RS Vwgh 2007/11/28 2007/15/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2;

Rechtssatz

Die Regelung des § 10 Abs. 2 FLAG nimmt keine Anspruchsreihung dahingehend vor, dass nach den Verhältnissen am Monatsbeginn zu entscheiden wäre, wem der Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht. Der erste Satz der genannten Bestimmung trifft eine Aussage darüber, dass, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Monats eintreten (beispielsweise die Geburt des Kindes), die Familienbeihilfe trotzdem bereits ab dem 1. des Monats gebührt. Nach dem zweiten Satz gebührt hingegen für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe des Monats wegfallen, die Familienbeihilfe trotzdem bis zum Ablauf des Monats.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150058.X02

Im RIS seit

28.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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