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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. September 2011, Zl. uvs-2011/18/2434-3, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/09/0199 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde.
Begründung
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I, 1953, 477; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, 1544).Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde vergleiche , Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins, 1953, 477; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage 1998, 1544).
Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof in den gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu fällenden Entscheidungen, die Ausweisungsbescheide betreffen, in der Regel als offenkundig angesehen. Vor diesem Hintergrund entspräche es - der Antragsteller hat die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Bescheid, mit welchem er wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden ist, beantragt - in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies würde auch noch nach einer Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache als verspätet gelten, wenngleich eine solche Zurückweisung nach der Erlassung eines auf § 71 Abs. 6 AVG gestützten Bescheides nicht mehr in Frage käme (vgl. insoweit das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A).Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof in den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu fällenden Entscheidungen, die Ausweisungsbescheide betreffen, in der Regel als offenkundig angesehen. Vor diesem Hintergrund entspräche es - der Antragsteller hat die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Bescheid, mit welchem er wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden ist, beantragt - in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies würde auch noch nach einer Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache als verspätet gelten, wenngleich eine solche Zurückweisung nach der Erlassung eines auf Paragraph 71, Absatz 6, AVG gestützten Bescheides nicht mehr in Frage käme vergleiche , insoweit das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A).
Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt aber die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung (nicht etwa in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag selbst, sondern) in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen. Im Entfall dieser Möglichkeit liegt eine aufschiebbare Umsetzung der angefochtenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die Wirklichkeit. Insoweit einem Vorgehen gemäß § 71 Abs. 6 AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. sinngemäß zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 2001, Zl. AW 2001/20/0580, und vom 25. August 2010, AW 2010/22/0089).Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt aber die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung (nicht etwa in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag selbst, sondern) in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen. Im Entfall dieser Möglichkeit liegt eine aufschiebbare Umsetzung der angefochtenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die Wirklichkeit. Insoweit einem Vorgehen gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche , sinngemäß zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 2001, Zl. AW 2001/20/0580, und vom 25. August 2010, AW 2010/22/0089).
Wien, am 12. Dezember 2011
Schlagworte
VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011090054.A00Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012