TE Vwgh Beschluss 2011/12/15 2011/09/0164

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §87;
LDG 1984 §92 Abs1;
LDG 1984 §93 Abs1;
LDG 1984 §95 Abs1;
LDG 1984 §95 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
  1. LDG 1984 § 93 heute
  2. LDG 1984 § 93 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 93 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. LDG 1984 § 93 gültig von 01.03.1998 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  5. LDG 1984 § 93 gültig von 01.11.1991 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1991
  6. LDG 1984 § 93 gültig von 29.07.1989 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1989
  7. LDG 1984 § 93 gültig von 01.09.1984 bis 28.07.1989
  1. LDG 1984 § 95 heute
  2. LDG 1984 § 95 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  5. LDG 1984 § 95 gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  6. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1984 bis 28.02.1998
  1. LDG 1984 § 95 heute
  2. LDG 1984 § 95 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  5. LDG 1984 § 95 gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  6. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1984 bis 28.02.1998
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des WH in W, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf Dietrich Straße 19, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 11. August 2011, Zl. 302-12/26/11-2011, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Verhandlungsbeschluss nach dem LDG 1984 (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer steht als Volksschuloberlehrer (VOL) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Mit dem angefochtenen Bescheid fasste die belangte Behörde gemäß §§ 92 und 93 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) den Beschluss, gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes einer näher umschriebenen Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren einzuleiten und eine mündliche Disziplinarverhandlung durchzuführen.Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer steht als Volksschuloberlehrer (VOL) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Mit dem angefochtenen Bescheid fasste die belangte Behörde gemäß Paragraphen 92, und 93 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) den Beschluss, gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes einer näher umschriebenen Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren einzuleiten und eine mündliche Disziplinarverhandlung durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid ist die Beschwerde gerichtet.

Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 7. September 2011 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Verhandlung für schuldig erkannt und über ihn gemäß §§ 95 Abs. 2 iVm § 70 LDG 1984 eine Geldstrafe in der Höhe von 1,5 Monatsbezügen unter Ausschluss der Haushaltszulage verhängt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 7. September 2011 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Verhandlung für schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraphen 95, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 70, LDG 1984 eine Geldstrafe in der Höhe von 1,5 Monatsbezügen unter Ausschluss der Haushaltszulage verhängt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, und vom 1. Juli 1998, Zlen. 97/09/0095, 0110, zusammengefasst die Auffassung vertreten, dass die mit einem Einleitungsbeschluss und einem Verhandlungsbeschluss verbundenen Rechtsfolgen mit Beendigung des Disziplinarverfahrens beendet sind und dass daher die Möglichkeit einer fortwirkenden Verletzung des Beschuldigten in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht mehr gegeben ist (auf die angeführten Beschlüsse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall eine solche Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ersehen, zumal nicht ersichtlich ist und nicht behauptet wird, dass die Rechtssache durch das Disziplinarerkenntnis vom 7. September 2011 nicht vollständig erledigt oder sonst dem angefochtenen Bescheid noch eine über das angeführte Disziplinarerkenntnis hinausgehende oder hinauswirkende Rechtsfolge zukäme. Auch hat der - vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde befragte - Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, und ist keine solche ersichtlich (auch nicht betreffend eine mögliche Verjährung), die nicht auch in einem Rechtsmittel gegen das Disziplinarerkenntnis vom 7. September 2011 aufgegriffen werden konnte.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, und vom 1. Juli 1998, Zlen. 97/09/0095, 0110, zusammengefasst die Auffassung vertreten, dass die mit einem Einleitungsbeschluss und einem Verhandlungsbeschluss verbundenen Rechtsfolgen mit Beendigung des Disziplinarverfahrens beendet sind und dass daher die Möglichkeit einer fortwirkenden Verletzung des Beschuldigten in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht mehr gegeben ist (auf die angeführten Beschlüsse wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall eine solche Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ersehen, zumal nicht ersichtlich ist und nicht behauptet wird, dass die Rechtssache durch das Disziplinarerkenntnis vom 7. September 2011 nicht vollständig erledigt oder sonst dem angefochtenen Bescheid noch eine über das angeführte Disziplinarerkenntnis hinausgehende oder hinauswirkende Rechtsfolge zukäme. Auch hat der - vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde befragte - Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, und ist keine solche ersichtlich (auch nicht betreffend eine mögliche Verjährung), die nicht auch in einem Rechtsmittel gegen das Disziplinarerkenntnis vom 7. September 2011 aufgegriffen werden konnte.

Daher war auch im vorliegenden Fall das Verfahren über die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.Daher war auch im vorliegenden Fall das Verfahren über die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in den vorliegenden Fällen die Bestimmung des § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2003, Zl. 2000/07/0084, mwN).Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in den vorliegenden Fällen die Bestimmung des Paragraph 56, VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG gestützt werden. Diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2003, Zl. 2000/07/0084, mwN).

Im vorliegenden Fall kann der fiktive Ausgang des Verfahrens ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht beurteilt werden; es waren daher in Entscheidung nach freier Überzeugung keine Kosten zuzusprechen.

Wien, am 15. Dezember 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090164.X00

Im RIS seit

08.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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