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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des OG in G, vertreten durch Dr. Martin Schloßgangl, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Promenade 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. Februar 2011, Zl. VwSen-252387/44/Lg/Sta/Ba, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafantrag vom 2. November 2009 beantragte das Finanzamt G die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubter Beschäftigung des Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina AT.
Die Behörde erster Instanz stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG mit folgender Begründung ein:Die Behörde erster Instanz stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG mit folgender Begründung ein:
"AT verfügte zwar über keine Beschäftigungsbewilligung, jedoch konnte der (Beschwerdeführer) glaubhaft darlegen, von der Arbeitstätigkeit des AT nichts gewusst zu haben. Sowohl die Begründung, dass es unsinnig wäre illegal beschäftigte Arbeitnehmer zu verwenden, da die Auftraggeber im Vorhinein alle eingesetzten Arbeitnehmer prüfen würden, als auch die Angaben des AT und des JC sind nachvollziehbar. Es ist auch nicht unwahrscheinlich oder lebensfremd, dass der Unterkunftgeber" (Anmerkung: dabei handelt es sich um NC) " - um Verzögerungen bzw. Schwierigkeiten mit dem Dienstgeber zu vermeiden - seinen Bekannten an seiner Stelle auf diese Baustelle geschickt hat, da er selber verhindert war und sein Bruder JC die aufgetragenen Arbeiten nicht alleine hätte durchführen können. Weder JC noch AT haben die R GmbH dahingehend belastet, dass die Tätigkeit mit Wissen dieser stattgefunden hätte. Die Angaben sind schlüssig und es ergeben sich keine Widersprüche."
Aus diesem Sachverhalt könne nicht "mit der erforderlichen Sicherheit und Genauigkeit" dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) "vorgehalten" werden.
Gegen diesen Bescheid erhob das Finanzamt K Berufung. Ohne darauf einzugehen, ob überhaupt eine Beschäftigung des AT durch die R GmbH vorliege, befasste sich die Berufung ausschließlich mit der Mangelhaftigkeit des Kontrollsystems der R GmbH.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Der Beschwerdeführer sei schuldig, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GmbH mit Sitz in G und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft am 7. Oktober 2009 den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Der Beschwerdeführer sei schuldig, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GmbH mit Sitz in G und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft am 7. Oktober 2009 den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde das erstinstanzliche Verfahren zum größten Teil wörtlich wieder und fasste die Aussagen in der mündlichen Verhandlung zusammen. Sie führte zur Beweiswürdigung und zur Sachverhaltsfeststellung aus:
"Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ist von der Darstellung der Vertreterin des (Beschwerdeführers) in Verbindung mit der Aktenlage sowie der Darstellung der Zeugen RG, JC und BL auszugehen. Die entgegenstehenden Aussagen des Zeugen NC sind wegen des überzeugenden Auftretens der Vertreterin des (Beschwerdeführers) und der anderen Zeugen unglaubwürdig; dies insbesondere auch im Hinblick auf die Angabe des NC, bei der Kontrolle auf der Baustelle anwesend gewesen zu sein.
Demnach ist davon auszugehen, dass NC den AT sozusagen als seinen Vertreter zur Baustelle der Firma R GmbH verbrachte, weil er selbst auf einer anderen Baustelle (die keine seines Arbeitgebers R GmbH war) arbeiten wollte. Die Arbeit des AT geschah ohne Wissen der Firma R GmbH."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Hinblick auf ihre auf der Verantwortung des Beschwerdeführers (seiner Vertreterin) im Verwaltungsverfahren und den damit übereinstimmenden Angaben des JC, mit denen auch die - von der belangten Behörde in ihrem Bescheid wiedergegebenen und durch den Hinweis auf die "Aktenlage" verwerteten Angaben des AT anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2009 - im Einklang stehen, beruhenden Sachverhaltsfeststellung wäre von der belangten Behörde im Bescheid darzulegen gewesen, aus welchen Gründen bzw. auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sie zur Ansicht gelangte, AT sei nicht - wie die oben genannten Beweisergebnisse, denen die belangte Behörde auch in ihrer Sachverhaltsfeststellung folgte, vermuten ließen - zu seinem Bekannten NC, sondern zu dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Gerade unter Berücksichtigung des auch von der belangten Behörde festgestellten Umstandes, dass NC durch Wahrnehmung eines anderen, nicht der R GmbH zuzurechnenden Auftrages (siehe AT: "Pfuschbaustelle") verhindert war, die ihm von seinem Arbeitgeber R GmbH aufgetragenen Arbeiten an der gegenständlichen Baustelle zusammen mit seinem Bruder JC auszuführen, lässt das Interesse dieses Arbeitnehmers NC an einer Hilfe verständlich erscheinen. Auch hat die belangte Behörde selbst in Einklang mit den diesbezüglichen Beweisergebnissen festgestellt, dass der verhinderte NC den AT als seinen Vertreter zur Baustelle der R GmbH gebracht hat. Hinzu kommt, dass AT in seiner Niederschrift erklärt hat, NC habe ihm die Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt und er bekomme für seine Tätigkeiten auf der gegenständlichen Baustelle keinen Lohn, ihm stehe dafür kostenfrei Kost und Logis bei NC zur Verfügung. All dies deutet darauf hin, dass NC aus eigenem wirtschaftlichem Interesse, also "unternehmerisch" und eigenmächtig für seine - "pfuschbedingte" - Vertretung sorgen wollte. Darauf hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aber nicht Bedacht genommen. Sie hat sich daher in Verkennung der Rechtslage nicht damit auseinandergesetzt, ob überhaupt eine Beschäftigung zwischen der R GmbH und AT zu Stande gekommen ist (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0117).In Hinblick auf ihre auf der Verantwortung des Beschwerdeführers (seiner Vertreterin) im Verwaltungsverfahren und den damit übereinstimmenden Angaben des JC, mit denen auch die - von der belangten Behörde in ihrem Bescheid wiedergegebenen und durch den Hinweis auf die "Aktenlage" verwerteten Angaben des AT anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2009 - im Einklang stehen, beruhenden Sachverhaltsfeststellung wäre von der belangten Behörde im Bescheid darzulegen gewesen, aus welchen Gründen bzw. auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sie zur Ansicht gelangte, AT sei nicht - wie die oben genannten Beweisergebnisse, denen die belangte Behörde auch in ihrer Sachverhaltsfeststellung folgte, vermuten ließen - zu seinem Bekannten NC, sondern zu dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Gerade unter Berücksichtigung des auch von der belangten Behörde festgestellten Umstandes, dass NC durch Wahrnehmung eines anderen, nicht der R GmbH zuzurechnenden Auftrages (siehe AT: "Pfuschbaustelle") verhindert war, die ihm von seinem Arbeitgeber R GmbH aufgetragenen Arbeiten an der gegenständlichen Baustelle zusammen mit seinem Bruder JC auszuführen, lässt das Interesse dieses Arbeitnehmers NC an einer Hilfe verständlich erscheinen. Auch hat die belangte Behörde selbst in Einklang mit den diesbezüglichen Beweisergebnissen festgestellt, dass der verhinderte NC den AT als seinen Vertreter zur Baustelle der R GmbH gebracht hat. Hinzu kommt, dass AT in seiner Niederschrift erklärt hat, NC habe ihm die Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt und er bekomme für seine Tätigkeiten auf der gegenständlichen Baustelle keinen Lohn, ihm stehe dafür kostenfrei Kost und Logis bei NC zur Verfügung. All dies deutet darauf hin, dass NC aus eigenem wirtschaftlichem Interesse, also "unternehmerisch" und eigenmächtig für seine - "pfuschbedingte" - Vertretung sorgen wollte. Darauf hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aber nicht Bedacht genommen. Sie hat sich daher in Verkennung der Rechtslage nicht damit auseinandergesetzt, ob überhaupt eine Beschäftigung zwischen der R GmbH und AT zu Stande gekommen ist vergleiche zu einem ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0117).
Die von der belangten Behörde im Gefolge der Berufung im angefochtenen Bescheid ausschließlich behandelte Frage des mangelhaften Kontrollsystems ist aber erst dann zu klären, wenn der objektive Tatbestand einer unerlaubten Beschäftigung feststeht.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 15. Dezember 2011
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090041.X00Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012