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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des RB in Wien, vertreten durch Dr. Otto Schubert und Mag. Holger Hensel, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. Juli 2011, Zl. BOB-241/11, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: GS in Wien, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 16. November 2010 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben zur Abänderung der Fensteraufteilung in sämtlichen Geschoßen, der Raumeinteilung im Kellergeschoß und der Dachform sowie zur Vergrößerung der Terrasse und zu einer anderen Situierung des Schwimmbeckens auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien; weiters wurde um Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaus auf derselben Liegenschaft durch Vergrößerung der Fronthöhe um 15 cm und Aufschüttung des Geländes um dieses Ausmaß ersucht.
Anlässlich der am 17. Jänner 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der als Eigentümer der Nachbarliegenschaft geladene Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
"Ich stimme dem Bauvorhaben nicht zu, da es eine Umgehung der Bestimmungen darstellt."
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 15. April 2011 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung erteilt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m auf dem Papier zwar eingehalten werde, beachtlich sei jedoch, dass der Bauführung bereits massive Aufschüttungen vorangegangen seien. Damit sei die Gebäudehöhe gegenüber den betroffenen Nachbarn höher als die festgesetzten 6,5 m. Von der Behörde sei zudem auf die gemäß § 60 Abs. 1 lit. g Bauordnung für Wien (BO) bestehende Bewilligungspflicht nicht Bezug genommen worden. Tatsächlich sei die widmungsgemäße Verwendung der benachbarten Grundflächen, insbesondere jener des Beschwerdeführers, durch die am Nachbargrundstück vorgenommene Aufschüttung beeinträchtigt. Das errichtete Gebäude sei durch die Aufschüttung tatsächlich viel höher, als die gesetzlich vorgesehenen 6,5 m. Die Bestimmungen über die Gebäudehöhe zählten jedoch zu den zwingenden subjektiv öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 134a BO. Außerdem sei durch die Aufschüttung die Sicht des Beschwerdeführers beeinträchtigt.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m auf dem Papier zwar eingehalten werde, beachtlich sei jedoch, dass der Bauführung bereits massive Aufschüttungen vorangegangen seien. Damit sei die Gebäudehöhe gegenüber den betroffenen Nachbarn höher als die festgesetzten 6,5 m. Von der Behörde sei zudem auf die gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, Bauordnung für Wien (BO) bestehende Bewilligungspflicht nicht Bezug genommen worden. Tatsächlich sei die widmungsgemäße Verwendung der benachbarten Grundflächen, insbesondere jener des Beschwerdeführers, durch die am Nachbargrundstück vorgenommene Aufschüttung beeinträchtigt. Das errichtete Gebäude sei durch die Aufschüttung tatsächlich viel höher, als die gesetzlich vorgesehenen 6,5 m. Die Bestimmungen über die Gebäudehöhe zählten jedoch zu den zwingenden subjektiv öffentlichen Nachbarrechten gemäß Paragraph 134 a, BO. Außerdem sei durch die Aufschüttung die Sicht des Beschwerdeführers beeinträchtigt.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2011 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurück. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, das im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 17. Jänner 2011 erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers lasse in keiner Weise erkennen, in welchen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd § 134a BO er sich als verletzt erachte. Der Beschwerdeführer habe daher im vorliegenden Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung iSd § 134 Abs. 3 BO erlangt. Da der Nachbar - bei sonstiger Präklusion - nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen Parteistellung erwerbe, seien die vom Beschwerdeführer erstmals in der Berufung erhobenen Einwendungen iSd § 134a BO als unzulässig anzusehen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen gewesen sei. Weiters merkte die belangte Behörde an, dass sie auch nicht zu erkennen vermöge, inwiefern der Beschwerdeführer durch das projektierte Bauvorhaben in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd § 134a BO beeinträchtigt werden solle, zumal er in der Berufung selbst dargelegt habe, dass die zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m bemessen vom anschließenden Gelände eingehalten werde. Da der Beschwerdeführer bis zur und in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen iSd § 134a Abs. 1 BO gegen das vorliegende Projekt erhoben habe, habe er im gegenständlichen Verfahren Parteistellung nicht erlangt, weshalb seine Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Mit Bescheid vom 6. Juli 2011 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurück. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, das im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 17. Jänner 2011 erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers lasse in keiner Weise erkennen, in welchen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd Paragraph 134 a, BO er sich als verletzt erachte. Der Beschwerdeführer habe daher im vorliegenden Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung iSd Paragraph 134, Absatz 3, BO erlangt. Da der Nachbar - bei sonstiger Präklusion - nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen Parteistellung erwerbe, seien die vom Beschwerdeführer erstmals in der Berufung erhobenen Einwendungen iSd Paragraph 134 a, BO als unzulässig anzusehen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen gewesen sei. Weiters merkte die belangte Behörde an, dass sie auch nicht zu erkennen vermöge, inwiefern der Beschwerdeführer durch das projektierte Bauvorhaben in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd Paragraph 134 a, BO beeinträchtigt werden solle, zumal er in der Berufung selbst dargelegt habe, dass die zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m bemessen vom anschließenden Gelände eingehalten werde. Da der Beschwerdeführer bis zur und in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen iSd Paragraph 134 a, Absatz eins, BO gegen das vorliegende Projekt erhoben habe, habe er im gegenständlichen Verfahren Parteistellung nicht erlangt, weshalb seine Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei einen Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, weil dieser mangels Erhebung von Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 BO keine Parteistellung erlangt hat.Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, weil dieser mangels Erhebung von Einwendungen gemäß Paragraph 134, Absatz 3, BO keine Parteistellung erlangt hat.
Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde rechtzeitig qualifizierte Einwendungen erhoben habe. Gemäß § 134a BO seien die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Der Beschwerdeführer habe sowohl in seiner elektronischen Nachricht vom 30. August 2010, als auch mit anwaltlichem Schreiben vom 9. September 2010 seine Einwände gegen die ausgeführte Gebäudehöhe des Bauvorhabens kundgetan. Davon abgesehen hätte die Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG dahingehend anleiten müssen, seine Einwände entsprechend zu konkretisieren bzw. ihn zumindest darauf hinweisen müssen, dass der getätigte Einwand nicht hinreichend konkret sei. Da der Beschwerdeführer sohin rechtzeitig, nämlich bereits vor der mündlichen Verhandlung konkrete Einwände gegen die geplante Gebäudehöhe im Zusammenhang mit den durchgeführten Aufschüttungen erhoben habe, sei seine Parteistellung nicht präkludiert.Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde rechtzeitig qualifizierte Einwendungen erhoben habe. Gemäß Paragraph 134 a, BO seien die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Der Beschwerdeführer habe sowohl in seiner elektronischen Nachricht vom 30. August 2010, als auch mit anwaltlichem Schreiben vom 9. September 2010 seine Einwände gegen die ausgeführte Gebäudehöhe des Bauvorhabens kundgetan. Davon abgesehen hätte die Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG dahingehend anleiten müssen, seine Einwände entsprechend zu konkretisieren bzw. ihn zumindest darauf hinweisen müssen, dass der getätigte Einwand nicht hinreichend konkret sei. Da der Beschwerdeführer sohin rechtzeitig, nämlich bereits vor der mündlichen Verhandlung konkrete Einwände gegen die geplante Gebäudehöhe im Zusammenhang mit den durchgeführten Aufschüttungen erhoben habe, sei seine Parteistellung nicht präkludiert.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 134 und 134a BO lauten (auszugsweise) wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 134 und 134 a BO lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 134. (1) Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher."§ 134. (1) Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.
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…
§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134 a, (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050136.X00Im RIS seit
04.01.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012