TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/15 2011/09/0174

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §13a;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der C. Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 26, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Juli 2011, Zl. UVS- 07/A/1/6491/2011, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Ausspruch der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der C. Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 26, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Juli 2011, Zl. UVS- 07/A/1/6491/2011, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Ausspruch der Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2011 wurde CK schuldig erkannt, er habe es als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin drei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige zu im Einzelnen angeführten Tatzeiten auf dem Bauvorhaben in F als Arbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

CK habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-CK habe dadurch drei Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-

- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von je zwei Tagen) verhängt.

Zugleich wurde ausgesprochen, dass die C GmbH für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

Die belangte Behörde kam basierend auf den Angaben des CK in der mündlichen Verhandlung und unter Anwendung des § 28 Abs. 7 AuslBG zum Ergebnis, dass der mündlichen Vereinbarung mit den Polen kein im Vorhinein abgegrenztes gewährleistungstaugliches Werk zugrunde gelegen sei. Die Polen hätten tatsächlich ununterscheidbar Spachtelarbeiten durchgeführt. Das Material sei von CK bzw. dem von ihm vertretenen Unternehmen zur Verfügung gestellt worden, die drei polnischen Arbeiter hätten lediglich über untergeordnetes Kleinwerkzeug (Spachtel, Kübel, Maßband) verfügt. Die Polen seien leistungs- aber nicht erfolgsbezogen entlohnt worden. Die Arbeitszeit sei durch die Öffnungszeit der Baustelle vorgegeben gewesen. Durch das Vorliegen österreichischer bzw. polnischer Gewerbescheine (= Gewerbeberechtigungen) sei noch keine Selbständigkeit gegeben.Die belangte Behörde kam basierend auf den Angaben des CK in der mündlichen Verhandlung und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG zum Ergebnis, dass der mündlichen Vereinbarung mit den Polen kein im Vorhinein abgegrenztes gewährleistungstaugliches Werk zugrunde gelegen sei. Die Polen hätten tatsächlich ununterscheidbar Spachtelarbeiten durchgeführt. Das Material sei von CK bzw. dem von ihm vertretenen Unternehmen zur Verfügung gestellt worden, die drei polnischen Arbeiter hätten lediglich über untergeordnetes Kleinwerkzeug (Spachtel, Kübel, Maßband) verfügt. Die Polen seien leistungs- aber nicht erfolgsbezogen entlohnt worden. Die Arbeitszeit sei durch die Öffnungszeit der Baustelle vorgegeben gewesen. Durch das Vorliegen österreichischer bzw. polnischer Gewerbescheine (= Gewerbeberechtigungen) sei noch keine Selbständigkeit gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Gesellschaft macht geltend, dass "die rechtlich unbedarfte und nicht vertretene Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin C GmbH entgegen der Manuduktionspflicht der belangten Behörde nicht belehrt" worden sei, "alles für sie sachlich und rechtlich Entlastende vorzubringen, wonach nämlich keine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der Subunternehmer vorlag, diese nach dem Ausmaß ihrer Spachtelarbeiten, nämlich per Quadratmeter entlohnt wurden, sie sozialversichert und gewerberechtlich befugt waren, was jedoch nicht erfolgt ist, wodurch deren Parteiengehör entscheidend verletzt wurde."

Die Behörde hat nicht ihre Pflicht zur Anleitung eines Vorbringens im Sinne des § 13a AVG verletzt. Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nämlich nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, die Partei zur Erhebung weiterer Einwendungen anzuleiten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0059).Die Behörde hat nicht ihre Pflicht zur Anleitung eines Vorbringens im Sinne des Paragraph 13 a, AVG verletzt. Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nämlich nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, die Partei zur Erhebung weiterer Einwendungen anzuleiten vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0059).

Hinsichtlich der übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2011/09/0173, mit dem die Beschwerde des CK abgewiesen wurde, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Hinsichtlich der übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2011/09/0173, mit dem die Beschwerde des CK abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090174.X00

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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