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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache der JG in G, vertreten durch Mag. Michael Löschnig-Tratner, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen die "Stadt Graz, Präsidialabteilung" (richtig: gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Begründung
Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer am 23. November 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde geltend, dass die belangte Behörde bislang, nämlich seit mehr als sechs Monaten, über ihre am 11. April 2011 eingebrachte Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 31. März 2011 nicht entschieden habe.
Bei der gegenständlichen Angelegenheit handelte es sich gemäß § 1 Stmk. BauG um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Bei der gegenständlichen Angelegenheit handelte es sich gemäß Paragraph eins, Stmk. BauG um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Belangt wird die als "Stadt Graz, Präsidialabteilung" bezeichnete Berufungsbehörde; gemeint ist wohl die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz, die als Berufungsbehörde einzuschreiten hat (§ 2 Abs. 2 Stmk. BauG).Belangt wird die als "Stadt Graz, Präsidialabteilung" bezeichnete Berufungsbehörde; gemeint ist wohl die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz, die als Berufungsbehörde einzuschreiten hat (Paragraph 2, Absatz 2, Stmk. BauG).
Im vorliegenden Fall wäre aber vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 1 AVG anzurufen gewesen, wie beispielweise im hg. Beschluss vom 28. April 2009, Zl. 2009/06/0061, mit weiteren Nachweisen näher dargelegt wurde, und auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann.Im vorliegenden Fall wäre aber vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG anzurufen gewesen, wie beispielweise im hg. Beschluss vom 28. April 2009, Zl. 2009/06/0061, mit weiteren Nachweisen näher dargelegt wurde, und auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann.
Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 7. Dezember 2011Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 7. Dezember 2011
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Baurecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060196.X00Im RIS seit
09.02.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017