TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/15 2011/09/0041

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des OG in G, vertreten durch Dr. Martin Schloßgangl, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Promenade 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. Februar 2011, Zl. VwSen-252387/44/Lg/Sta/Ba, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafantrag vom 2. November 2009 beantragte das Finanzamt G die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubter Beschäftigung des Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina AT.

Die Behörde erster Instanz stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG mit folgender Begründung ein:Die Behörde erster Instanz stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG mit folgender Begründung ein:

"AT verfügte zwar über keine Beschäftigungsbewilligung, jedoch konnte der (Beschwerdeführer) glaubhaft darlegen, von der Arbeitstätigkeit des AT nichts gewusst zu haben. Sowohl die Begründung, dass es unsinnig wäre illegal beschäftigte Arbeitnehmer zu verwenden, da die Auftraggeber im Vorhinein alle eingesetzten Arbeitnehmer prüfen würden, als auch die Angaben des AT und des JC sind nachvollziehbar. Es ist auch nicht unwahrscheinlich oder lebensfremd, dass der Unterkunftgeber" (Anmerkung: dabei handelt es sich um NC) " - um Verzögerungen bzw. Schwierigkeiten mit dem Dienstgeber zu vermeiden - seinen Bekannten an seiner Stelle auf diese Baustelle geschickt hat, da er selber verhindert war und sein Bruder JC die aufgetragenen Arbeiten nicht alleine hätte durchführen können. Weder JC noch AT haben die R GmbH dahingehend belastet, dass die Tätigkeit mit Wissen dieser stattgefunden hätte. Die Angaben sind schlüssig und es ergeben sich keine Widersprüche."

Aus diesem Sachverhalt könne nicht "mit der erforderlichen Sicherheit und Genauigkeit" dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) "vorgehalten" werden.

Gegen diesen Bescheid erhob das Finanzamt K Berufung. Ohne darauf einzugehen, ob überhaupt eine Beschäftigung des AT durch die R GmbH vorliege, befasste sich die Berufung ausschließlich mit der Mangelhaftigkeit des Kontrollsystems der R GmbH.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Der Beschwerdeführer sei schuldig, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GmbH mit Sitz in G und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft am 7. Oktober 2009 den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Der Beschwerdeführer sei schuldig, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GmbH mit Sitz in G und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft am 7. Oktober 2009 den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde das erstinstanzliche Verfahren zum größten Teil wörtlich wieder und fasste die Aussagen in der mündlichen Verhandlung zusammen. Sie führte zur Beweiswürdigung und zur Sachverhaltsfeststellung aus:

"Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ist von der Darstellung der Vertreterin des (Beschwerdeführers) in Verbindung mit der Aktenlage sowie der Darstellung der Zeugen RG, JC und BL auszugehen. Die entgegenstehenden Aussagen des Zeugen NC sind wegen des überzeugenden Auftretens der Vertreterin des (Beschwerdeführers) und der anderen Zeugen unglaubwürdig; dies insbesondere auch im Hinblick auf die Angabe des NC, bei der Kontrolle auf der Baustelle anwesend gewesen zu sein.

Demnach ist davon auszugehen, dass NC den AT sozusagen als seinen Vertreter zur Baustelle der Firma R GmbH verbrachte, weil er selbst auf einer anderen Baustelle (die keine seines Arbeitgebers R GmbH war) arbeiten wollte. Die Arbeit des AT geschah ohne Wissen der Firma R GmbH."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Hinblick auf ihre auf der Verantwortung des Beschwerdeführers (seiner Vertreterin) im Verwaltungsverfahren und den damit übereinstimmenden Angaben des JC, mit denen auch die - von der belangten Behörde in ihrem Bescheid wiedergegebenen und durch den Hinweis auf die "Aktenlage" verwerteten Angaben des AT anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2009 - im Einklang stehen, beruhenden Sachverhaltsfeststellung wäre von der belangten Behörde im Bescheid darzulegen gewesen, aus welchen Gründen bzw. auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sie zur Ansicht gelangte, AT sei nicht - wie die oben genannten Beweisergebnisse, denen die belangte Behörde auch in ihrer Sachverhaltsfeststellung folgte, vermuten ließen - zu seinem Bekannten NC, sondern zu dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Gerade unter Berücksichtigung des auch von der belangten Behörde festgestellten Umstandes, dass NC durch Wahrnehmung eines anderen, nicht der R GmbH zuzurechnenden Auftrages (siehe AT: "Pfuschbaustelle") verhindert war, die ihm von seinem Arbeitgeber R GmbH aufgetragenen Arbeiten an der gegenständlichen Baustelle zusammen mit seinem Bruder JC auszuführen, lässt das Interesse dieses Arbeitnehmers NC an einer Hilfe verständlich erscheinen. Auch hat die belangte Behörde selbst in Einklang mit den diesbezüglichen Beweisergebnissen festgestellt, dass der verhinderte NC den AT als seinen Vertreter zur Baustelle der R GmbH gebracht hat. Hinzu kommt, dass AT in seiner Niederschrift erklärt hat, NC habe ihm die Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt und er bekomme für seine Tätigkeiten auf der gegenständlichen Baustelle keinen Lohn, ihm stehe dafür kostenfrei Kost und Logis bei NC zur Verfügung. All dies deutet darauf hin, dass NC aus eigenem wirtschaftlichem Interesse, also "unternehmerisch" und eigenmächtig für seine - "pfuschbedingte" - Vertretung sorgen wollte. Darauf hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aber nicht Bedacht genommen. Sie hat sich daher in Verkennung der Rechtslage nicht damit auseinandergesetzt, ob überhaupt eine Beschäftigung zwischen der R GmbH und AT zu Stande gekommen ist (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0117).In Hinblick auf ihre auf der Verantwortung des Beschwerdeführers (seiner Vertreterin) im Verwaltungsverfahren und den damit übereinstimmenden Angaben des JC, mit denen auch die - von der belangten Behörde in ihrem Bescheid wiedergegebenen und durch den Hinweis auf die "Aktenlage" verwerteten Angaben des AT anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2009 - im Einklang stehen, beruhenden Sachverhaltsfeststellung wäre von der belangten Behörde im Bescheid darzulegen gewesen, aus welchen Gründen bzw. auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sie zur Ansicht gelangte, AT sei nicht - wie die oben genannten Beweisergebnisse, denen die belangte Behörde auch in ihrer Sachverhaltsfeststellung folgte, vermuten ließen - zu seinem Bekannten NC, sondern zu dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Gerade unter Berücksichtigung des auch von der belangten Behörde festgestellten Umstandes, dass NC durch Wahrnehmung eines anderen, nicht der R GmbH zuzurechnenden Auftrages (siehe AT: "Pfuschbaustelle") verhindert war, die ihm von seinem Arbeitgeber R GmbH aufgetragenen Arbeiten an der gegenständlichen Baustelle zusammen mit seinem Bruder JC auszuführen, lässt das Interesse dieses Arbeitnehmers NC an einer Hilfe verständlich erscheinen. Auch hat die belangte Behörde selbst in Einklang mit den diesbezüglichen Beweisergebnissen festgestellt, dass der verhinderte NC den AT als seinen Vertreter zur Baustelle der R GmbH gebracht hat. Hinzu kommt, dass AT in seiner Niederschrift erklärt hat, NC habe ihm die Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt und er bekomme für seine Tätigkeiten auf der gegenständlichen Baustelle keinen Lohn, ihm stehe dafür kostenfrei Kost und Logis bei NC zur Verfügung. All dies deutet darauf hin, dass NC aus eigenem wirtschaftlichem Interesse, also "unternehmerisch" und eigenmächtig für seine - "pfuschbedingte" - Vertretung sorgen wollte. Darauf hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aber nicht Bedacht genommen. Sie hat sich daher in Verkennung der Rechtslage nicht damit auseinandergesetzt, ob überhaupt eine Beschäftigung zwischen der R GmbH und AT zu Stande gekommen ist vergleiche zu einem ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0117).

Die von der belangten Behörde im Gefolge der Berufung im angefochtenen Bescheid ausschließlich behandelte Frage des mangelhaften Kontrollsystems ist aber erst dann zu klären, wenn der objektive Tatbestand einer unerlaubten Beschäftigung feststeht.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. Dezember 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090041.X00

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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