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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §10 Abs2;Rechtssatz
Die Regelung des § 10 Abs. 2 FLAG nimmt keine Anspruchsreihung dahingehend vor, dass nach den Verhältnissen am Monatsbeginn zu entscheiden wäre, wem der Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht. Der erste Satz der genannten Bestimmung trifft eine Aussage darüber, dass, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Monats eintreten (beispielsweise die Geburt des Kindes), die Familienbeihilfe trotzdem bereits ab dem 1. des Monats gebührt. Nach dem zweiten Satz gebührt hingegen für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe des Monats wegfallen, die Familienbeihilfe trotzdem bis zum Ablauf des Monats.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150058.X02Im RIS seit
28.12.2007Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013