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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache der C K als Gesamtrechtsnachfolgerin der A A K in Wien, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. März 2008, Zl. RU1- BR-115/001-2004, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde betreffend die Erteilung eines Bauauftrages als unbegründet ab.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat sich im Verfahren nicht geäußert.
3. Die Beschwerdeführerin brachte in einem weiteren Schriftsatz vor, dass sie den baupolizeilichen Auftrag, der mit dem bekämpften Bescheid bestätigt wurde, erfüllt habe (gleichzeitig legte sie eine Rechnung des ausführenden Unternehmens über die durchgeführten Arbeiten vor). Sie brachte vor, dass sie diesen Schritt aus persönlichen Gründen gesetzt habe, sie habe die ungeklärte rechtliche Situation bezüglich den von ihren Eltern ererbten Grundstücke und die damit verbundene Ungewissheit über weitere finanzielle Belastungen (die sie als Witwe zu tragen habe) als sehr belastend empfunden und sie habe "einen Schlußstrich ziehen" wollen. Weiters führte sie aus, dass ihr Rechtsschutzinteresse weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden sei.
4. Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2009, Zl. 2009/06/0095, mwH). Es ist daher zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde weggefallen ist. 4. Wie sich aus den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und des Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht vergleiche , beispielsweise den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2009, Zl. 2009/06/0095, mwH). Es ist daher zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde weggefallen ist.
Eine solche Situation ist im Beschwerdefall gegeben. Die Beschwerdeführerin selbst erachtet ihr Rechtsschutzinteresse als weggefallen, zumal sie die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages durch eine Firma für Zimmerei, Holzbau und Dachdeckerei veranlasst habe und der Bauauftrag aufgrund der Abtragung des "Altbestandes laut Plan" nunmehr als erfüllt anzusehen sei.
5. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. 5. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.
Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei (die den Auftrag offensichtlich nur im Interesse des Rechtsfriedens ohne Aufgabe ihres Rechtsstandpunktes erfüllte) kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2011, Zl. 2011/03/0040), ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die §§ 47 bis 56 leg. cit. nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. nochmals den Beschluss Zl. 2009/06/0095).Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei (die den Auftrag offensichtlich nur im Interesse des Rechtsfriedens ohne Aufgabe ihres Rechtsstandpunktes erfüllte) kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2011, Zl. 2011/03/0040), ist über die Kosten unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die Paragraphen 47 bis 56 leg. cit. nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , nochmals den Beschluss Zl. 2009/06/0095).
Wien, am 13. Dezember 2011
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050153.X00Im RIS seit
06.03.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012