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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VVG §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 1. H,
2. E, beide vertreten durch die Rechtsanwälte B OEG, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. September 2011, Zl. RoBau-8-2/77/1-2011, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme sowie Vorauszahlung deren Kosten, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/06/0184 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien wehren sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme betreffend Entfernung eines ohne Bewilligung errichteten Gartenhauses sowie die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme. Es könnte Exekution hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme geführt und der Abbruch des Gebäudes tatsächlich vorgenommen werden. Mit dem Vollzug wäre für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Die belangte Behörde machte als zwingende öffentliche Interessen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung geltend, dass rechtskräftige Beseitigungsaufträge grundsätzlich auch durchzusetzen wären.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nicht alle öffentlichen Interessen sind "zwingend" im Sinne dieser Bestimmung; dazu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um das öffentliche Interesse als "zwingend" ansehen zu können. Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein solches zwingendes öffentliches Interesse dar (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 282 f.).
Dem auf der Hand liegenden erheblichen Nachteil durch einen sofortigen Vollzug steht nur die Perpetuierung des rechtswidrigen, aber langjährigen Zustandes nur für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenüber; der Nachteil der beschwerdeführenden Parteien muss deshalb als unverhältnismäßig angesehen werden.
Wien, am 5. Dezember 2011
Schlagworte
Vollzug Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011060066.A00Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012