TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/15 2011/03/0056

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

16/02 Rundfunk;

Norm

PrivatradioG 2001 §10 Abs1 Z4;
PrivatradioG 2001 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A GmbH (früher: Ö GmbH) in W, vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Ferstelgasse 1, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 1. September 2008, Zl 611.011/0005-BKS/2008, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms (mitbeteiligte Partei: P GmbH, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 3. April 2007 schrieb die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) das Versorgungsgebiet "nördliches und mittleres Burgenland, Bezirk O, Teile des Bezirks G und J", dem die Übertragungskapazitäten "J (R Silo) 96,6 MHz", "M (Hberg) 106,3 MHZ" und "R 2 (Hstein) 105,5 MHz" zugeordnet sind, aus, um das sich (ua) die beschwerdeführende Partei und die mitbeteiligte Partei mit (ua) Anträgen auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms bewarben.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 3 Abs 1 und 2 iVm §§ 5 und 6 Privatradiogesetz (PrR-G) die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet für die Dauer von zehn Jahren (ab 1. April 2008). Gleichzeitig wies sie (ua) den Zulassungsantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs 1 und 2 PrR G ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraphen 5, und 6 Privatradiogesetz (PrR-G) die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet für die Dauer von zehn Jahren (ab 1. April 2008). Gleichzeitig wies sie (ua) den Zulassungsantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 PrR G ab.

Die Auswahlentscheidung zugunsten der mitbeteiligten Partei begründete die belangte Behörde - zusammengefasst - im Wesentlichen damit, dass von deren Programm (im Vergleich zu jenem der beschwerdeführenden Partei) ein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt und ein stärkerer Lokalbezug zu erwarten sei.

Im Einzelnen führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich das Programm der mitbeteiligten Partei stärker an die Zielgruppe der Jugendlichen wende als andere, im Versorgungsgebiet bereits ausgestrahlte Hörfunkprogramme. Demgegenüber weise das Programm der beschwerdeführenden Partei näher dargestellte Ähnlichkeiten zu schon vorhandenen Konkurrenzprogrammen auf. Es treffe zwar zu, dass das Programm benachbarter Hörfunkveranstalter, die wie die mitbeteiligte Partei zum "H Netzwerk" gehörten, in einigen Bereichen des Versorgungsgebiets ebenfalls empfangbar seien. Von einer Identität der Programme innerhalb des "H Netzwerks" könne aber nicht die Rede sein. Die mitbeteiligte Partei habe glaubwürdig dargelegt, dass die Programme der dem "H Netzwerk" zugehörigen Rundfunkveranstalter durch Regionalisierungen und Lokalisierungen für das jeweilige Versorgungsgebiet individuell zusammengestellt würden. Zurückgegriffen werde in einem Ausmaß von ca 50-55% auf die gemeinsamen Ressourcen des Netzwerks. Zeitgleiche Programmübernahmen seien aber zeitlich beschränkt. Im Wortprogramm erfolge eine Lokalisierung nach den Interessen im Verbreitungsgebiet. Daraus ergebe sich, dass der Hörer im Versorgungsgebiet das geplante Programm der mitbeteiligten Partei im Großen und Ganzen als Programm mit originären (im Sinn von nicht bereits durch andere Sender des "H Netzwerks" zeitgleich ausgestrahlten) Inhalten wahrnehme, mögen auch das Musikformat sowie Sendungstitel und Programmschema demselben Konzept wie bei anderen Sendern des Netzwerks folgen.

In ihren Erwägungen zum Lokalbezug der zu vergleichenden Programme hob die belangte Behörde neuerlich hervor, dass die mitbeteiligte Partei ihr Wort- und zum Teil auch ihr Musikprogramm am meisten auf das verfahrensgegenständliche Gebiet fokussiere. Es sei ihr gelungen, detaillierter und nachvollziehbarer als die beschwerdeführende Partei darzulegen, wie durch das geplante Programm das Geschehen im Versorgungsgebiet abgebildet werde. Insbesondere habe sie durch die Darstellung einzelner Sendungen und deren konkreter Inhalte aufgezeigt, wie der Lokalbezug erreicht werden solle. Demgegenüber stelle die von der beschwerdeführenden Partei durchwegs ins Treffen geführte Orientierung an Hörerpräferenzen noch keine Besonderheit dar, aus der sich im Hinblick auf den Lokalbezug des Musikprogramms für sie ein klarer Vorteil ableiten ließe.

Die beschwerdeführende Partei vermöge gegenüber der mitbeteiligten Partei Vorteile daraus zu ziehen, dass geplante Programmübernahmen äußerst gering sein sollen und deshalb das Ausmaß eigengestalteter Beiträge bei ihr höher einzuschätzen sei. Da allerdings aufgrund der anderen durch die belangte Behörde geprüften Aspekte, insbesondere des Beitrags zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet und des Lokalbezugs des Programms Vorteile zugunsten der mitbeteiligten Partei zu verzeichnen seien, könne sich der höhere Anteil eigengestalteter Sendungen im beweglichen System des § 6 PrR-G nicht dahingehend auswirken, dass der beschwerdeführenden Partei die Zulassung zu erteilen wäre.Die beschwerdeführende Partei vermöge gegenüber der mitbeteiligten Partei Vorteile daraus zu ziehen, dass geplante Programmübernahmen äußerst gering sein sollen und deshalb das Ausmaß eigengestalteter Beiträge bei ihr höher einzuschätzen sei. Da allerdings aufgrund der anderen durch die belangte Behörde geprüften Aspekte, insbesondere des Beitrags zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet und des Lokalbezugs des Programms Vorteile zugunsten der mitbeteiligten Partei zu verzeichnen seien, könne sich der höhere Anteil eigengestalteter Sendungen im beweglichen System des Paragraph 6, PrR-G nicht dahingehend auswirken, dass der beschwerdeführenden Partei die Zulassung zu erteilen wäre.

Bei der Gesamtbetrachtung der Vorzüge des Programms der mitbeteiligten Partei sei es im Ergebnis auch nicht von Relevanz, ob die beschwerdeführende Partei wegen verspäteter Bekanntgabe der Änderung von Eigentumsverhältnissen das PrR-G verletzt habe. Umgekehrt fielen behördlich festgestellte Rechtsverletzungen der mitbeteiligten Partei (bzw ihrer Rechtsvorgängerin als bisheriger Lizenzinhaberin) nicht maßgeblich ins Gewicht, zumal solche - aus näher dargestellten Gründen - für die Zukunft nicht mehr zu erwarten seien. Soweit die beschwerdeführende Partei angebliche weitere Verletzungen des § 28a PrR-G rüge und daraus ein Hindernis für die Erteilung der Zulassung ableite, sei festzuhalten, dass im Zulassungsverfahren nur solche Rechtsverletzungen zu berücksichtigen seien, welche vor dessen Erledigung rechtskräftig festgestellt worden seien (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl 2005/04/0050). Im Übrigen sei die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die mitbeteiligte Partei habe das Programm unzulässig geändert, "differenzierter" zu betrachten (die beschwerdeführende Partei hatte in der Berufung vor allem gerügt, dass der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei ein Programm genehmigt worden sei, das "zumindest 20 Stunden pro Woche, davon zumindest 10 Stunden moderiert, außerhalb der Nachtstunden eigengestaltete Sendungen in den Sprachen der im Burgenland angesiedelten Volksgruppen" umfasse. Tatsächlich sei aber ein Programm gesendet worden, das keine durchgehende Moderation in den Sprachen der im Burgenland angesiedelten Volksgruppen mit einer Dauer von insgesamt 10 Stunden pro Woche enthalten habe und das Musikprogramm in den "Volksgruppensendungen" habe überwiegend dem sonstigen Musikprogramm der mitbeteiligten Partei entsprochen; entgegen der Zulassung sei die Sendung von 20 bis 24 Uhr und somit zumindest zur Hälfte in den Nachtstunden gesendet worden). Dass der Genehmigungsbescheid eine "durchmoderierte Volksgruppensendung" verlange, gehe - so die belangte Behörde weiter - aus den Verfahrensergebnissen nicht hervor. Aus dem genehmigten Programmschema sei lediglich ersichtlich, dass zumindest 10 Stunden in Volksgruppensprachen moderierte Sendungen zu veranstalten seien. Daraus folge jedoch nicht zwingend, dass nicht auch Musiktitel in einer moderierten Sendung gespielt werden könnten, ohne dass diese dadurch den Charakter einer moderierten Sendung verliere. Ebenso folge die belangte Behörde den Schlussfolgerungen der beschwerdeführenden Partei zur zeitlichen Lage der betroffenen Sendungen - aus näher dargestellten Gründen - nicht. Jedenfalls sei aus den von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigten Umständen kein Argument abzuleiten, welches gegen die Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei spräche. Die Feststellung einer Rechtsverletzung stehe auch nicht prinzipiell einer (Wieder)Erteilung der Zulassung entgegen. Vielmehr sei eine Einzelfallbetrachtung angebracht und es seien diese Verstöße lediglich ein Aspekt im variablen Beurteilungsschema.Bei der Gesamtbetrachtung der Vorzüge des Programms der mitbeteiligten Partei sei es im Ergebnis auch nicht von Relevanz, ob die beschwerdeführende Partei wegen verspäteter Bekanntgabe der Änderung von Eigentumsverhältnissen das PrR-G verletzt habe. Umgekehrt fielen behördlich festgestellte Rechtsverletzungen der mitbeteiligten Partei (bzw ihrer Rechtsvorgängerin als bisheriger Lizenzinhaberin) nicht maßgeblich ins Gewicht, zumal solche - aus näher dargestellten Gründen - für die Zukunft nicht mehr zu erwarten seien. Soweit die beschwerdeführende Partei angebliche weitere Verletzungen des Paragraph 28 a, PrR-G rüge und daraus ein Hindernis für die Erteilung der Zulassung ableite, sei festzuhalten, dass im Zulassungsverfahren nur solche Rechtsverletzungen zu berücksichtigen seien, welche vor dessen Erledigung rechtskräftig festgestellt worden seien (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl 2005/04/0050). Im Übrigen sei die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die mitbeteiligte Partei habe das Programm unzulässig geändert, "differenzierter" zu betrachten (die beschwerdeführende Partei hatte in der Berufung vor allem gerügt, dass der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei ein Programm genehmigt worden sei, das "zumindest 20 Stunden pro Woche, davon zumindest 10 Stunden moderiert, außerhalb der Nachtstunden eigengestaltete Sendungen in den Sprachen der im Burgenland angesiedelten Volksgruppen" umfasse. Tatsächlich sei aber ein Programm gesendet worden, das keine durchgehende Moderation in den Sprachen der im Burgenland angesiedelten Volksgruppen mit einer Dauer von insgesamt 10 Stunden pro Woche enthalten habe und das Musikprogramm in den "Volksgruppensendungen" habe überwiegend dem sonstigen Musikprogramm der mitbeteiligten Partei entsprochen; entgegen der Zulassung sei die Sendung von 20 bis 24 Uhr und somit zumindest zur Hälfte in den Nachtstunden gesendet worden). Dass der Genehmigungsbescheid eine "durchmoderierte Volksgruppensendung" verlange, gehe - so die belangte Behörde weiter - aus den Verfahrensergebnissen nicht hervor. Aus dem genehmigten Programmschema sei lediglich ersichtlich, dass zumindest 10 Stunden in Volksgruppensprachen moderierte Sendungen zu veranstalten seien. Daraus folge jedoch nicht zwingend, dass nicht auch Musiktitel in einer moderierten Sendung gespielt werden könnten, ohne dass diese dadurch den Charakter einer moderierten Sendung verliere. Ebenso folge die belangte Behörde den Schlussfolgerungen der beschwerdeführenden Partei zur zeitlichen Lage der betroffenen Sendungen - aus näher dargestellten Gründen - nicht. Jedenfalls sei aus den von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigten Umständen kein Argument abzuleiten, welches gegen die Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei spräche. Die Feststellung einer Rechtsverletzung stehe auch nicht prinzipiell einer (Wieder)Erteilung der Zulassung entgegen. Vielmehr sei eine Einzelfallbetrachtung angebracht und es seien diese Verstöße lediglich ein Aspekt im variablen Beurteilungsschema.

Schließlich sprächen zwei weitere entscheidende Aspekte für die mitbeteiligte und gegen die beschwerdeführende Partei:

Die mitbeteiligte Partei biete - anders als die beschwerdeführende Partei - auch Sendungen in den im Versorgungsgebiet vertretenen Volksgruppensprachen an. Dadurch werde in besonderer Weise auf die Bedürfnisse des Versorgungsgebiets Rücksicht genommen.

Umgekehrt beziehe die beschwerdeführende Partei ihre Nachrichten - entgegen einer ursprünglich anderslautenden Ankündigung - (weiterhin) von der K BetriebsgmbH. Daraus resultiere, dass die beschwerdeführende Partei die noch gegenüber der KommAustria erstattete Zusicherung der Eigengestaltung der Nachrichten offensichtlich doch nicht umzusetzen bereit sei. Dieser Umstand spreche wiederum gegen ihre Verlässlichkeit und schlussendlich für die mitbeteiligte Partei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Abs 1 Privatradiogesetz, BGBl I Nr 20/2001 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 97/2004 (PrR-G), hat die Regulierungsbehörde bei mehreren Antragstellern um eine Zulassung, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs 2 und 3 leg cit) erfüllen, dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, bei dem die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist (Z 1) und von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist (Z 2). 1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Privatradiogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2001, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2004, (PrR-G), hat die Regulierungsbehörde bei mehreren Antragstellern um eine Zulassung, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 5, Absatz 2 und 3 leg cit) erfüllen, dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, bei dem die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist (Ziffer eins,) und von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist (Ziffer 2,).

Gemäß § 6 Abs 2 PrR-G ist auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G ist auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.

Zu dieser Bestimmung erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass damit für die Auswahlentscheidung der Behörde Auswahlkriterien festgelegt werden, die ihr Ermessen determinieren. Vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung zulässt, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet (vgl etwa das - eine dem vorliegenden Beschwerdefall ähnliche Konstellation betreffende - hg Erkenntnis vom 8. September 2011, Zl 2011/03/0045, mwN).Zu dieser Bestimmung erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass damit für die Auswahlentscheidung der Behörde Auswahlkriterien festgelegt werden, die ihr Ermessen determinieren. Vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung zulässt, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet vergleiche , etwa das - eine dem vorliegenden Beschwerdefall ähnliche Konstellation betreffende - hg Erkenntnis vom 8. September 2011, Zl 2011/03/0045, mwN).

2. Die beschwerdeführende Partei macht im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde ihr Ermessen bei der Beurteilung einzelner nach § 6 Abs 1 PrR-G für die Auswahlentscheidung wesentlicher Kriterien (insbesondere betreffend die Außenpluralität und den Lokalbezug) nicht richtig ausgeübt und sich mit dem ausführlichen Berufungsvorbringen zum Teil nicht auseinandergesetzt habe. Im Einzelnen führt sie aus, die Überschneidungen mit Programmen anderer Hörfunkveranstalter des "H Netzwerks" hätten zu Lasten der mitbeteiligten Partei gewertet werden müssen (das Musikprogramm sämtlicher zum "H Netzwerk" gehörenden Hörfunkprogramme sei weitgehend ident und auch das Wortprogramm werde zu 40 bis 50% für alle diese Sender gemeinsam produziert), es gebe überdies Überschneidungen des Programms der mitbeteiligten Partei mit "Ö" und "K", während das Programm der beschwerdeführenden Partei sich mit jenem von "D", "KR" und "W 102,5 MHz" nicht überschneiden würde, der Lokalbezug des Programms der beschwerdeführenden Partei sei im Vergleich zu jenem der mitbeteiligten Partei höher und es weise "wesentlich mehr an Eigenständigkeit" auf. Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch die (laufenden) Rechtsverstöße nicht zulasten der mitbeteiligten Partei gewertet. Aus dem PrR-G ergebe sich auch nicht, dass die Berücksichtigung der Volksgruppensprachen im Programm ein für die Auswahlentscheidung zugunsten der mitbeteiligten Partei ausschlaggebendes Argument sein könne. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei übernehme in Abkehr gemachter Zusicherungen Nachrichten von "KR" sei durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt. Die beschwerdeführende Partei lasse vielmehr ihre überregionalen Nachrichten auf Basis einer eigenen Lizenz mit der "Agence France Presse" in ihrem Auftrag und unter ihrer redaktionellen Hoheit von "KR" produzieren. 2. Die beschwerdeführende Partei macht im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde ihr Ermessen bei der Beurteilung einzelner nach Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G für die Auswahlentscheidung wesentlicher Kriterien (insbesondere betreffend die Außenpluralität und den Lokalbezug) nicht richtig ausgeübt und sich mit dem ausführlichen Berufungsvorbringen zum Teil nicht auseinandergesetzt habe. Im Einzelnen führt sie aus, die Überschneidungen mit Programmen anderer Hörfunkveranstalter des "H Netzwerks" hätten zu Lasten der mitbeteiligten Partei gewertet werden müssen (das Musikprogramm sämtlicher zum "H Netzwerk" gehörenden Hörfunkprogramme sei weitgehend ident und auch das Wortprogramm werde zu 40 bis 50% für alle diese Sender gemeinsam produziert), es gebe überdies Überschneidungen des Programms der mitbeteiligten Partei mit "Ö" und "K", während das Programm der beschwerdeführenden Partei sich mit jenem von "D", "KR" und "W 102,5 MHz" nicht überschneiden würde, der Lokalbezug des Programms der beschwerdeführenden Partei sei im Vergleich zu jenem der mitbeteiligten Partei höher und es weise "wesentlich mehr an Eigenständigkeit" auf. Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch die (laufenden) Rechtsverstöße nicht zulasten der mitbeteiligten Partei gewertet. Aus dem PrR-G ergebe sich auch nicht, dass die Berücksichtigung der Volksgruppensprachen im Programm ein für die Auswahlentscheidung zugunsten der mitbeteiligten Partei ausschlaggebendes Argument sein könne. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei übernehme in Abkehr gemachter Zusicherungen Nachrichten von "KR" sei durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt. Die beschwerdeführende Partei lasse vielmehr ihre überregionalen Nachrichten auf Basis einer eigenen Lizenz mit der "Agence France Presse" in ihrem Auftrag und unter ihrer redaktionellen Hoheit von "KR" produzieren.

3. Mit diesem Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei eine relevante Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheids nicht darzulegen.

Die belangte Behörde ist auf der Grundlage der unter Punkt 1. dieser Erwägungen dargestellten ständigen hg Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass sie die für und gegen einzelne Bewerber sprechenden Umstände im Rahmen eines variablen Beurteilungsschemas einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen hat. Dabei ist auch auf allfällige Verstöße eines Zulassungswerbers gegen das PrR-G insoweit Bedacht zu nehmen, als es für die Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Ziele von Bedeutung sein kann. In diesem Zusammenhang ist es daher für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit eines (gesetzeskonformen) Hörfunkbetriebs relevant, ob ein Zulassungswerber sich in seinem bisherigen Geschäftsverhalten gesetzestreu und zuverlässig erwiesen hat. Entscheidend ist, ob das in Rede stehende Verhalten den Schluss zulässt, der Zulassungswerber könnte bei Erhalt der Zulassung in Zukunft keine Gewähr für einen gesetzeskonformen Hörfunkbetrieb bieten (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl 2011/03/0044, mwN, und zuletzt etwa auch das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0055). Dass die Prüfkompetenz der Regulierungsbehörden in diesem Zusammenhang im Zulassungsverfahren dahingehend eingeschränkt wäre, nur bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsverletzungen eines Bewerbers in ihre Betrachtung einzubeziehen, lässt sich aus dem Gesetz - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - nicht ableiten. Auch das von der belangten Behörde zitierte hg Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl 2005/04/0050, trifft dazu keine Aussage und ist daher als Beleg für diese Auffassung nicht geeignet.Die belangte Behörde ist auf der Grundlage der unter Punkt 1. dieser Erwägungen dargestellten ständigen hg Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass sie die für und gegen einzelne Bewerber sprechenden Umstände im Rahmen eines variablen Beurteilungsschemas einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen hat. Dabei ist auch auf allfällige Verstöße eines Zulassungswerbers gegen das PrR-G insoweit Bedacht zu nehmen, als es für die Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Ziele von Bedeutung sein kann. In diesem Zusammenhang ist es daher für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit eines (gesetzeskonformen) Hörfunkbetriebs relevant, ob ein Zulassungswerber sich in seinem bisherigen Geschäftsverhalten gesetzestreu und zuverlässig erwiesen hat. Entscheidend ist, ob das in Rede stehende Verhalten den Schluss zulässt, der Zulassungswerber könnte bei Erhalt der Zulassung in Zukunft keine Gewähr für einen gesetzeskonformen Hörfunkbetrieb bieten vergleiche , das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl 2011/03/0044, mwN, und zuletzt etwa auch das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0055). Dass die Prüfkompetenz der Regulierungsbehörden in diesem Zusammenhang im Zulassungsverfahren dahingehend eingeschränkt wäre, nur bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsverletzungen eines Bewerbers in ihre Betrachtung einzubeziehen, lässt sich aus dem Gesetz - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - nicht ableiten. Auch das von der belangten Behörde zitierte hg Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl 2005/04/0050, trifft dazu keine Aussage und ist daher als Beleg für diese Auffassung nicht geeignet.

Im Ergebnis vermag dieser Rechtsirrtum der belangten Behörde die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu führen. Selbst unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei zum angeblichen weiteren Gesetzesverstoß durch die mitbeteiligte Partei (die beschwerdeführende Partei verweist in der Beschwerde auf ihr diesbezügliches, zuvor bereits dargestelltes Berufungsvorbringen) hat die belangte Behörde in ihrer (Eventual-)Begründung den behaupteten Verstoß ausreichend behandelt und soweit relativiert, dass ihm jedenfalls im Ergebnis keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt. Die Beschwerde enthält kein zusätzliches Vorbringen, das diese Beurteilung als unrichtig erscheinen ließe.

Das weitere Beschwerdevorbringen lässt außer Acht, dass die belangte Behörde anhand der erstinstanzlichen und zum Teil ergänzten Feststellungen, die von der Beschwerde nicht ausreichend substanziiert bekämpft werden, eine nachvollziehbare Gesamtbetrachtung der gesetzlich maßgeblichen Auswahlkriterien vorgenommen hat. Die beschwerdeführende Partei vermag nicht aufzuzeigen, dass die entscheidungswesentlichen Überlegungen der belangten Behörde, das Programm der mitbeteiligten Partei weise insgesamt mehr Vorzüge als jenes der beschwerdeführenden Partei auf, unrichtig gewesen wären. Insbesondere war es der belangten Behörde - entgegen der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei - nicht verwehrt, dabei dem Umstand der Sendung von Programmen in den Sprachen der im Burgenland angesiedelten autochthonen Volksgruppen ebenfalls Beachtung zu schenken.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 15. Dezember 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030056.X00

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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