Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §360 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der beschwerdeführenden Parteien 1. D und 2. N, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. Jänner 2011, Zl. UVS-35/10198/3-2011, betreffend Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0030 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der beschwerdeführenden Parteien 1. D und 2. N, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. Jänner 2011, Zl. UVS-35/10198/3-2011, betreffend Maßnahme gemäß Paragraph 360, GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0030 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verfügt, dass ein in der Garage der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Bewilligung - betriebener Gastgewerbebetrieb umgehend zu schließen bzw. stillzulegen sei, und sämtliche für den Gastgewerbebetrieb vorhandenen Einrichtungen (Sitzplätze, Bar, Bierzapfanlage, Kochherd) zu entfernen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 verfügt, dass ein in der Garage der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Bewilligung - betriebener Gastgewerbebetrieb umgehend zu schließen bzw. stillzulegen sei, und sämtliche für den Gastgewerbebetrieb vorhandenen Einrichtungen (Sitzplätze, Bar, Bierzapfanlage, Kochherd) zu entfernen seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ein Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden worden ist.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Die Beschwerdeführer bringen vor, bei Entfernung der Betriebseinrichtung könnten sie eine Präsentation der im Getränkehandel des Erstbescherdeführers angebotenen Produkte nicht mehr "wirksam und kundenfreundlich" vornehmen. Außerdem bestehe die Gefahr der Beschädigung bzw. Zerstörung der Einrichtungsgegenstände und damit eines "teilweisen oder totalen Wertverlustes".
Mit diesem - sehr allgemein gehaltenen - Vorbringen, entsprechen die Beschwerdeführer dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich eines ihnen drohenden unverhältnismäßigen Schadens nicht. Da sich der Antrag schon deshalb als unberechtigt erweist, kann dahingestellt bleiben, ob ihm auch - wie die belangte Behörde vorbringt - zwingende öffentliche Interessen (des Nachbarschutzes) entgegenstünden.
Wien, am 1. Dezember 2011
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040015.A00Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012