TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/13 2011/05/0136

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Veröffentlicht am 13.12.2011
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des RB in Wien, vertreten durch Dr. Otto Schubert und Mag. Holger Hensel, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. Juli 2011, Zl. BOB-241/11, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: GS in Wien, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 16. November 2010 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben zur Abänderung der Fensteraufteilung in sämtlichen Geschoßen, der Raumeinteilung im Kellergeschoß und der Dachform sowie zur Vergrößerung der Terrasse und zu einer anderen Situierung des Schwimmbeckens auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien; weiters wurde um Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaus auf derselben Liegenschaft durch Vergrößerung der Fronthöhe um 15 cm und Aufschüttung des Geländes um dieses Ausmaß ersucht.

Anlässlich der am 17. Jänner 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der als Eigentümer der Nachbarliegenschaft geladene Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:

"Ich stimme dem Bauvorhaben nicht zu, da es eine Umgehung der Bestimmungen darstellt."

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 15. April 2011 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung erteilt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m auf dem Papier zwar eingehalten werde, beachtlich sei jedoch, dass der Bauführung bereits massive Aufschüttungen vorangegangen seien. Damit sei die Gebäudehöhe gegenüber den betroffenen Nachbarn höher als die festgesetzten 6,5 m. Von der Behörde sei zudem auf die gemäß § 60 Abs. 1 lit. g Bauordnung für Wien (BO) bestehende Bewilligungspflicht nicht Bezug genommen worden. Tatsächlich sei die widmungsgemäße Verwendung der benachbarten Grundflächen, insbesondere jener des Beschwerdeführers, durch die am Nachbargrundstück vorgenommene Aufschüttung beeinträchtigt. Das errichtete Gebäude sei durch die Aufschüttung tatsächlich viel höher, als die gesetzlich vorgesehenen 6,5 m. Die Bestimmungen über die Gebäudehöhe zählten jedoch zu den zwingenden subjektiv öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 134a BO. Außerdem sei durch die Aufschüttung die Sicht des Beschwerdeführers beeinträchtigt.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m auf dem Papier zwar eingehalten werde, beachtlich sei jedoch, dass der Bauführung bereits massive Aufschüttungen vorangegangen seien. Damit sei die Gebäudehöhe gegenüber den betroffenen Nachbarn höher als die festgesetzten 6,5 m. Von der Behörde sei zudem auf die gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, Bauordnung für Wien (BO) bestehende Bewilligungspflicht nicht Bezug genommen worden. Tatsächlich sei die widmungsgemäße Verwendung der benachbarten Grundflächen, insbesondere jener des Beschwerdeführers, durch die am Nachbargrundstück vorgenommene Aufschüttung beeinträchtigt. Das errichtete Gebäude sei durch die Aufschüttung tatsächlich viel höher, als die gesetzlich vorgesehenen 6,5 m. Die Bestimmungen über die Gebäudehöhe zählten jedoch zu den zwingenden subjektiv öffentlichen Nachbarrechten gemäß Paragraph 134 a, BO. Außerdem sei durch die Aufschüttung die Sicht des Beschwerdeführers beeinträchtigt.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2011 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurück. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, das im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 17. Jänner 2011 erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers lasse in keiner Weise erkennen, in welchen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd § 134a BO er sich als verletzt erachte. Der Beschwerdeführer habe daher im vorliegenden Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung iSd § 134 Abs. 3 BO erlangt. Da der Nachbar - bei sonstiger Präklusion - nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen Parteistellung erwerbe, seien die vom Beschwerdeführer erstmals in der Berufung erhobenen Einwendungen iSd § 134a BO als unzulässig anzusehen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen gewesen sei. Weiters merkte die belangte Behörde an, dass sie auch nicht zu erkennen vermöge, inwiefern der Beschwerdeführer durch das projektierte Bauvorhaben in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd § 134a BO beeinträchtigt werden solle, zumal er in der Berufung selbst dargelegt habe, dass die zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m bemessen vom anschließenden Gelände eingehalten werde. Da der Beschwerdeführer bis zur und in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen iSd § 134a Abs. 1 BO gegen das vorliegende Projekt erhoben habe, habe er im gegenständlichen Verfahren Parteistellung nicht erlangt, weshalb seine Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Mit Bescheid vom 6. Juli 2011 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurück. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, das im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 17. Jänner 2011 erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers lasse in keiner Weise erkennen, in welchen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd Paragraph 134 a, BO er sich als verletzt erachte. Der Beschwerdeführer habe daher im vorliegenden Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung iSd Paragraph 134, Absatz 3, BO erlangt. Da der Nachbar - bei sonstiger Präklusion - nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen Parteistellung erwerbe, seien die vom Beschwerdeführer erstmals in der Berufung erhobenen Einwendungen iSd Paragraph 134 a, BO als unzulässig anzusehen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen gewesen sei. Weiters merkte die belangte Behörde an, dass sie auch nicht zu erkennen vermöge, inwiefern der Beschwerdeführer durch das projektierte Bauvorhaben in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd Paragraph 134 a, BO beeinträchtigt werden solle, zumal er in der Berufung selbst dargelegt habe, dass die zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m bemessen vom anschließenden Gelände eingehalten werde. Da der Beschwerdeführer bis zur und in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen iSd Paragraph 134 a, Absatz eins, BO gegen das vorliegende Projekt erhoben habe, habe er im gegenständlichen Verfahren Parteistellung nicht erlangt, weshalb seine Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei einen Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, weil dieser mangels Erhebung von Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 BO keine Parteistellung erlangt hat.Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, weil dieser mangels Erhebung von Einwendungen gemäß Paragraph 134, Absatz 3, BO keine Parteistellung erlangt hat.

Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde rechtzeitig qualifizierte Einwendungen erhoben habe. Gemäß § 134a BO seien die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Der Beschwerdeführer habe sowohl in seiner elektronischen Nachricht vom 30. August 2010, als auch mit anwaltlichem Schreiben vom 9. September 2010 seine Einwände gegen die ausgeführte Gebäudehöhe des Bauvorhabens kundgetan. Davon abgesehen hätte die Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG dahingehend anleiten müssen, seine Einwände entsprechend zu konkretisieren bzw. ihn zumindest darauf hinweisen müssen, dass der getätigte Einwand nicht hinreichend konkret sei. Da der Beschwerdeführer sohin rechtzeitig, nämlich bereits vor der mündlichen Verhandlung konkrete Einwände gegen die geplante Gebäudehöhe im Zusammenhang mit den durchgeführten Aufschüttungen erhoben habe, sei seine Parteistellung nicht präkludiert.Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde rechtzeitig qualifizierte Einwendungen erhoben habe. Gemäß Paragraph 134 a, BO seien die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Der Beschwerdeführer habe sowohl in seiner elektronischen Nachricht vom 30. August 2010, als auch mit anwaltlichem Schreiben vom 9. September 2010 seine Einwände gegen die ausgeführte Gebäudehöhe des Bauvorhabens kundgetan. Davon abgesehen hätte die Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG dahingehend anleiten müssen, seine Einwände entsprechend zu konkretisieren bzw. ihn zumindest darauf hinweisen müssen, dass der getätigte Einwand nicht hinreichend konkret sei. Da der Beschwerdeführer sohin rechtzeitig, nämlich bereits vor der mündlichen Verhandlung konkrete Einwände gegen die geplante Gebäudehöhe im Zusammenhang mit den durchgeführten Aufschüttungen erhoben habe, sei seine Parteistellung nicht präkludiert.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 134 und 134a BO lauten (auszugsweise) wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 134 und 134 a BO lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 134. (1) Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher."§ 134. (1) Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.

...

  1. (3)Absatz 3,Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

…

§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134 a, (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

  1. b)Litera b
    Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  2. c)Litera c
    Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
              d)              Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
              e)              Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
              f)              Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen. … "
Nach § 134 Abs. 3 dritter Satz BO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Der Nachbar kann somit nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen und auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen ist daher unzulässig. Eine solche unzulässige Berufung hat zur Folge, dass der Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung  versagt ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0059, mwN).Nach Paragraph 134, Absatz 3, dritter Satz BO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Der Nachbar kann somit nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen und auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen ist daher unzulässig. Eine solche unzulässige Berufung hat zur Folge, dass der Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung  versagt ist vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0059, mwN).
In § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0272).In Paragraph 134 a, BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0272).
Zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass sich dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen keine Verletzung eines bestimmten Rechtes entnehmen lässt. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, welche aus § 134a BO ableitbare Rechtsverletzung konkret geltend gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0059, mwN) und ist somit keine rechtswirksame Einwendung iSd § 134 Abs. 3 BO.Zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass sich dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen keine Verletzung eines bestimmten Rechtes entnehmen lässt. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, welche aus Paragraph 134 a, BO ableitbare Rechtsverletzung konkret geltend gemacht wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0059, mwN) und ist somit keine rechtswirksame Einwendung iSd Paragraph 134, Absatz 3, BO.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bereits mit Schreiben vom 30. August 2010 und vom 9. September 2010 seine Einwände gegen das Bauvorhaben kundgetan, ist entgegenzuhalten, dass das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Bauverfahren erst mit Einbringung des Bauansuchens vom 16. November 2010 durch die mitbeteiligte Partei eingeleitet worden war. Allenfalls vor diesem Zeitpunkt erhobene Einwendungen können sich somit nicht auf das gegenständliche Bauvorhaben beziehen und gelten demnach auch nicht im gegenständlichen Verfahren als erhoben. Vielmehr bedarf es neuerlicher Einwendungen oder zumindest eines ausreichend klaren Vorbringens, dass jene Einwendungen aufrechterhalten werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2008, Zl. 2008/06/0089 und vom 23. Juni 2010, Zl. 2008/06/0102). Ein solches Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich dem Akteninhalt jedoch nicht entnehmen. Die belangte Behörde hat insofern auch nicht die ihr nach § 13a AVG obliegende Pflicht zur Anleitung verletzt. Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nämlich nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen oder zur Erhebung weiterer Einwendungen angeleitet werden müsste (vgl. dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 23. Februar 2010).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bereits mit Schreiben vom 30. August 2010 und vom 9. September 2010 seine Einwände gegen das Bauvorhaben kundgetan, ist entgegenzuhalten, dass das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Bauverfahren erst mit Einbringung des Bauansuchens vom 16. November 2010 durch die mitbeteiligte Partei eingeleitet worden war. Allenfalls vor diesem Zeitpunkt erhobene Einwendungen können sich somit nicht auf das gegenständliche Bauvorhaben beziehen und gelten demnach auch nicht im gegenständlichen Verfahren als erhoben. Vielmehr bedarf es neuerlicher Einwendungen oder zumindest eines ausreichend klaren Vorbringens, dass jene Einwendungen aufrechterhalten werden vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2008, Zl. 2008/06/0089 und vom 23. Juni 2010, Zl. 2008/06/0102). Ein solches Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich dem Akteninhalt jedoch nicht entnehmen. Die belangte Behörde hat insofern auch nicht die ihr nach Paragraph 13 a, AVG obliegende Pflicht zur Anleitung verletzt. Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nämlich nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen oder zur Erhebung weiterer Einwendungen angeleitet werden müsste vergleiche , dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 23. Februar 2010).
Die belangte Behörde ist daher zutreffend von der Präklusion des Beschwerdeführers ausgegangen, weil dieser keine Einwendungen im Rechtssinne in Bezug auf die ihm durch § 134a BO gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte erhoben hat. Im Hinblick auf die eingetretene Präklusion war auf das Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.Die belangte Behörde ist daher zutreffend von der Präklusion des Beschwerdeführers ausgegangen, weil dieser keine Einwendungen im Rechtssinne in Bezug auf die ihm durch Paragraph 134 a, BO gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte erhoben hat. Im Hinblick auf die eingetretene Präklusion war auf das Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist.
Wien, am 13. Dezember 2011

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011050136.X00

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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