TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/14 2011/17/0311

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Veröffentlicht am 14.12.2011
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §248;
BAO §80;
BAO §9 Abs2;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs5 idF 2009/058;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der E E in W, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 30. September 2011, Zl. ABK - 123/11, betreffend Haftung für Abgaben gemäß § 13 Abs. 5 Wiener Vergnügungssteuergesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der E E in W, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 30. September 2011, Zl. ABK - 123/11, betreffend Haftung für Abgaben gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Wiener Vergnügungssteuergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin einer näher genannten GmbH für den an einem näher genannten Aufstellungsort in Wien in den Monaten November 2008 bis Juli 2009 entstandenen Rückstand an Vergnügungssteuer der GmbH in der Höhe von EUR 13.468,30 zur Haftung herangezogen. Der GmbH wurden für den gegenständlichen Zeitraum mit rechtskräftigem Berufungsbescheid vom 16. Dezember 2010 eine Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 12.600,-- samt Nebengebühren in der Höhe von EUR 1.275,12 (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag und Pfändungsgebühren) vorgeschrieben.

Die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, wendet sich ausschließlich gegen den Bescheid vom 30. September 2011.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 13 Abs. 5 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG) LGBl. Nr. 56 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009, haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.Nach Paragraph 13, Absatz 5, des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG) LGBl. Nr. 56 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009,, haften die in den Paragraphen 80, ff der Bundesabgabenordnung (BAO) bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Paragraph 9, Absatz 2, BAO gilt sinngemäß.

Nach § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Nach Paragraph 80, BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach § 13 Abs. 1 letzter Satz VGSG 2005 in der Stammfassung sind der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner (mit dem Unternehmer der Veranstaltung) steuerpflichtig.Nach Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz VGSG 2005 in der Stammfassung sind der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner (mit dem Unternehmer der Veranstaltung) steuerpflichtig.

Vergleichbare Pflichten ergaben sich für den Geschäftsführer einer GmbH aus § 7 Abs. 1 WAO in Verbindung mit den §§ 54 ff leg. cit.. Danach haften unter anderem die Geschäftsführer einer GmbH neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 54 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Vergleichbare Pflichten ergaben sich für den Geschäftsführer einer GmbH aus Paragraph 7, Absatz eins, WAO in Verbindung mit den Paragraphen 54, ff leg. cit.. Danach haften unter anderem die Geschäftsführer einer GmbH neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (also gegen den Haftungsbescheid) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung wären daher in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/16/0258, mwN).Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß Paragraph 248, BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (also gegen den Haftungsbescheid) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung wären daher in einem gemäß Paragraph 248, BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/16/0258, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gehen die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere, welche sich nur gegen die Richtigkeit der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung richten. Bereits die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass im Haftungsverfahren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht geltend gemacht werden können, sondern dies eben dem Verfahren nach § 248 BAO vorbehalten ist. Bereits aus diesem Grunde erübrigt es sich daher die in der Beschwerde geäußerten unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenvorschreibung aufzugreifen.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gehen die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere, welche sich nur gegen die Richtigkeit der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung richten. Bereits die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass im Haftungsverfahren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht geltend gemacht werden können, sondern dies eben dem Verfahren nach Paragraph 248, BAO vorbehalten ist. Bereits aus diesem Grunde erübrigt es sich daher die in der Beschwerde geäußerten unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenvorschreibung aufzugreifen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170311.X00

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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