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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABAG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des V I in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. September 2011, Zl. 17 BK 1/11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des römisch fünf römisch eins in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. September 2011, Zl. 17 BK 1/11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK), mit dem einer Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Präses der Ausbildungskommission beim Oberlandesgericht Wien, mit dem sein Antrag, der Feststellung der Gleichwertigkeit bestimmter Ausbildungen mit dem Studium des österreichischen Rechts Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zuzuerkennen, abgelehnt worden war, nicht Folge gegeben wurde.
Gemäß § 4 Abs. 1 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987 (ABAG - in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 141/2009) sowie § 64 Abs. 1 letzter Satz des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990 (DSt - in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 141/2009) unterliegen Entscheidungen der OBDK nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; ihre Entscheidungen ergehen in letzter Instanz, die Mitglieder sind bei Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Es handelt sich dabei um eine Behörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, sodass die Beschwerde unzulässig ist, weil eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/06/0203 und vom 26. Mai 2009, Zl. 2009/06/0101, mwN; sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.980/2006, mwN).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, (ABAG - in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,) sowie Paragraph 64, Absatz eins, letzter Satz des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, (DSt - in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,) unterliegen Entscheidungen der OBDK nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; ihre Entscheidungen ergehen in letzter Instanz, die Mitglieder sind bei Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Es handelt sich dabei um eine Behörde im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG, sodass die Beschwerde unzulässig ist, weil eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/06/0203 und vom 26. Mai 2009, Zl. 2009/06/0101, mwN; sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.980 aus 2006,, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2011
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011010264.X00Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012