organversagen, -ersatz und Transplantationsmedizin", "Präklinische und Klinische Forschung im Rahmen der Arzneimittelentwicklung" und "Regeneration von Knochen und Gelenken".
Der Beschwerdeführer habe bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder ein dissertationsfähiges Thema noch einen Betreuer bekanntgegeben, sondern bestehe weiterhin auf der Zuweisung eines Dissertationsthemas aus dem Gebiet "Osteologie" bzw. auf der Errichtung eines solchen thematischen Programms im Bereich Zahnmedizin an der Abteilung "Orale Chirurgie" der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des von diesem gewünschten thematischen Programms "Regeneration von Knochen und Gelenken" der Besuch einer angebotenen Lehrveranstaltung aufgrund seiner ordnungsgemäß erfolgten Anmeldung beim zuständigen Programmkoordinator ermöglicht worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, aus diesen seien die mit den Anträgen des Beschwerdeführers vom 7. und 11. Dezember 2006 geltend gemachten Ansprüche nicht ableitbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Aktenwidrigkeit geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 59 Abs. 1 Z. 6 UG 2002 umfasst die den Studierenden "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zustehende Lernfreiheit (u.a.) insbesondere das "Recht, als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen". Gemäß § 82 Abs. 1 zweiter Satz UG 2002 sind nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation im jeweiligen Curriculum festzulegen.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 6, UG 2002 umfasst die den Studierenden "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zustehende Lernfreiheit (u.a.) insbesondere das "Recht, als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen". Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz UG 2002 sind nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation im jeweiligen Curriculum festzulegen.
Das Recht des Studierenden, das Thema seiner Dissertation auszuwählen, wird daher unter anderem durch die im Curriculum zu treffenden Regelungen über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit beschränkt. Die genannte Bestimmung gewährt auch keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten (vorgeschlagenen) Themas (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0005, mwN, sowie Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 20022 § 59 Anm. II.5. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum AHStG).Das Recht des Studierenden, das Thema seiner Dissertation auszuwählen, wird daher unter anderem durch die im Curriculum zu treffenden Regelungen über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit beschränkt. Die genannte Bestimmung gewährt auch keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten (vorgeschlagenen) Themas vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0005, mwN, sowie Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 20022 Paragraph 59, Anmerkung , römisch zwei.5. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum AHStG).
Gemäß § 82 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 3 zweiter Satz UG 2002 ist die Vergabe eines Dissertationsthemas - sofern die Bearbeitung des Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel von Einrichtungen der Universität erfordert - nur zulässig, wenn die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat. Diese Bestimmung soll die Universitäten vor Überforderung aufgrund der Bearbeitung eines Themas durch Dissertanten schützen (vgl. Perthold-Stoitzner a.a.O. § 81 Anm. VI).Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 3, zweiter Satz UG 2002 ist die Vergabe eines Dissertationsthemas - sofern die Bearbeitung des Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel von Einrichtungen der Universität erfordert - nur zulässig, wenn die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat. Diese Bestimmung soll die Universitäten vor Überforderung aufgrund der Bearbeitung eines Themas durch Dissertanten schützen vergleiche , Perthold-Stoitzner a.a.O. Paragraph 81, Anmerkung , römisch sechs).
Die Satzung der Medizinischen Universität Wien (Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2003/2004 - IX. Stück - Nr. 22) umfasst in ihrem "Abschnitt II. - Studienrechtliche Bestimmungen" unter anderem die folgenden Bestimmungen zu Dissertationen:Die Satzung der Medizinischen Universität Wien (Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2003 aus 2004, - römisch neun. Stück - Nr. 22) umfasst in ihrem "Abschnitt römisch zwei. - Studienrechtliche Bestimmungen" unter anderem die folgenden Bestimmungen zu Dissertationen:
"§ 17b (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen.
(…)
(…)"
Der Studienplan (das Curriculum) für das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Universität Wien sieht unter § 5 vor, dass dieses "schwerpunktmäßig in Form interdisziplinärer thematischer Programme organisiert" ist. Gemäß § 7 Abs. 3 des Curriculums ist der Studierende berechtigt, das Thema aus den Programmen vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuer auszuwählen. Wird das vom Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat der Studiendekan den Studierenden einem in Betracht kommenden Universitätslehrer mit dessen Zustimmung zuzuweisen. Gemäß § 7 Abs. 5 des Curriculums sind bestimmte Universitätslehrer berechtigt, im Rahmen eines Doktoratsstudien-Programmes eine Dissertation aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis zu betreuen und zu beurteilen. Der Studierende ist berechtigt, "einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen".Der Studienplan (das Curriculum) für das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Universität Wien sieht unter Paragraph 5, vor, dass dieses "schwerpunktmäßig in Form interdisziplinärer thematischer Programme organisiert" ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Curriculums ist der Studierende berechtigt, das Thema aus den Programmen vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuer auszuwählen. Wird das vom Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat der Studiendekan den Studierenden einem in Betracht kommenden Universitätslehrer mit dessen Zustimmung zuzuweisen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Curriculums sind bestimmte Universitätslehrer berechtigt, im Rahmen eines Doktoratsstudien-Programmes eine Dissertation aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis zu betreuen und zu beurteilen. Der Studierende ist berechtigt, "einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen".
§ 64 Abs. 4 UG 2002 regelt, auf welche Weise der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien erbracht werden kann. Paragraph 64, Absatz 4, UG 2002 regelt, auf welche Weise der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien erbracht werden kann.
Eine gesonderte Zulassung zu den nach § 5 des Curriculums des Doktoratsstudiums der medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Universität Wien eingerichteten thematischen Programmen sieht das Curriculum nicht vor.Eine gesonderte Zulassung zu den nach Paragraph 5, des Curriculums des Doktoratsstudiums der medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Universität Wien eingerichteten thematischen Programmen sieht das Curriculum nicht vor.
Die Beschwerde macht zunächst eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung zum thematischen Doktoratsprogramm "Osteologie" geltend und bringt dazu vor, die Abweisung jenes Zulassungsantrags stünde im Widerspruch zu der oben wiedergegebenen Feststellung, dass dem Beschwerdeführer der Besuch einer Lehrveranstaltung im Rahmen des gewünschten thematischen Programms "Regeneration von Knochen und Gelenken" ermöglicht worden sei.
Mit diesem Vorbringen wird allerdings eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides - wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - nicht einmal behauptet, liegt doch eine solche nur dann vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben (vgl. etwa die Judikaturnachweise bei Mayer, B-VG4 § 42 VwGG Anm. IV.). Mit diesem Vorbringen wird allerdings eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides - wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - nicht einmal behauptet, liegt doch eine solche nur dann vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben vergleiche , etwa die Judikaturnachweise bei Mayer, B-VG4 Paragraph 42, VwGG Anmerkung , römisch vier.).
Auch der in dieser Hinsicht in der Beschwerde vermeinte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor, lässt sich doch aus der faktischen Möglichkeit, eine Lehrveranstaltung im Rahmen des gewünschten thematischen Programms "Regeneration von Knochen und Gelenken" zu besuchen, kein Anspruch auf Zulassung zum thematischen Doktoratsprogramm "Osteologie" ableiten.
Die Beschwerde bestreitet im Übrigen nicht die oben wiedergegebene Feststellung der belangten Behörde, denen zufolge der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, Thema und Betreuer aus einer Reihe von anderen Bereichen der Medizinischen Universität Wien - außerhalb der Abteilung für "Orale Chirurgie" der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - zu wählen, hingewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung seiner Anträge im Wesentlichen vor, aus den einschlägigen Bestimmungen ergebe sich ein Auswahlrecht des Studenten im Sinn eines durchsetzbaren öffentlichrechtlichen Anspruches und "keine Vorschlagsverpflichtung zur Nennung eines konkreten Themas" beim Dissertanten. Er sehe in dem mehrfachen Hinweis, dass eine Dissertation an der Abteilung "Orale Chirurgie" der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde derzeit nicht möglich sei, eine rechtsmissbräuchliche und dem Geist jedes Doktoratsstudiums wiedersprechende Verweigerungshaltung, sodass er sich in seinem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Absolvierung eines "Dissertationsstudiums" verletzt erachte. Aufgrund dieser Verweigerungshaltung sei der Beschwerdeführer "zur schriftlichen Antragstellung geradezu gezwungen".
Mit diesem Vorbringen wird allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt:
Aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich vielmehr, dass dem Studierenden eines Doktoratsstudiums - unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen - ein Recht auf Auswahl eines Dissertationsthemas und eines Betreuers zukommt, die vom Beschwerdeführer mit seinen Anträgen begehrte (zwangsweise) Zuweisung eines Dissertationsthemas und eines Dissertationsbetreuers allerdings - wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - in den maßgeblichen Normen keine Deckung findet.
Die in § 7 Abs. 3 des Curriculums vorgesehene Zuweisung eines Universitätslehrers "mit dessen Zustimmung" setzt schließlich voraus, dass der Studierende bereits ein Thema vorgeschlagen hat, welches trotz seiner Eignung für eine Dissertation nicht zur Betreuung angenommen wurde.Die in Paragraph 7, Absatz 3, des Curriculums vorgesehene Zuweisung eines Universitätslehrers "mit dessen Zustimmung" setzt schließlich voraus, dass der Studierende bereits ein Thema vorgeschlagen hat, welches trotz seiner Eignung für eine Dissertation nicht zur Betreuung angenommen wurde.
Auch ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten an der Medizinischen Universität Wien eingerichteten thematischen Doktoratsprogramm besteht nicht, weil eine derartige Zulassung weder im UG 2002 noch in dem zitierten Curriculum vorgesehen ist.
Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers erweist sich somit als zutreffend, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers erweist sich somit als zutreffend, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 29. November 2011
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008100134.X00Im RIS seit
06.01.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013