TE Vwgh Beschluss 2011/12/1 AW 2011/04/0015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §360 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der beschwerdeführenden Parteien 1. D und 2. N, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. Jänner 2011, Zl. UVS-35/10198/3-2011, betreffend Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0030 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der beschwerdeführenden Parteien 1. D und 2. N, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. Jänner 2011, Zl. UVS-35/10198/3-2011, betreffend Maßnahme gemäß Paragraph 360, GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0030 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verfügt, dass ein in der Garage der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Bewilligung - betriebener Gastgewerbebetrieb umgehend zu schließen bzw. stillzulegen sei, und sämtliche für den Gastgewerbebetrieb vorhandenen Einrichtungen (Sitzplätze, Bar, Bierzapfanlage, Kochherd) zu entfernen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 verfügt, dass ein in der Garage der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Bewilligung - betriebener Gastgewerbebetrieb umgehend zu schließen bzw. stillzulegen sei, und sämtliche für den Gastgewerbebetrieb vorhandenen Einrichtungen (Sitzplätze, Bar, Bierzapfanlage, Kochherd) zu entfernen seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ein Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden worden ist.

Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Die Beschwerdeführer bringen vor, bei Entfernung der Betriebseinrichtung könnten sie eine Präsentation der im Getränkehandel des Erstbescherdeführers angebotenen Produkte nicht mehr "wirksam und kundenfreundlich" vornehmen. Außerdem bestehe die Gefahr der Beschädigung bzw. Zerstörung der Einrichtungsgegenstände und damit eines "teilweisen oder totalen Wertverlustes".

Mit diesem - sehr allgemein gehaltenen - Vorbringen, entsprechen die Beschwerdeführer dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich eines ihnen drohenden unverhältnismäßigen Schadens nicht. Da sich der Antrag schon deshalb als unberechtigt erweist, kann dahingestellt bleiben, ob ihm auch - wie die belangte Behörde vorbringt - zwingende öffentliche Interessen (des Nachbarschutzes) entgegenstünden.

Wien, am 1. Dezember 2011

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040015.A00

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten